Masterarbeit M.-A. Wessel ohne Fragebögen - Fanarbeit Schweiz
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<strong>Masterarbeit</strong> HS 09 Marc-André <strong>Wessel</strong><br />
Der Veranstalter eines Spiels muss die Sicherheit für alle Anwesenden sicherstellen. 180 In<br />
der Regel ist dies für ein Meisterschaftsspiel der Eishockeyclub.<br />
Im Rahmen des Hausrechts stehen dem Veranstalter alle Befugnisse zu, um die Sicherheit<br />
der Anwesenden bezüglich Leib und Leben im und um das Stadion zu gewährleisten. 181<br />
Der Veranstalter ist mit seinem Sicherheitsdienst nur für den Privatgrund um das Stadion<br />
zuständig. Auf dem öffentlichen Grund gewährleistet die Polizei die Sicherheit der<br />
Anwesenden. 182<br />
Art. 18 des Reglements Ordnung und Sicherheit räumt dem Veranstalter eines Spiels als<br />
Massnahme, um die Sicherheit der Anwesenden zu gewährleisten, die Möglichkeit des<br />
Aussprechens eines Stadionverbotes ein. Die Aufzählung des dafür nötigen Fehlverhaltens<br />
in Art. 18 Abs. 2 dieses Reglements ist nicht abschliessend.<br />
Um ein Stadionverbot zu erteilen, sind die Personalien des Delinquenten durch den<br />
Sicherheitsdienst des Veranstalters zu erfassen. 183 Falls sich dieser weigert seine<br />
Personalien anzugeben, muss die Polizei beigezogen werden. 184<br />
Vor der Erteilung eines Stadionverbotes kann, aber muss nicht zwingend, eine Verwarnung<br />
ausgesprochen werden. 185 Wenn die betreffende Person durch ihr Verhalten überdies einen<br />
Straftatbestand erfüllt haben könnte, ist sie in jedem Fall der Polizei zu übergeben. 186<br />
Neben der Möglichkeit der Verhängung eines Stadionverbots für das Stadion, in welchem<br />
der Vorfall stattfand, kann auch ein gesamtschweizerisches Stadionverbot ausgesprochen<br />
werden. 187 In der Regel dauert ein gesamtschweizerisches Stadionverbot zwei Jahre. Aus<br />
nicht näher erläuterten triftigen Gründen (z.B. Uneinsichtigkeit) kann der gleiche Club<br />
gemäss Art. 18 Abs. 11 des Reglements Ordnung und Sicherheit das Stadionverbot um ein<br />
bis zwei Jahre verlängern.<br />
180 Vgl. Art. 5 Abs. 1 Reglement Ordnung und Sicherheit.<br />
181 Vgl. Art. 6 Abs. 1 Reglement Ordnung und Sicherheit.<br />
182 Vgl. Art. 6 Abs. 5 Reglement Ordnung und Sicherheit.<br />
183 Vgl. Art. 18 Abs. 5 Reglement Ordnung und Sicherheit.<br />
184 Vgl. Art. 18 Abs. 6 Reglement Ordnung und Sicherheit.<br />
185 Vgl. Art. 18 Abs. 3 Reglement Ordnung und Sicherheit.<br />
186 Vgl. Art. 18 Abs. 7 Reglement Ordnung und Sicherheit.<br />
187 Vgl. Art. 18 Abs. 8 Reglement Ordnung und Sicherheit.<br />
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