Masterarbeit M.-A. Wessel ohne Fragebögen - Fanarbeit Schweiz
Masterarbeit M.-A. Wessel ohne Fragebögen - Fanarbeit Schweiz
Masterarbeit M.-A. Wessel ohne Fragebögen - Fanarbeit Schweiz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Masterarbeit</strong> HS 09 Marc-André <strong>Wessel</strong><br />
In Ausnahmefällen ist eine Massnahme wie z.B. ein Alkoholverbot für einige Spiele<br />
denkbar und gegebenenfalls unbedingt notwendig. Es sollte stets auf den Einzelfall<br />
abgestellt werden und die zusätzlichen Massnahmen nur zeitlich begrenzt angewendet<br />
werden, damit die erwünschte Wirkung erzielt werden kann.<br />
VI. Erfahrungen / Wirksamkeit<br />
Trotz der Einführung der in diesem Kapitel beschriebenen Massnahmen konnte keine<br />
Abnahme oder Änderungen der Ausschreitungen beobachtet werden.<br />
Dies rührt auch daher, dass die mögliche zeitliche Ausgestaltung der Strafen nicht sehr<br />
hoch angesetzt ist und sich die präventiven Wirkungen dieser zur Verfügung stehenden<br />
Massnahmen als bescheiden herausgestellt haben. 208<br />
Ebenfalls werden die Möglichkeiten, die das BWIS bietet bzw. bot, nicht genügend<br />
ausgeschöpft und unter den Kantonen besteht ein grosser Unterschied bei der Art wie<br />
gegen Randalierer aus dem eigenen Kanton vorgegangen wird, wenn diese in anderen<br />
Kantonen auffällig werden. 209<br />
Die mildeste Massnahme dieses Gesetzes, das sogenannte Rayonverbot, kann bspw. nur<br />
für das Stadion, in welchem es zur Ausschreitung kam, angewendet werden. Falls sich die<br />
ausgesprochene Massnahme an einen Anhänger der Auswärtsmannschaft richtet, erweist<br />
sich ein Rayonverbot für diesen Anhänger daher als nicht ausserordentlich<br />
einschneidend. 210<br />
Meiner Meinung nach deutlich empfindlicher für die Delinquenten als das Rayonverbot,<br />
sind die Stadionverbote, die schweizweit durch die Clubs für alle Stadien der jeweiligen<br />
Sportart ausgesprochen werden können.<br />
Beobachtet wurde ausserdem, dass sich die Ausschreitungen vom Stadion zu anderen<br />
Orten verlagern. 211<br />
208 Vgl. VÖGELI, zu Frage 12.<br />
209 Vgl. BOTSCHAFT 2005, S. 5630; Vgl. VÖGELI, zu Frage 12.<br />
210 Vgl. VÖGELI, zu Frage 10.<br />
211 Vgl. HADORN, zu Frage 7.<br />
- 45 -