Masterarbeit M.-A. Wessel ohne Fragebögen - Fanarbeit Schweiz
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<strong>Masterarbeit</strong> HS 09 Marc-André <strong>Wessel</strong><br />
II. Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit<br />
1. Hintergrund und Neuerungen<br />
Die Bundesversammlung der <strong>Schweiz</strong>erischen Eidgenossenschaft hat, wie im Kapitel I<br />
dieses Teils der <strong>Masterarbeit</strong> aufgezeigt, die Erweiterung des Bundesgesetzes über<br />
Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) mit Bestimmungen „für die<br />
Bekämpfung von Gewalt im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen“ beschlossen. 115<br />
Es zeigte sich, dass vor diesem Zeitpunkt die zur Verfügung stehenden kantonalen<br />
Polizeierlasse und die Mittel des StGB nicht ausreichten, um die Bekämpfung der Gewalt<br />
anlässlich von Sportveranstaltungen effektiv zu bekämpfen. Deshalb wurde eine nationale<br />
Grundlage geschaffen. 116 Im Hinblick auf die damals bevorstehenden Grossereignisse in<br />
der <strong>Schweiz</strong>, namentlich die Fussballeuropameisterschaft 2008 und die<br />
Eishockeyweltmeisterschaft 2009, wurde durch diese Neuerungen eine wirksame<br />
gesetzliche Grundlage zur effektiven Bekämpfung des Gewaltphänomens geschaffen. 117<br />
Mit den Neuerungen, im Einzelnen dem Informationssystem HOOGAN (Art 24a BWIS),<br />
dem Rayonverbot (Art. 24b BWIS), der Ausreisebeschränkung (Art. 24c BWIS), der<br />
Meldeauflage (Art. 24d BWIS), und dem 24-stündigen Polizeigewahrsam (24e BWIS),<br />
standen neue, bis dahin unbekannte, Massnahmen zur Verfügung. 118<br />
Ein gegen die Neuerungen ergriffenes Referendum kam nicht zustande 119 , sodass diese am<br />
1. Januar 2007 in Kraft treten konnten.<br />
115 Vgl. BOTSCHAFT 2005, S. 5617 und S. 5624.<br />
116 Vgl. BOTSCHAFT 2005, S. 5614.<br />
117 Vgl. BOTSCHAFT 2005, S. 5617.<br />
118 Vgl. BOTSCHAFT 2005, S. 5619 f.<br />
119 Vgl. im Anhang: <strong>Schweiz</strong> stimmt nicht über Hooligans ab, Swissinfo, Bern, 14.7.06<br />
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