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Masterarbeit M.-A. Wessel ohne Fragebögen - Fanarbeit Schweiz

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<strong>Masterarbeit</strong> HS 09 Marc-André <strong>Wessel</strong><br />

Der Eintrag wird nach Ablauf von drei Jahren nach der letzten verfügten Massnahme<br />

gelöscht; spätestens nach zehn Jahren. 131<br />

Die Erfassung des gewaltbereiten Zuschauers im HOOGAN bewirkt dessen<br />

Deanonymisierung, welches ebenfalls ein Ziel des Eintrages ist. 132<br />

b) Ausreisebeschränkung<br />

Länder, die eine grosse Hooliganszene aufweisen, kennen Ausreisesperren oder<br />

Ausreisebeschränkungen seit langem und verfügen über positive Erfahrungen durch eine<br />

solche Massnahme. 133<br />

Die Ausreisebeschränkung ist in der <strong>Schweiz</strong> in Art. 24c BWIS geregelt. Eine Ausreise aus<br />

der <strong>Schweiz</strong> kann dementsprechend einer Person verweigert werden, wenn gegen sie ein<br />

Rayonverbot verhängt wurde und kumulativ angenommen werden muss, dass diese Person<br />

im Ausland an Gewalttätigkeiten teilnehmen wird. 134 Dies liegt vor „wenn keine günstige<br />

Prognose für ein friedliches Verhalten gestellt werden kann. Die Beteiligung an<br />

Gewaltakten im Inland und die Zugehörigkeit zu einer Fanorganisation, die nach den<br />

Angaben der Szenenkenner der Polizei, beabsichtigt, an eine im Ausland stattfindende<br />

Sportveranstaltung zu reisen, muss genügen (um die Ausreisebeschränkung anwenden zu<br />

können), wenn die Fanorganisation mehrfach durch Gewaltakte aufgefallen ist.“ 135<br />

In Ausnahmesituationen kann die Ausreise einer Person verweigert werden, <strong>ohne</strong> dass<br />

dieser ein Rayonverbot auferlegt wurde, wenn „konkrete und aktuelle Tatsachen die<br />

Annahme begründen, dass sie sich im Bestimmungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen“<br />

wird. 136<br />

In zeitlicher Hinsicht kann die Ausreisebeschränkung auf maximal drei Tage vor und einen<br />

Tag nach der Sportveranstaltung festgelegt werden. 137<br />

Das Bundesamt für Polizei verfügt die Massnahme, wobei die Kantone und die<br />

<strong>Schweiz</strong>erische Zentralstelle Hooliganismus diese beantragen können. 138<br />

131 Vgl. Art. 21m VWIS.<br />

132 Vgl. VÖGELI, zu Frage 10.<br />

133 Vgl. BOTSCHAFT 2005, S. 5631 f.<br />

134 Vgl. Art. 24c Abs. 1 BWIS.<br />

135 BOTSCHAFT 2005, S. 5631.<br />

136 Art. 24c Abs. 1 BWIS.<br />

137 Vgl. Art. 24 Abs. 3.<br />

138 Vgl. Art. 24c Abs 5 BWIS.<br />

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