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Masterarbeit M.-A. Wessel ohne Fragebögen - Fanarbeit Schweiz

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<strong>Masterarbeit</strong> HS 09 Marc-André <strong>Wessel</strong><br />

Ebenfalls in diesem Punkt sind die verschiedenen Autoren diametral anderer Ansichten. 95<br />

Eine Person, die vor der Gewalttätigkeit die Zusammenrottung verlässt oder erst danach<br />

zur Zusammenrottung stösst, bleibt straflos 96 – dies ist meiner Meinung nach denkrichtig.<br />

c) Subjektiver Tatbestand<br />

Um den Tatbestand des Art. 260 StGB zu erfüllen, ist Vorsatz beim Täter notwendig,<br />

welcher sich auf das Wissen der Zugehörigkeit zu einer gewalttätigen Zusammenrottung<br />

bezieht. Aufgrund der Zugehörigkeit, muss der Täter mit Gewaltakten aus dieser<br />

Menschenmenge rechnen 97 . Inwiefern oder ob der Täter diese billigt oder gar befürwortet<br />

wird nicht mehr vorausgesetzt. 98<br />

d) Privilegierung<br />

Art. 260 StGB verfügt durch den zweiten Absatz über einen speziellen<br />

Strafausschliessungsgrund. Jeder Teilnehmer einer friedensstörenden Zusammenrottung<br />

kann sich straffrei „auf behördliche Aufforderung hin entfernen, […], wenn (er) weder<br />

selbst Gewalt angewendet noch zur Gewalt aufgefordert hat“. 99<br />

Meiner Meinung nach gemeinverständlich ist, dass sich das Entfernen auf behördliche<br />

Aufforderung hin, auf die mündliche Aufforderung und nicht auf die Weichung infolge<br />

polizeilicher Zwangsmassnahmen bezieht. 100 Dieser Strafausschliessungsgrund ist ein Fall<br />

des Rückritts vom vollendeten Delikt, weil jegliche andere Interpretation sinnlos wäre, da<br />

sich die Straffreiheit in den anderen Fällen von selbst verstehen würde. 101<br />

Diese Besonderheit kann, im Hinblick auf die Ausgestaltung des Landfriedensbruchs als<br />

Massentatbestand und der damit verbunden Ausweitung auf viele Personen, verstanden<br />

werden. 102<br />

95 Zustimmend mit der neueren BGer-Rechtsprechung: TRECHSEL / VEST, StGB PK, Art. 260., N 6. a. M.<br />

BSK Strafrecht II-Fiolka, Art. 260 N 18 f. StGB.<br />

96 Vgl. BSK Strafrecht II-Fiolka, Art. 260 N 10.<br />

97 Vgl. BGE 108 IV 33 E. 31 S. 36; STRATENWERTH / BOMMER, § 38 N 26<br />

98 Vgl. STRATENWERTH/ WOHLERS, ART. 260, N. 4.; STRATENWERTH / BOMMER, § 38 N 26.<br />

99 Art. 260 Abs. 2 StGB<br />

100 Vgl BSK Strafrecht II-Fiolka, Art. 260 N 40; ähnlich aber <strong>ohne</strong> Rechtsanspruch auf Aufforderung:<br />

TRECHSEL / VEST, StGB PK, Art. 260., N 9.<br />

101 Vgl. STRATENWERTH / BOMMER, § 38 N 28, TRECHSEL / VEST, StGB PK, Art. 260., N 9.<br />

102 Vgl. BSK Strafrecht II-Fiolka, Art. 260 N 6 und 38 f. StGB.<br />

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