Masterarbeit M.-A. Wessel ohne Fragebögen - Fanarbeit Schweiz
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<strong>Masterarbeit</strong> HS 09 Marc-André <strong>Wessel</strong><br />
2. Trennung der Fangruppen<br />
a) Bestimmung<br />
In den Reglementen der <strong>Schweiz</strong>erischen Eishockey Nationalliga bestehen keine<br />
ausdrücklichen Bestimmungen, die zu einer Trennung der Anhängergruppen der Clubs<br />
verpflichten.<br />
Das Reglement Ordnung und Sicherheit verpflichtet als allgemeine Pflicht die Clubs, die<br />
Sicherheit der Anwesenden zu gewährleisten, ein Sicherheitsdispositiv zu erarbeiten und<br />
die nötigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. 190<br />
Gemäss Art. 7 Reglement Ordnung und Sicherheit enthält „das Dispositiv Ordnung und<br />
Sicherheit […] die infrastrukturellen und organisatorischen Massnahmen, welche für die<br />
Durchführung eines NL-Spiels im Stadion zu treffen sind, um die geordnete Durchführung<br />
des Spiels und die Sicherheit der Spieler, Schiedsrichter, Funktionäre sowie der Zuschauer<br />
zu gewährleisten“.<br />
Im Stadionplan, welcher im Sicherheitsdispositiv enthalten ist, ist u.a. die Einteilung des<br />
Stadions in verschiedene Sektoren zwingend aufzuführen. 191 In der Stadionordnung ist die<br />
Zutrittsberechtigung zur Veranstaltung zu regeln. 192<br />
Somit besteht meines Erachtens nach abgeleitet eine Pflicht zur infrastrukturellen<br />
Gewährleistung der Sicherheit der anwesenden Personen, welche eine Trennung der Fans -<br />
zumindest der risikobehafteten – impliziert.<br />
Von der <strong>Schweiz</strong>erischen Zentralstelle Hooliganismus wird ausserdem allen Clubs der<br />
<strong>Schweiz</strong>er Eishockey Nationalliga empfohlen, die Fans, wo immer möglich, in örtlicher<br />
Hinsicht voneinander abzugrenzen. In den Stadien, in denen eine örtliche Trennung der<br />
Fans aufgrund der vorherrschenden baulichen Gegebenheiten nicht möglich ist, soll eine<br />
Trennung mittels Gittern oder ähnlichen baulichen Massnahmen in Betracht gezogen<br />
werden. 193<br />
190 Vgl. Art. 5 Reglement Ordnung und Sicherheit.<br />
191 Vgl. Art. 8 Reglement Ordnung und Sicherheit.<br />
192 Vgl. Art. 12 Reglement Ordnung und Sicherheit.<br />
193 Vgl. VÖGELI, zu Frage 26.<br />
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