Masterarbeit M.-A. Wessel ohne Fragebögen - Fanarbeit Schweiz
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<strong>Masterarbeit</strong> HS 09 Marc-André <strong>Wessel</strong><br />
V. Relevante Tatbestände<br />
In Zusammenhang mit den gewalttätigen Auseinandersetzungen unter Fans bei<br />
Sportveranstaltungen wurden folgende Tatbestände des Strafgesetzbuches erfüllt.<br />
Die Tatbestände werden nach deren Häufigkeit aufgeführt 78 .<br />
1. Häufigster Tatbestand: Landfriedensbruch<br />
Landfriedensbruch ist ein Delikt gegen den öffentlichen Frieden und ist in Art. 260 StGB<br />
verankert. Durch diesen Tatbestand werden Delikte erfasst, die eine kollektive<br />
Gewalttätigkeit darstellen, welche durch Ausschreitungen einer Menschenmenge<br />
entstehen. 79<br />
a) Geschützte Bereiche<br />
Geschützt wird die „öffentliche Friedensordnung“ 80 und das Vertrauen in ihren Bestand.<br />
Die besondere Strafbestimmung des Landfriedensbruchs schützt ebenfalls das Vertrauen<br />
auf den Bestand dieser öffentlichen Friedensordnung und erfüllt durch ihre besondere<br />
Ausgestaltung die Minimisierung der Beweisschwierigkeiten bei Massendelikten. 81<br />
b) Tathandlungen<br />
Es bedarf einer öffentlichen Zusammenrottung. Diese besteht, wenn eine Menschenmenge<br />
auftritt, die gegen „aussen als vereinte Macht erscheint“ 82 und deren Zahl nicht <strong>ohne</strong><br />
weiteres feststellbar ist. 83 Aber nicht jede Menschenmenge darf bereits eine<br />
Zusammenrottung darstellen und somit wird die Menschenmenge erst als<br />
Zusammenrottung gedeutet, wenn diese den Willen kundtut, die Friedensordung zu<br />
stören. 84<br />
78<br />
Näheres zur Häufigkeit der Tatbestände im Anhang: TATBESTÄNDE SZH UND STADTPOLIZEI ZÜRICH.<br />
79<br />
Vgl. STRATENWERTH / BOMMER, § 38 N 20.<br />
80<br />
BGE 117 Ia 138 zit in: TRECHSEL / VEST, StGB PK, Art. 260., N 1.<br />
81<br />
Vgl. STRATENWERTH / BOMMER, § 38 N 20.<br />
82<br />
BGE 108 IV 33 E. 1a S. 34.<br />
83<br />
Vgl. STRATENWERTH/ BOMMER, § 38 N 22.<br />
84<br />
Vgl. STRATENWERTH/ BOMMER, § 38 N 22.<br />
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