Masterarbeit M.-A. Wessel ohne Fragebögen - Fanarbeit Schweiz
Masterarbeit M.-A. Wessel ohne Fragebögen - Fanarbeit Schweiz
Masterarbeit M.-A. Wessel ohne Fragebögen - Fanarbeit Schweiz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Masterarbeit</strong> HS 09 Marc-André <strong>Wessel</strong><br />
e) Konkurrenz<br />
Landfriedensbruch steht in Idealkonkurrenz zu den Gewaltdelikten wie schwere<br />
Körperverletzung (Art. 122 StGB), einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB),<br />
Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur<br />
Gewalttätigkeit (Art 259 StGB), Rassendiskriminierung (Art. 261 bis ) und zu Gewalt und<br />
Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB).<br />
Allfällig bestehende kantonale oder kommunale Übertretungsvorschriften werden vom<br />
Tatbestand des Landfriedensbruchs konsumiert. Ein Vermummungsverbot bleibt zulässig,<br />
da durch ein Vermummungsverbot nicht in Art. 260 eingegriffen wird. 103 Das<br />
Vermummungsgebot „bildet einen neuen Übertretungstatbestand, der demjenigen Strafe<br />
androht, der sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und<br />
sonstigen Menschenansammlungen unkenntlich macht“ 104 .<br />
f) Relevanz bei gewalttätigen Ausschreitungen anlässlich von Eishockeyspielen<br />
Landfriedensbruch stellte mit 132 Verurteilungen im Zusammenhang mit gewalttätigen<br />
Ausschreitungen anlässlich von Sportveranstaltungen in der <strong>Schweiz</strong> den am häufigsten<br />
angewendeten Tatbestand dar. 105<br />
Anlässlich von Sport- wie auch Eishockeyveranstaltungen stellt sich das oben beschriebene<br />
Problem bezüglich der Tathandlung und der Zugehörigkeit zur Zusammenrottung deutlich<br />
einfacher dar.<br />
Meiner Ansicht nach ist bei allen Spielen für jeden Zuschauer, welcher nicht an den<br />
Ausschreitungen teilnehmen möchte sofort ersichtlich, ob er sich in einer Menschenmenge<br />
befindet, welche gewalttätig ist. Sobald diese Person dies bemerkt muss sie sich aus dieser<br />
Masse entfernen und bleibt nach dem oben Genannten straffrei.<br />
Ebenfalls besteht, durch Art. 260 Abs. 2 StGB, die Möglichkeit bei bereits eingetretener<br />
Gewaltausschreitungen durch die Masse, sich unter den genannten Voraussetzungen von<br />
der Masse zu entfernen und straffrei zu bleiben. 106<br />
103 Vgl. TRECHSEL/ VEST, StGB PK, Art. 260 N 10.<br />
104 BGE 117 Ia 471 E. 2 S. 475 f.<br />
105 Näheres zu den Zahlen im Anhang: TATBESTÄNDE SZH UND STADTPOLIZEI ZÜRICH.<br />
106 Vgl. STRATENWERTH/ BOMMER, § 38 N 28.<br />
- 25 -