Masterarbeit M.-A. Wessel ohne Fragebögen - Fanarbeit Schweiz
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<strong>Masterarbeit</strong> HS 09 Marc-André <strong>Wessel</strong><br />
VII. Übernahme der Sicherheitskosten<br />
1. Gesetzliche Grundlage<br />
Bei der Durchführung einer Sportveranstaltung, im vorliegenden Fall eines<br />
Eishockeyspiels, ist zu Sicherheits- und Ordnungszwecken stets die Polizei anwesend. Die<br />
dadurch entstehenden Kosten werden zurzeit schweizweit sehr unterschiedlich entweder<br />
sowohl von den Gemeinden als auch den Kantonen oder den Sportclubs oder<br />
gemeinschaftlich übernommen.<br />
Grundsätzlich wäre es im Kanton Bern nach Art. 61 PolG möglich, die anfallenden Kosten<br />
für die erbrachten polizeilichen Leistungen dem Veranstalter anzulasten.<br />
Die Höhe dieses sogenannten Kostenersatzes bemisst sich nach „den zusätzlichen Kosten,<br />
nach dem Zweck der betreffenden Grossveranstaltung und dem Mass des öffentlichen<br />
Interesses an deren Durchführung“. 212 Die genaue Höhe und Regelung sind durch die<br />
betreffenden Gemeinden oder, falls es die Kantonspolizei betrifft, durch ein Tätigwerden<br />
des Regierungsrates des Kantons Bern in Form einer Verordnung zu regeln.<br />
In verschiedenen Städten des Kantons Bern sind zurzeit Vorstösse, Motionen oder Ideen<br />
vorhanden, die fordern, dass ein Teil der anfallenden Sicherheitskosten die Veranstalter,<br />
also die Eishockeyclubs bzw. die Eishockeyunternehmen, tragen sollten. 213<br />
In der Stadt Bern müssen sich die Sportclubs SC Bern und Young Boys Bern seit der<br />
Saison 2009 / 10 mit je 60'000 Franken jährlich an diesen Sicherheitskosten beteiligen. 214<br />
Nach neuester, bundesgerichtlicher Rechtsprechung 215 ist eine derartige Abwälzung der<br />
Kosten auf die Verursacher statthaft. In casu musste sich das Bundesgericht mit der<br />
Zulässigkeit einer kantonalen Verordnung des Kantons Neuenburg zum Kostenersatz<br />
befassen.<br />
212 Art. 61 Abs. 2 PolG.<br />
213 Bspw. MOTION WERNER HADORN (SP) in Biel. (Näheres im Anhang).<br />
214 Vgl. im Anhang: ZEITUNGSBERICHT, DER BUND vom 12.10.2009.<br />
215 Urteil des Bundesgerichtes 2C.605/ 2008 vom 24. Februar 2009.<br />
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