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Masterarbeit M.-A. Wessel ohne Fragebögen - Fanarbeit Schweiz

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<strong>Masterarbeit</strong> HS 09 Marc-André <strong>Wessel</strong><br />

2. Trennung der Fangruppen<br />

a) Bestimmung<br />

In den Reglementen der <strong>Schweiz</strong>erischen Eishockey Nationalliga bestehen keine<br />

ausdrücklichen Bestimmungen, die zu einer Trennung der Anhängergruppen der Clubs<br />

verpflichten.<br />

Das Reglement Ordnung und Sicherheit verpflichtet als allgemeine Pflicht die Clubs, die<br />

Sicherheit der Anwesenden zu gewährleisten, ein Sicherheitsdispositiv zu erarbeiten und<br />

die nötigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. 190<br />

Gemäss Art. 7 Reglement Ordnung und Sicherheit enthält „das Dispositiv Ordnung und<br />

Sicherheit […] die infrastrukturellen und organisatorischen Massnahmen, welche für die<br />

Durchführung eines NL-Spiels im Stadion zu treffen sind, um die geordnete Durchführung<br />

des Spiels und die Sicherheit der Spieler, Schiedsrichter, Funktionäre sowie der Zuschauer<br />

zu gewährleisten“.<br />

Im Stadionplan, welcher im Sicherheitsdispositiv enthalten ist, ist u.a. die Einteilung des<br />

Stadions in verschiedene Sektoren zwingend aufzuführen. 191 In der Stadionordnung ist die<br />

Zutrittsberechtigung zur Veranstaltung zu regeln. 192<br />

Somit besteht meines Erachtens nach abgeleitet eine Pflicht zur infrastrukturellen<br />

Gewährleistung der Sicherheit der anwesenden Personen, welche eine Trennung der Fans -<br />

zumindest der risikobehafteten – impliziert.<br />

Von der <strong>Schweiz</strong>erischen Zentralstelle Hooliganismus wird ausserdem allen Clubs der<br />

<strong>Schweiz</strong>er Eishockey Nationalliga empfohlen, die Fans, wo immer möglich, in örtlicher<br />

Hinsicht voneinander abzugrenzen. In den Stadien, in denen eine örtliche Trennung der<br />

Fans aufgrund der vorherrschenden baulichen Gegebenheiten nicht möglich ist, soll eine<br />

Trennung mittels Gittern oder ähnlichen baulichen Massnahmen in Betracht gezogen<br />

werden. 193<br />

190 Vgl. Art. 5 Reglement Ordnung und Sicherheit.<br />

191 Vgl. Art. 8 Reglement Ordnung und Sicherheit.<br />

192 Vgl. Art. 12 Reglement Ordnung und Sicherheit.<br />

193 Vgl. VÖGELI, zu Frage 26.<br />

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