Masterarbeit M.-A. Wessel ohne Fragebögen - Fanarbeit Schweiz
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<strong>Masterarbeit</strong> HS 09 Marc-André <strong>Wessel</strong><br />
Der Eintrag wird nach Ablauf von drei Jahren nach der letzten verfügten Massnahme<br />
gelöscht; spätestens nach zehn Jahren. 131<br />
Die Erfassung des gewaltbereiten Zuschauers im HOOGAN bewirkt dessen<br />
Deanonymisierung, welches ebenfalls ein Ziel des Eintrages ist. 132<br />
b) Ausreisebeschränkung<br />
Länder, die eine grosse Hooliganszene aufweisen, kennen Ausreisesperren oder<br />
Ausreisebeschränkungen seit langem und verfügen über positive Erfahrungen durch eine<br />
solche Massnahme. 133<br />
Die Ausreisebeschränkung ist in der <strong>Schweiz</strong> in Art. 24c BWIS geregelt. Eine Ausreise aus<br />
der <strong>Schweiz</strong> kann dementsprechend einer Person verweigert werden, wenn gegen sie ein<br />
Rayonverbot verhängt wurde und kumulativ angenommen werden muss, dass diese Person<br />
im Ausland an Gewalttätigkeiten teilnehmen wird. 134 Dies liegt vor „wenn keine günstige<br />
Prognose für ein friedliches Verhalten gestellt werden kann. Die Beteiligung an<br />
Gewaltakten im Inland und die Zugehörigkeit zu einer Fanorganisation, die nach den<br />
Angaben der Szenenkenner der Polizei, beabsichtigt, an eine im Ausland stattfindende<br />
Sportveranstaltung zu reisen, muss genügen (um die Ausreisebeschränkung anwenden zu<br />
können), wenn die Fanorganisation mehrfach durch Gewaltakte aufgefallen ist.“ 135<br />
In Ausnahmesituationen kann die Ausreise einer Person verweigert werden, <strong>ohne</strong> dass<br />
dieser ein Rayonverbot auferlegt wurde, wenn „konkrete und aktuelle Tatsachen die<br />
Annahme begründen, dass sie sich im Bestimmungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen“<br />
wird. 136<br />
In zeitlicher Hinsicht kann die Ausreisebeschränkung auf maximal drei Tage vor und einen<br />
Tag nach der Sportveranstaltung festgelegt werden. 137<br />
Das Bundesamt für Polizei verfügt die Massnahme, wobei die Kantone und die<br />
<strong>Schweiz</strong>erische Zentralstelle Hooliganismus diese beantragen können. 138<br />
131 Vgl. Art. 21m VWIS.<br />
132 Vgl. VÖGELI, zu Frage 10.<br />
133 Vgl. BOTSCHAFT 2005, S. 5631 f.<br />
134 Vgl. Art. 24c Abs. 1 BWIS.<br />
135 BOTSCHAFT 2005, S. 5631.<br />
136 Art. 24c Abs. 1 BWIS.<br />
137 Vgl. Art. 24 Abs. 3.<br />
138 Vgl. Art. 24c Abs 5 BWIS.<br />
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