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Masterarbeit M.-A. Wessel ohne Fragebögen - Fanarbeit Schweiz

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<strong>Masterarbeit</strong> HS 09 Marc-André <strong>Wessel</strong><br />

Der Veranstalter eines Spiels muss die Sicherheit für alle Anwesenden sicherstellen. 180 In<br />

der Regel ist dies für ein Meisterschaftsspiel der Eishockeyclub.<br />

Im Rahmen des Hausrechts stehen dem Veranstalter alle Befugnisse zu, um die Sicherheit<br />

der Anwesenden bezüglich Leib und Leben im und um das Stadion zu gewährleisten. 181<br />

Der Veranstalter ist mit seinem Sicherheitsdienst nur für den Privatgrund um das Stadion<br />

zuständig. Auf dem öffentlichen Grund gewährleistet die Polizei die Sicherheit der<br />

Anwesenden. 182<br />

Art. 18 des Reglements Ordnung und Sicherheit räumt dem Veranstalter eines Spiels als<br />

Massnahme, um die Sicherheit der Anwesenden zu gewährleisten, die Möglichkeit des<br />

Aussprechens eines Stadionverbotes ein. Die Aufzählung des dafür nötigen Fehlverhaltens<br />

in Art. 18 Abs. 2 dieses Reglements ist nicht abschliessend.<br />

Um ein Stadionverbot zu erteilen, sind die Personalien des Delinquenten durch den<br />

Sicherheitsdienst des Veranstalters zu erfassen. 183 Falls sich dieser weigert seine<br />

Personalien anzugeben, muss die Polizei beigezogen werden. 184<br />

Vor der Erteilung eines Stadionverbotes kann, aber muss nicht zwingend, eine Verwarnung<br />

ausgesprochen werden. 185 Wenn die betreffende Person durch ihr Verhalten überdies einen<br />

Straftatbestand erfüllt haben könnte, ist sie in jedem Fall der Polizei zu übergeben. 186<br />

Neben der Möglichkeit der Verhängung eines Stadionverbots für das Stadion, in welchem<br />

der Vorfall stattfand, kann auch ein gesamtschweizerisches Stadionverbot ausgesprochen<br />

werden. 187 In der Regel dauert ein gesamtschweizerisches Stadionverbot zwei Jahre. Aus<br />

nicht näher erläuterten triftigen Gründen (z.B. Uneinsichtigkeit) kann der gleiche Club<br />

gemäss Art. 18 Abs. 11 des Reglements Ordnung und Sicherheit das Stadionverbot um ein<br />

bis zwei Jahre verlängern.<br />

180 Vgl. Art. 5 Abs. 1 Reglement Ordnung und Sicherheit.<br />

181 Vgl. Art. 6 Abs. 1 Reglement Ordnung und Sicherheit.<br />

182 Vgl. Art. 6 Abs. 5 Reglement Ordnung und Sicherheit.<br />

183 Vgl. Art. 18 Abs. 5 Reglement Ordnung und Sicherheit.<br />

184 Vgl. Art. 18 Abs. 6 Reglement Ordnung und Sicherheit.<br />

185 Vgl. Art. 18 Abs. 3 Reglement Ordnung und Sicherheit.<br />

186 Vgl. Art. 18 Abs. 7 Reglement Ordnung und Sicherheit.<br />

187 Vgl. Art. 18 Abs. 8 Reglement Ordnung und Sicherheit.<br />

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