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Masterarbeit M.-A. Wessel ohne Fragebögen - Fanarbeit Schweiz

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<strong>Masterarbeit</strong> HS 09 Marc-André <strong>Wessel</strong><br />

II. Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit<br />

1. Hintergrund und Neuerungen<br />

Die Bundesversammlung der <strong>Schweiz</strong>erischen Eidgenossenschaft hat, wie im Kapitel I<br />

dieses Teils der <strong>Masterarbeit</strong> aufgezeigt, die Erweiterung des Bundesgesetzes über<br />

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) mit Bestimmungen „für die<br />

Bekämpfung von Gewalt im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen“ beschlossen. 115<br />

Es zeigte sich, dass vor diesem Zeitpunkt die zur Verfügung stehenden kantonalen<br />

Polizeierlasse und die Mittel des StGB nicht ausreichten, um die Bekämpfung der Gewalt<br />

anlässlich von Sportveranstaltungen effektiv zu bekämpfen. Deshalb wurde eine nationale<br />

Grundlage geschaffen. 116 Im Hinblick auf die damals bevorstehenden Grossereignisse in<br />

der <strong>Schweiz</strong>, namentlich die Fussballeuropameisterschaft 2008 und die<br />

Eishockeyweltmeisterschaft 2009, wurde durch diese Neuerungen eine wirksame<br />

gesetzliche Grundlage zur effektiven Bekämpfung des Gewaltphänomens geschaffen. 117<br />

Mit den Neuerungen, im Einzelnen dem Informationssystem HOOGAN (Art 24a BWIS),<br />

dem Rayonverbot (Art. 24b BWIS), der Ausreisebeschränkung (Art. 24c BWIS), der<br />

Meldeauflage (Art. 24d BWIS), und dem 24-stündigen Polizeigewahrsam (24e BWIS),<br />

standen neue, bis dahin unbekannte, Massnahmen zur Verfügung. 118<br />

Ein gegen die Neuerungen ergriffenes Referendum kam nicht zustande 119 , sodass diese am<br />

1. Januar 2007 in Kraft treten konnten.<br />

115 Vgl. BOTSCHAFT 2005, S. 5617 und S. 5624.<br />

116 Vgl. BOTSCHAFT 2005, S. 5614.<br />

117 Vgl. BOTSCHAFT 2005, S. 5617.<br />

118 Vgl. BOTSCHAFT 2005, S. 5619 f.<br />

119 Vgl. im Anhang: <strong>Schweiz</strong> stimmt nicht über Hooligans ab, Swissinfo, Bern, 14.7.06<br />

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