Masterarbeit M.-A. Wessel ohne Fragebögen - Fanarbeit Schweiz
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<strong>Masterarbeit</strong> HS 09 Marc-André <strong>Wessel</strong><br />
Darüber hinaus, muss der Polizeigewahrsam die einzige Möglichkeit darstellen, dies zu<br />
verhindern. 175<br />
Die betreffende Person muss sich bei einer Polizeistelle zu einem bestimmten Zeitpunkt<br />
einfinden, welcher nach Art. 9 Abs. 3 des Konkordates durch die zuständige Behörde am<br />
Wohnort zu bezeichnen ist. 176<br />
Durch den Polizeigewahrsam soll die gewaltbereite Person von der Teilnahme an<br />
Ausschreitungen bei Sportveranstaltungen abgehalten werden und dementsprechend ist die<br />
Dauer des Polizeigewahrsams zu wählen. „Eine darüber hinaus gehende<br />
Freiheitsbeschränkung wäre in jedem Fall unverhältnismässig“. 177 Gemäss Art. 8 Abs. 2<br />
des Konkordates ist ein Polizeigewahrsam von mehr als 24 Stunden, oder falls die<br />
Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, in jedem Fall zu beenden.<br />
Erscheint die Person nicht freiwillig bei der Polizeistelle, um den Polizeigewahrsam<br />
anzutreten, kann sie durch die Polizei zugeführt werden. 178<br />
Die vom Polizeigewahrsam betroffene Person kann eine richterliche Überprüfung des<br />
Polizeigewahrsams verlangen. 179<br />
IV. Möglichkeiten von Massnahmen durch die einzelnen Eishockeyclubs<br />
1. Stadionverbot<br />
a) Bestimmung<br />
Das Stadionverbot ist im Gegensatz zu den bis anhin dargelegten Massnahmen keine<br />
staatliche bzw. interkantonale Lösung, sondern steht gemäss dem Reglement Ordnung und<br />
Sicherheit der <strong>Schweiz</strong>erischen Eishockey Nationalliga GmbH den einzelnen<br />
Eishockeyclubs zu.<br />
Der Geltungsbereich des Reglements Ordnung und Sicherheit erstreckt sich, gemäss Art. 2<br />
Abs. 1, auf alle Spiele der zwei höchsten Spielklassen der <strong>Schweiz</strong> (NLA und NLB),<br />
sowohl auf Trainings-, Turnier- als auch auf Freundschaftsspiele, an denen mindestens ein<br />
Club der NLA oder NLB teilnimmt und auch auf Spiele, die durch die IIHF durchgeführt<br />
werden und an denen mindestens ein Club der NLA oder NLB teilnimmt. Die Regelungen<br />
dieses Reglements gelten solange keine anderen internationalen Regelungen gelten.<br />
175 Vgl. Art.8 Abs. 1 lit b Konkordat.<br />
176 Vgl. Art.8 Abs. 3 Konkordat.<br />
177 Vgl. Botschaft 2005, S. 5634.<br />
178 Vgl. Art.8 Abs. 4 Konkordat.<br />
179 Vgl. Art.8 Abs. 5 Konkordat.<br />
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