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Masterarbeit M.-A. Wessel ohne Fragebögen - Fanarbeit Schweiz

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<strong>Masterarbeit</strong> HS 09 Marc-André <strong>Wessel</strong><br />

4. Relevante Bestimmungen<br />

a) Informationssystem HOOGAN<br />

Das elektronische Informationssystem HOOGAN wird gemäss Art. 24a Abs.1 BWIS durch<br />

das Bundesamt für Polizei betrieben und enthält Daten über Personen, „die sich anlässlich<br />

von Sportveranstaltungen im In- und Ausland gewalttätig verhalten haben.“<br />

Im Sinne dieser Bestimmung umfasst der Begriff «sich gewalttätig verhalten», „sowohl das<br />

gewalttätige Verhalten von Einzelnen, als auch Gewalt, die von einer Mehrzahl von<br />

Personen ausgeht.“ 124<br />

Um eine Person im elektronischen Informationssystem zu erfassen, muss gegen diese<br />

Person entweder eine Stadionverbot oder eine Massnahme nach Art. 24b bis Art. 24e<br />

BWIS ausgesprochen worden sein. 125<br />

Die Artikel 24b, 24d und 24e BWIS wurden bis 31. Dezember 2009 befristet. Deshalb<br />

stellen ab dem 1. Januar 2010 die neuen Artikel 4, 6, und 8 des Konkordats über<br />

Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen sinngemäss die<br />

Voraussetzung für einen Eintrag in das Informationssystem HOOGAN dar.<br />

Mittels eines sogenannten Abrufverfahrens können diese Daten 126 den verschiedenen<br />

Polizeibehörden der <strong>Schweiz</strong>, den dafür zuständigen Stellen des Bundesamtes für Polizei,<br />

der <strong>Schweiz</strong>erischen Zentralstelle Hooliganismus und den Zollbehörden übergeben<br />

werden. 127<br />

Falls es die Situation 128 erfordert und die Voraussetzungen erfüllt werden, können diese<br />

Daten den ausländischen Behörden und Sicherheitsorganen weitergegeben werden. 129<br />

Ebenfalls dürfen die Vollzugsbehörden solche Personendaten an die Organisatoren der<br />

Sportveranstaltungen in der <strong>Schweiz</strong> weitergeben. Dies ist aber nur dann gestattet, wenn<br />

die Daten für die Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten<br />

anlässlich bestimmter Veranstaltungen nötig sind. 130<br />

124 BOTSCHAFT 2005, S. 5628.<br />

125 Vgl. Art. 21h Abs. 1 lit a – b VWIS.<br />

126 Näheres zu den möglichen Daten: Art. 24a Abs. 3 BWIS.<br />

127 Vgl. Art. 24a Abs. 7 BWIS<br />

128 Näheres zu den Voraussetzungen der Weitergabe: Art. 17 Abs. 3 – 5 BWIS.<br />

129 Vgl. Art. 24a Abs. 9 BWIS.<br />

130 Vgl. Art 24a Abs. 8 BWIS.<br />

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