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Masterarbeit M.-A. Wessel ohne Fragebögen - Fanarbeit Schweiz

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<strong>Masterarbeit</strong> HS 09 Marc-André <strong>Wessel</strong><br />

In Ausnahmefällen ist eine Massnahme wie z.B. ein Alkoholverbot für einige Spiele<br />

denkbar und gegebenenfalls unbedingt notwendig. Es sollte stets auf den Einzelfall<br />

abgestellt werden und die zusätzlichen Massnahmen nur zeitlich begrenzt angewendet<br />

werden, damit die erwünschte Wirkung erzielt werden kann.<br />

VI. Erfahrungen / Wirksamkeit<br />

Trotz der Einführung der in diesem Kapitel beschriebenen Massnahmen konnte keine<br />

Abnahme oder Änderungen der Ausschreitungen beobachtet werden.<br />

Dies rührt auch daher, dass die mögliche zeitliche Ausgestaltung der Strafen nicht sehr<br />

hoch angesetzt ist und sich die präventiven Wirkungen dieser zur Verfügung stehenden<br />

Massnahmen als bescheiden herausgestellt haben. 208<br />

Ebenfalls werden die Möglichkeiten, die das BWIS bietet bzw. bot, nicht genügend<br />

ausgeschöpft und unter den Kantonen besteht ein grosser Unterschied bei der Art wie<br />

gegen Randalierer aus dem eigenen Kanton vorgegangen wird, wenn diese in anderen<br />

Kantonen auffällig werden. 209<br />

Die mildeste Massnahme dieses Gesetzes, das sogenannte Rayonverbot, kann bspw. nur<br />

für das Stadion, in welchem es zur Ausschreitung kam, angewendet werden. Falls sich die<br />

ausgesprochene Massnahme an einen Anhänger der Auswärtsmannschaft richtet, erweist<br />

sich ein Rayonverbot für diesen Anhänger daher als nicht ausserordentlich<br />

einschneidend. 210<br />

Meiner Meinung nach deutlich empfindlicher für die Delinquenten als das Rayonverbot,<br />

sind die Stadionverbote, die schweizweit durch die Clubs für alle Stadien der jeweiligen<br />

Sportart ausgesprochen werden können.<br />

Beobachtet wurde ausserdem, dass sich die Ausschreitungen vom Stadion zu anderen<br />

Orten verlagern. 211<br />

208 Vgl. VÖGELI, zu Frage 12.<br />

209 Vgl. BOTSCHAFT 2005, S. 5630; Vgl. VÖGELI, zu Frage 12.<br />

210 Vgl. VÖGELI, zu Frage 10.<br />

211 Vgl. HADORN, zu Frage 7.<br />

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