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Masterarbeit M.-A. Wessel ohne Fragebögen - Fanarbeit Schweiz

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<strong>Masterarbeit</strong> HS 09 Marc-André <strong>Wessel</strong><br />

Zwischen dem HC Fribourg-Gottéron und dem Kanton Freiburg besteht ein Konkordat,<br />

dass der Eishockeyclub die Kosten für Polizeieinsätze nur tragen muss, wenn durch diesen<br />

keine Massnahmen zur Eindämmung der Gewalt getroffen wurden. Mit den getroffenen<br />

Massnahmen durch den Eishockeyclub ist die zuständige Stelle des Kantons Freiburg<br />

zufrieden. Mit dem Ergebnis, dass kein Kostenersatz besteht.<br />

Zusammenfassend ist zu sagen, dass sich lediglich drei der acht befragten<br />

Eishockeyunternehmen an den Kosten beteiligen.<br />

3. Würdigung<br />

Ob ein Kostenersatz für Polizeieinsätze im Zusammenhang mit Eishockey bzw.<br />

Sportveranstaltungen insgesamt gerechtfertigt ist, ist eine Fragestellung, die sehr<br />

unterschiedlich beantwortet werden kann. Die Frage, ob generell ein Kostenersatz<br />

eingeführt werden soll, ist eine politische Frage.<br />

Gemäss Bundesgericht ist der Veranstalter einer Sportveranstaltung als Verursacher für die<br />

durch den Einsatz der Polizei entstandenen Kosten anzusehen 220 . Einerseits wäre es richtig,<br />

dass die Verursacher 221 die Kosten tragen würden, andererseits kann argumentiert werden,<br />

dass diese Kosten von der Allgemeinheit getragen werden sollen, da bei anderen Anlässen<br />

ebenfalls die Allgemeinheit diese trägt und Gewalt kein sportspezifisches Problem darstellt<br />

und nicht ausschliesslich dort zum Vorschein kommt.<br />

Beim Ersatz der Kosten für einen solchen Polizeieinsatz handelt es sich „um eine<br />

öffentliche Abgabe, namentlich um eine Verwaltungsgebühr, da diese Kosten ein Entgelt<br />

für die vom Abgabepflichtigen veranlasste staatliche Handlung darstellen“. 222<br />

Dem Veranstalter muss kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden können. 223<br />

Im Kanton Bern stellt sich die Situation wie folgt dar: Die Kostenersatzesregelung im<br />

Polizeigesetz des Kantons Bern ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet. Deshalb besteht keine<br />

Pflicht, dass diese Kosten ersetzt werden müssen. Im Kanton Neuenburg besteht für den<br />

eingeführten Ersatz der Polizeikosten bspw. ebenfalls eine Kann-Vorschrift in Art. 62 NE-<br />

LPol.<br />

220<br />

Vgl. Urteil des Bundesgerichtes 5A. 45 / 2007 vom 6.Dezember 2006 E. 5.2.3.<br />

221<br />

Näheres bei: TSCHANNEN PIERRE / ZIMMERLI ULRICH, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern<br />

2005, § 54 Rz. 25 ff.<br />

222<br />

Urteil des Bundesgerichtes 5A. 45 / 2007 vom 6.Dezember 2006 E. 5.2.3.<br />

223<br />

Vgl. Urteil des Bundesgerichtes 5A. 45 / 2007 vom 6.Dezember 2006 E. 5.2.3.<br />

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