Masterarbeit M.-A. Wessel ohne Fragebögen - Fanarbeit Schweiz
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<strong>Masterarbeit</strong> HS 09 Marc-André <strong>Wessel</strong><br />
Zwischen dem HC Fribourg-Gottéron und dem Kanton Freiburg besteht ein Konkordat,<br />
dass der Eishockeyclub die Kosten für Polizeieinsätze nur tragen muss, wenn durch diesen<br />
keine Massnahmen zur Eindämmung der Gewalt getroffen wurden. Mit den getroffenen<br />
Massnahmen durch den Eishockeyclub ist die zuständige Stelle des Kantons Freiburg<br />
zufrieden. Mit dem Ergebnis, dass kein Kostenersatz besteht.<br />
Zusammenfassend ist zu sagen, dass sich lediglich drei der acht befragten<br />
Eishockeyunternehmen an den Kosten beteiligen.<br />
3. Würdigung<br />
Ob ein Kostenersatz für Polizeieinsätze im Zusammenhang mit Eishockey bzw.<br />
Sportveranstaltungen insgesamt gerechtfertigt ist, ist eine Fragestellung, die sehr<br />
unterschiedlich beantwortet werden kann. Die Frage, ob generell ein Kostenersatz<br />
eingeführt werden soll, ist eine politische Frage.<br />
Gemäss Bundesgericht ist der Veranstalter einer Sportveranstaltung als Verursacher für die<br />
durch den Einsatz der Polizei entstandenen Kosten anzusehen 220 . Einerseits wäre es richtig,<br />
dass die Verursacher 221 die Kosten tragen würden, andererseits kann argumentiert werden,<br />
dass diese Kosten von der Allgemeinheit getragen werden sollen, da bei anderen Anlässen<br />
ebenfalls die Allgemeinheit diese trägt und Gewalt kein sportspezifisches Problem darstellt<br />
und nicht ausschliesslich dort zum Vorschein kommt.<br />
Beim Ersatz der Kosten für einen solchen Polizeieinsatz handelt es sich „um eine<br />
öffentliche Abgabe, namentlich um eine Verwaltungsgebühr, da diese Kosten ein Entgelt<br />
für die vom Abgabepflichtigen veranlasste staatliche Handlung darstellen“. 222<br />
Dem Veranstalter muss kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden können. 223<br />
Im Kanton Bern stellt sich die Situation wie folgt dar: Die Kostenersatzesregelung im<br />
Polizeigesetz des Kantons Bern ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet. Deshalb besteht keine<br />
Pflicht, dass diese Kosten ersetzt werden müssen. Im Kanton Neuenburg besteht für den<br />
eingeführten Ersatz der Polizeikosten bspw. ebenfalls eine Kann-Vorschrift in Art. 62 NE-<br />
LPol.<br />
220<br />
Vgl. Urteil des Bundesgerichtes 5A. 45 / 2007 vom 6.Dezember 2006 E. 5.2.3.<br />
221<br />
Näheres bei: TSCHANNEN PIERRE / ZIMMERLI ULRICH, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern<br />
2005, § 54 Rz. 25 ff.<br />
222<br />
Urteil des Bundesgerichtes 5A. 45 / 2007 vom 6.Dezember 2006 E. 5.2.3.<br />
223<br />
Vgl. Urteil des Bundesgerichtes 5A. 45 / 2007 vom 6.Dezember 2006 E. 5.2.3.<br />
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