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Masterarbeit M.-A. Wessel ohne Fragebögen - Fanarbeit Schweiz

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<strong>Masterarbeit</strong> HS 09 Marc-André <strong>Wessel</strong><br />

3. Formen<br />

Die Gewaltausschreitungen der verschiedenen gewaltbereiten Anhänger werden häufig in<br />

einer Gruppe verübt, weshalb eine Mittäterschaft 110 , eine Gehilfenschaft 111 oder eine<br />

Anstiftung 112 in Betracht zu ziehen ist.<br />

Zu denken ist dabei an bspw. gewaltbereite Anhänger die Gegenstände, die an solchen<br />

Ausschreitungen gebraucht werden, beschaffen. In diesem Zusammenhang ist auch an<br />

Personen zu denken, die ausschliesslich organisatorisch die betreffenden gewaltbereiten<br />

Gruppierungen anführen und derartige Schlägereien planen.<br />

2. Teil Gesetzliche Grundlage und mögliche Massnahmen<br />

I. Allgemeines<br />

Mit der Ratifizierung des Europäischen Übereinkommens über Gewalttätigkeiten und<br />

Ausschreitungen von Zuschauern bei Sportanlässen, insbesondere bei Fussballspielen 113<br />

am 24. September 1990 und dessen Inkrafttreten am 1. November 1990, ging die <strong>Schweiz</strong><br />

eine Verpflichtung zur Regelung dieser Problematik ein.<br />

Gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens verpflichteten sich die Vertragsstaaten „im<br />

Rahmen ihrer Verfassung, die Massnahmen zu ergreifen, die zur Durchsetzung der<br />

Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlich sind.“ Art. 1 Ziff. 2 des<br />

Übereinkommens besagt, dass dies auf alle Sportarten oder Sportveranstaltungen „bei<br />

denen Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern zu befürchten sind“<br />

anzuwenden sei.<br />

Dieses Übereinkommen bezweckt nach Art. 3 Ziff. 1 Lit. b und c überdies eine bessere<br />

Zusammenarbeit der Polizei und unter Umständen die Erstellung neuer Gesetzte, um diese<br />

Sachlage zu regeln. Des Weiteren sollte dadurch „die Harmonisierung der<br />

Sicherheitsstandards in Europa“ beabsichtigt werden. 114<br />

110<br />

Näheres bei: TRECHSEL / NOLL, § 31, S. 200 ff.<br />

111<br />

Näheres bei: TRECHSEL / NOLL, § 31, S. 219 ff.<br />

112<br />

Näheres bei: TRECHSEL / NOLL, § 31, S. 210 ff.<br />

113<br />

SR. 0.415.3.<br />

114<br />

BOTSCHAFT 2005, S. 5624.<br />

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