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Masterarbeit M.-A. Wessel ohne Fragebögen - Fanarbeit Schweiz

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<strong>Masterarbeit</strong> HS 09 Marc-André <strong>Wessel</strong><br />

VII. Übernahme der Sicherheitskosten<br />

1. Gesetzliche Grundlage<br />

Bei der Durchführung einer Sportveranstaltung, im vorliegenden Fall eines<br />

Eishockeyspiels, ist zu Sicherheits- und Ordnungszwecken stets die Polizei anwesend. Die<br />

dadurch entstehenden Kosten werden zurzeit schweizweit sehr unterschiedlich entweder<br />

sowohl von den Gemeinden als auch den Kantonen oder den Sportclubs oder<br />

gemeinschaftlich übernommen.<br />

Grundsätzlich wäre es im Kanton Bern nach Art. 61 PolG möglich, die anfallenden Kosten<br />

für die erbrachten polizeilichen Leistungen dem Veranstalter anzulasten.<br />

Die Höhe dieses sogenannten Kostenersatzes bemisst sich nach „den zusätzlichen Kosten,<br />

nach dem Zweck der betreffenden Grossveranstaltung und dem Mass des öffentlichen<br />

Interesses an deren Durchführung“. 212 Die genaue Höhe und Regelung sind durch die<br />

betreffenden Gemeinden oder, falls es die Kantonspolizei betrifft, durch ein Tätigwerden<br />

des Regierungsrates des Kantons Bern in Form einer Verordnung zu regeln.<br />

In verschiedenen Städten des Kantons Bern sind zurzeit Vorstösse, Motionen oder Ideen<br />

vorhanden, die fordern, dass ein Teil der anfallenden Sicherheitskosten die Veranstalter,<br />

also die Eishockeyclubs bzw. die Eishockeyunternehmen, tragen sollten. 213<br />

In der Stadt Bern müssen sich die Sportclubs SC Bern und Young Boys Bern seit der<br />

Saison 2009 / 10 mit je 60'000 Franken jährlich an diesen Sicherheitskosten beteiligen. 214<br />

Nach neuester, bundesgerichtlicher Rechtsprechung 215 ist eine derartige Abwälzung der<br />

Kosten auf die Verursacher statthaft. In casu musste sich das Bundesgericht mit der<br />

Zulässigkeit einer kantonalen Verordnung des Kantons Neuenburg zum Kostenersatz<br />

befassen.<br />

212 Art. 61 Abs. 2 PolG.<br />

213 Bspw. MOTION WERNER HADORN (SP) in Biel. (Näheres im Anhang).<br />

214 Vgl. im Anhang: ZEITUNGSBERICHT, DER BUND vom 12.10.2009.<br />

215 Urteil des Bundesgerichtes 2C.605/ 2008 vom 24. Februar 2009.<br />

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