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Masterarbeit M.-A. Wessel ohne Fragebögen - Fanarbeit Schweiz

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<strong>Masterarbeit</strong> HS 09 Marc-André <strong>Wessel</strong><br />

V. Relevante Tatbestände<br />

In Zusammenhang mit den gewalttätigen Auseinandersetzungen unter Fans bei<br />

Sportveranstaltungen wurden folgende Tatbestände des Strafgesetzbuches erfüllt.<br />

Die Tatbestände werden nach deren Häufigkeit aufgeführt 78 .<br />

1. Häufigster Tatbestand: Landfriedensbruch<br />

Landfriedensbruch ist ein Delikt gegen den öffentlichen Frieden und ist in Art. 260 StGB<br />

verankert. Durch diesen Tatbestand werden Delikte erfasst, die eine kollektive<br />

Gewalttätigkeit darstellen, welche durch Ausschreitungen einer Menschenmenge<br />

entstehen. 79<br />

a) Geschützte Bereiche<br />

Geschützt wird die „öffentliche Friedensordnung“ 80 und das Vertrauen in ihren Bestand.<br />

Die besondere Strafbestimmung des Landfriedensbruchs schützt ebenfalls das Vertrauen<br />

auf den Bestand dieser öffentlichen Friedensordnung und erfüllt durch ihre besondere<br />

Ausgestaltung die Minimisierung der Beweisschwierigkeiten bei Massendelikten. 81<br />

b) Tathandlungen<br />

Es bedarf einer öffentlichen Zusammenrottung. Diese besteht, wenn eine Menschenmenge<br />

auftritt, die gegen „aussen als vereinte Macht erscheint“ 82 und deren Zahl nicht <strong>ohne</strong><br />

weiteres feststellbar ist. 83 Aber nicht jede Menschenmenge darf bereits eine<br />

Zusammenrottung darstellen und somit wird die Menschenmenge erst als<br />

Zusammenrottung gedeutet, wenn diese den Willen kundtut, die Friedensordung zu<br />

stören. 84<br />

78<br />

Näheres zur Häufigkeit der Tatbestände im Anhang: TATBESTÄNDE SZH UND STADTPOLIZEI ZÜRICH.<br />

79<br />

Vgl. STRATENWERTH / BOMMER, § 38 N 20.<br />

80<br />

BGE 117 Ia 138 zit in: TRECHSEL / VEST, StGB PK, Art. 260., N 1.<br />

81<br />

Vgl. STRATENWERTH / BOMMER, § 38 N 20.<br />

82<br />

BGE 108 IV 33 E. 1a S. 34.<br />

83<br />

Vgl. STRATENWERTH/ BOMMER, § 38 N 22.<br />

84<br />

Vgl. STRATENWERTH/ BOMMER, § 38 N 22.<br />

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