Masterarbeit M.-A. Wessel ohne Fragebögen - Fanarbeit Schweiz
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<strong>Masterarbeit</strong> HS 09 Marc-André <strong>Wessel</strong><br />
Ebenfalls in diesem Punkt sind die verschiedenen Autoren diametral anderer Ansichten. 95<br />
Eine Person, die vor der Gewalttätigkeit die Zusammenrottung verlässt oder erst danach<br />
zur Zusammenrottung stösst, bleibt straflos 96 – dies ist meiner Meinung nach denkrichtig.<br />
c) Subjektiver Tatbestand<br />
Um den Tatbestand des Art. 260 StGB zu erfüllen, ist Vorsatz beim Täter notwendig,<br />
welcher sich auf das Wissen der Zugehörigkeit zu einer gewalttätigen Zusammenrottung<br />
bezieht. Aufgrund der Zugehörigkeit, muss der Täter mit Gewaltakten aus dieser<br />
Menschenmenge rechnen 97 . Inwiefern oder ob der Täter diese billigt oder gar befürwortet<br />
wird nicht mehr vorausgesetzt. 98<br />
d) Privilegierung<br />
Art. 260 StGB verfügt durch den zweiten Absatz über einen speziellen<br />
Strafausschliessungsgrund. Jeder Teilnehmer einer friedensstörenden Zusammenrottung<br />
kann sich straffrei „auf behördliche Aufforderung hin entfernen, […], wenn (er) weder<br />
selbst Gewalt angewendet noch zur Gewalt aufgefordert hat“. 99<br />
Meiner Meinung nach gemeinverständlich ist, dass sich das Entfernen auf behördliche<br />
Aufforderung hin, auf die mündliche Aufforderung und nicht auf die Weichung infolge<br />
polizeilicher Zwangsmassnahmen bezieht. 100 Dieser Strafausschliessungsgrund ist ein Fall<br />
des Rückritts vom vollendeten Delikt, weil jegliche andere Interpretation sinnlos wäre, da<br />
sich die Straffreiheit in den anderen Fällen von selbst verstehen würde. 101<br />
Diese Besonderheit kann, im Hinblick auf die Ausgestaltung des Landfriedensbruchs als<br />
Massentatbestand und der damit verbunden Ausweitung auf viele Personen, verstanden<br />
werden. 102<br />
95 Zustimmend mit der neueren BGer-Rechtsprechung: TRECHSEL / VEST, StGB PK, Art. 260., N 6. a. M.<br />
BSK Strafrecht II-Fiolka, Art. 260 N 18 f. StGB.<br />
96 Vgl. BSK Strafrecht II-Fiolka, Art. 260 N 10.<br />
97 Vgl. BGE 108 IV 33 E. 31 S. 36; STRATENWERTH / BOMMER, § 38 N 26<br />
98 Vgl. STRATENWERTH/ WOHLERS, ART. 260, N. 4.; STRATENWERTH / BOMMER, § 38 N 26.<br />
99 Art. 260 Abs. 2 StGB<br />
100 Vgl BSK Strafrecht II-Fiolka, Art. 260 N 40; ähnlich aber <strong>ohne</strong> Rechtsanspruch auf Aufforderung:<br />
TRECHSEL / VEST, StGB PK, Art. 260., N 9.<br />
101 Vgl. STRATENWERTH / BOMMER, § 38 N 28, TRECHSEL / VEST, StGB PK, Art. 260., N 9.<br />
102 Vgl. BSK Strafrecht II-Fiolka, Art. 260 N 6 und 38 f. StGB.<br />
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