Masterarbeit M.-A. Wessel ohne Fragebögen - Fanarbeit Schweiz
Masterarbeit M.-A. Wessel ohne Fragebögen - Fanarbeit Schweiz
Masterarbeit M.-A. Wessel ohne Fragebögen - Fanarbeit Schweiz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Masterarbeit</strong> HS 09 Marc-André <strong>Wessel</strong><br />
4. Relevante Bestimmungen<br />
a) Informationssystem HOOGAN<br />
Das elektronische Informationssystem HOOGAN wird gemäss Art. 24a Abs.1 BWIS durch<br />
das Bundesamt für Polizei betrieben und enthält Daten über Personen, „die sich anlässlich<br />
von Sportveranstaltungen im In- und Ausland gewalttätig verhalten haben.“<br />
Im Sinne dieser Bestimmung umfasst der Begriff «sich gewalttätig verhalten», „sowohl das<br />
gewalttätige Verhalten von Einzelnen, als auch Gewalt, die von einer Mehrzahl von<br />
Personen ausgeht.“ 124<br />
Um eine Person im elektronischen Informationssystem zu erfassen, muss gegen diese<br />
Person entweder eine Stadionverbot oder eine Massnahme nach Art. 24b bis Art. 24e<br />
BWIS ausgesprochen worden sein. 125<br />
Die Artikel 24b, 24d und 24e BWIS wurden bis 31. Dezember 2009 befristet. Deshalb<br />
stellen ab dem 1. Januar 2010 die neuen Artikel 4, 6, und 8 des Konkordats über<br />
Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen sinngemäss die<br />
Voraussetzung für einen Eintrag in das Informationssystem HOOGAN dar.<br />
Mittels eines sogenannten Abrufverfahrens können diese Daten 126 den verschiedenen<br />
Polizeibehörden der <strong>Schweiz</strong>, den dafür zuständigen Stellen des Bundesamtes für Polizei,<br />
der <strong>Schweiz</strong>erischen Zentralstelle Hooliganismus und den Zollbehörden übergeben<br />
werden. 127<br />
Falls es die Situation 128 erfordert und die Voraussetzungen erfüllt werden, können diese<br />
Daten den ausländischen Behörden und Sicherheitsorganen weitergegeben werden. 129<br />
Ebenfalls dürfen die Vollzugsbehörden solche Personendaten an die Organisatoren der<br />
Sportveranstaltungen in der <strong>Schweiz</strong> weitergeben. Dies ist aber nur dann gestattet, wenn<br />
die Daten für die Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten<br />
anlässlich bestimmter Veranstaltungen nötig sind. 130<br />
124 BOTSCHAFT 2005, S. 5628.<br />
125 Vgl. Art. 21h Abs. 1 lit a – b VWIS.<br />
126 Näheres zu den möglichen Daten: Art. 24a Abs. 3 BWIS.<br />
127 Vgl. Art. 24a Abs. 7 BWIS<br />
128 Näheres zu den Voraussetzungen der Weitergabe: Art. 17 Abs. 3 – 5 BWIS.<br />
129 Vgl. Art. 24a Abs. 9 BWIS.<br />
130 Vgl. Art 24a Abs. 8 BWIS.<br />
- 30 -