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Masterarbeit M.-A. Wessel ohne Fragebögen - Fanarbeit Schweiz

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<strong>Masterarbeit</strong> HS 09 Marc-André <strong>Wessel</strong><br />

e) Konkurrenz<br />

Landfriedensbruch steht in Idealkonkurrenz zu den Gewaltdelikten wie schwere<br />

Körperverletzung (Art. 122 StGB), einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB),<br />

Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur<br />

Gewalttätigkeit (Art 259 StGB), Rassendiskriminierung (Art. 261 bis ) und zu Gewalt und<br />

Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB).<br />

Allfällig bestehende kantonale oder kommunale Übertretungsvorschriften werden vom<br />

Tatbestand des Landfriedensbruchs konsumiert. Ein Vermummungsverbot bleibt zulässig,<br />

da durch ein Vermummungsverbot nicht in Art. 260 eingegriffen wird. 103 Das<br />

Vermummungsgebot „bildet einen neuen Übertretungstatbestand, der demjenigen Strafe<br />

androht, der sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und<br />

sonstigen Menschenansammlungen unkenntlich macht“ 104 .<br />

f) Relevanz bei gewalttätigen Ausschreitungen anlässlich von Eishockeyspielen<br />

Landfriedensbruch stellte mit 132 Verurteilungen im Zusammenhang mit gewalttätigen<br />

Ausschreitungen anlässlich von Sportveranstaltungen in der <strong>Schweiz</strong> den am häufigsten<br />

angewendeten Tatbestand dar. 105<br />

Anlässlich von Sport- wie auch Eishockeyveranstaltungen stellt sich das oben beschriebene<br />

Problem bezüglich der Tathandlung und der Zugehörigkeit zur Zusammenrottung deutlich<br />

einfacher dar.<br />

Meiner Ansicht nach ist bei allen Spielen für jeden Zuschauer, welcher nicht an den<br />

Ausschreitungen teilnehmen möchte sofort ersichtlich, ob er sich in einer Menschenmenge<br />

befindet, welche gewalttätig ist. Sobald diese Person dies bemerkt muss sie sich aus dieser<br />

Masse entfernen und bleibt nach dem oben Genannten straffrei.<br />

Ebenfalls besteht, durch Art. 260 Abs. 2 StGB, die Möglichkeit bei bereits eingetretener<br />

Gewaltausschreitungen durch die Masse, sich unter den genannten Voraussetzungen von<br />

der Masse zu entfernen und straffrei zu bleiben. 106<br />

103 Vgl. TRECHSEL/ VEST, StGB PK, Art. 260 N 10.<br />

104 BGE 117 Ia 471 E. 2 S. 475 f.<br />

105 Näheres zu den Zahlen im Anhang: TATBESTÄNDE SZH UND STADTPOLIZEI ZÜRICH.<br />

106 Vgl. STRATENWERTH/ BOMMER, § 38 N 28.<br />

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