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Ausgabe 4/2013 - ZMK-Aktuell

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Abrechnungs-Tipptenakte künftig gesetzlich festgeschrieben.Wird die Einsichtnahmeabgelehnt, ist dies zu begründen.Durch die vorgesehenen Regelungenzur Beweislast bei Haftung für Behandlungs-und Aufklärungsfehlerwird zudem sichergestellt, dass diePatientinnen und Patienten ihreRechte im Falle von Behandlungsfehlernwirksam durchsetzen können.Versichertenrechte in der gesetzlichenKrankenversicherung (GKV)| Auch im Bereich der gesetzlichenKrankenversicherung stärktdas Gesetz Rechtspositionender Versicherten. Die Teilnahme anHausarzt- und anderen Selektivverträgenkann innerhalb einer zweiwöchigenFrist nach Abgabe der Teilnahmeerklärungwiderrufen werden.Entscheidet eine Krankenkasseohne hinreichende Begründungnicht innerhalb von drei, bei Einschaltungdes MedizinischenDienstes innerhalb von fünf Wochenüber eine Leistung, könnensich Versicherte die Leistung nachAblauf dieser Frist selbst beschaffen.Die Krankenkasse ist dannzur Erstattung dieser Kosten inder entstandenen Höhe verpflichtet.Bei vertragszahnärztlichen Anträgenhat die Krankenkasse wegen desbesonderen Gutachtenverfahrens innerhalbvon sechs Wochen zu entscheiden.Kommt es zu einem Behandlungsfehler,müssen die Kranken- undPflegekassen künftig ihre Versichertenbei der Durchsetzung vonSchadensersatzansprüchen unterstützen.Dies kann zum Beispieldurch medizinische Gutachten geschehen,mit denen die Beweisführungder Versicherten erleichtert wird.Ein sachgerechtes Qualitätsmanagementim stationären Bereich umfasstjetzt verpflichtend auch ein Beschwerdemanagementfür die Belangeinsbesondere von Patientinnenund Patienten und deren Angehörigen,das entsprechend patientenorientiertauszugestalten ist. Der GemeinsameBundesausschuss erhältdie Aufgabe, die Richtlinien zum einrichtungsinternenQualitätsmanagementnach § 137 Absatz 1 Nummer 1SGB V in Bezug auf Maßnahmen zurStärkung der Patientensicherheit undum Mindeststandards für das RisikoundFehlermanagement zu erweitern.Ergänzend wird die Vereinbarungvon Vergütungszuschlägen zukünftigauch für die Beteiligung aneinrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemenvorgesehen, um dieMitwirkung von Krankenhäusern ansolchen Systemen zu unterstützen,die ein übergreifendes Lernen ausFehlern auch außerhalb der eigenenEinrichtung ermöglichen. Darüber hinauswird die Patientenbeteiligungausgebaut.Die Aufgaben des Patientenbeauftragtenwerden erweitert. Er erstellteine umfassende Übersicht der Patientenrechteund wird sie zur Informationder Bevölkerung bereithalten.Dies schafft Transparenz über geltendeRechte von Patientinnen undPatienten.(Quelle: Bundesgesundheitsministeriumfür Gesundheit)Nachfolgend die neuen Paragraphenin ihrem tatsächlichenWortlaut:§ 630a Vertragstypische Pflichtenbeim Behandlungsvertrag(1) Durch den Behandlungsvertragwird derjenige, welcher die medizinischeBehandlung eines Patientenzusagt (Behandelnder), zur Leistungder versprochenen Behandlung, derandere Teil (Patient) zur Gewährungder vereinbarten Vergütung verpflichtet,soweit nicht ein Dritter zur Zahlungverpflichtet ist.(2) Die Behandlung hat nach den zumZeitpunkt der Behandlung bestehenden,allgemein anerkannten fachlichenStandards zu erfolgen, soweitnicht etwas anderes vereinbart ist.§ 630b Anwendbare VorschriftenAuf das Behandlungsverhältnis sinddie Vorschriften über das Dienstverhältnis,das kein Arbeitsverhältnis imSinne des § 622 ist, anzuwenden, so-Minimalinvasiv – präzises ArbeitenSpezial-Adhäsiv-System für die selektive Schmelzätzung● perfekter Randschluss● starke Haftkraft● schonende Dentinversiegelung● einfache Anwendung● Vermeidung von post-operativen SensitivitätenPräzision in 3DEE-BONDherkömmliche SpritzenaufsätzeETCHINGGEL HVNEU!Intro Kitinkl. Etching Gel HVHerstellerangaben zu den verwendeten Produkten sind im Beitrag integriert.<strong>ZMK</strong> | Jg. 29 | <strong>Ausgabe</strong> 4 ________________ April <strong>2013</strong>213Tel 05221-34550 | www.kaniedenta.deTel 02505-938513 | www.tokuyama-dental.de

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