Masterarbeit M.-A. Wessel ohne Fragebögen - Fanarbeit Schweiz
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<strong>Masterarbeit</strong> HS 09 Marc-André <strong>Wessel</strong><br />
3. Formen<br />
Die Gewaltausschreitungen der verschiedenen gewaltbereiten Anhänger werden häufig in<br />
einer Gruppe verübt, weshalb eine Mittäterschaft 110 , eine Gehilfenschaft 111 oder eine<br />
Anstiftung 112 in Betracht zu ziehen ist.<br />
Zu denken ist dabei an bspw. gewaltbereite Anhänger die Gegenstände, die an solchen<br />
Ausschreitungen gebraucht werden, beschaffen. In diesem Zusammenhang ist auch an<br />
Personen zu denken, die ausschliesslich organisatorisch die betreffenden gewaltbereiten<br />
Gruppierungen anführen und derartige Schlägereien planen.<br />
2. Teil Gesetzliche Grundlage und mögliche Massnahmen<br />
I. Allgemeines<br />
Mit der Ratifizierung des Europäischen Übereinkommens über Gewalttätigkeiten und<br />
Ausschreitungen von Zuschauern bei Sportanlässen, insbesondere bei Fussballspielen 113<br />
am 24. September 1990 und dessen Inkrafttreten am 1. November 1990, ging die <strong>Schweiz</strong><br />
eine Verpflichtung zur Regelung dieser Problematik ein.<br />
Gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens verpflichteten sich die Vertragsstaaten „im<br />
Rahmen ihrer Verfassung, die Massnahmen zu ergreifen, die zur Durchsetzung der<br />
Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlich sind.“ Art. 1 Ziff. 2 des<br />
Übereinkommens besagt, dass dies auf alle Sportarten oder Sportveranstaltungen „bei<br />
denen Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern zu befürchten sind“<br />
anzuwenden sei.<br />
Dieses Übereinkommen bezweckt nach Art. 3 Ziff. 1 Lit. b und c überdies eine bessere<br />
Zusammenarbeit der Polizei und unter Umständen die Erstellung neuer Gesetzte, um diese<br />
Sachlage zu regeln. Des Weiteren sollte dadurch „die Harmonisierung der<br />
Sicherheitsstandards in Europa“ beabsichtigt werden. 114<br />
110<br />
Näheres bei: TRECHSEL / NOLL, § 31, S. 200 ff.<br />
111<br />
Näheres bei: TRECHSEL / NOLL, § 31, S. 219 ff.<br />
112<br />
Näheres bei: TRECHSEL / NOLL, § 31, S. 210 ff.<br />
113<br />
SR. 0.415.3.<br />
114<br />
BOTSCHAFT 2005, S. 5624.<br />
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