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Ausgabe 4/2013 - ZMK-Aktuell

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Abrechnungs-Tippaufzuzeichnen, insbesondere dieAnamnese, Diagnosen, Untersuchungen,Untersuchungsergebnisse, Befunde,Therapien und ihre Wirkungen,Eingriffe und ihre Wirkungen,Einwilligungen und Aufklärungen.Arztbriefe sind in die Patientenakteaufzunehmen.(3) Der Behandelnde hat die Patientenaktefür die Dauer von zehnJahren nach Abschluss der Behandlungaufzubewahren, soweitnicht nach anderen Vorschriften andereAufbewahrungsfristen bestehen.§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte(1) Dem Patienten ist auf Verlangenunverzüglich Einsicht in dievollständige, ihn betreffende Patientenaktezu gewähren, soweitder Einsichtnahme nicht erheblichetherapeutische Gründe odersonstige erhebliche Rechte Dritterentgegenstehen. Die Ablehnungder Einsichtnahme ist zu begründen.§ 811 ist entsprechend anzuwenden.(2) Der Patient kann auch elektronischeAbschriften von der Patientenakteverlangen. Er hat dem Behandelndendie entstandenen Kosten zuerstatten.(3) Im Fall des Todes des Patientenstehen die Rechte aus den Absätzen1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichenInteressen seinenErben zu. Gleiches gilt für die nächstenAngehörigen des Patienten, soweitsie immaterielle Interessen geltendmachen. Die Rechte sind ausgeschlossen,soweit der Einsichtnahmeder ausdrückliche oder mutmaßlicheWille des Patienten entgegensteht.§ 630h Beweislast bei Haftung fürBehandlungs- und Aufklärungsfehler(1) Ein Fehler des Behandelndenwird vermutet, wenn sich ein allgemeinesBehandlungsrisiko verwirklichthat, das für den Behandelndenvoll beherrschbar warund das zur Verletzung des Lebens,des Körpers oder der Gesundheitdes Patienten geführthat.(2) Der Behandelnde hat zu beweisen,dass er eine Einwilligung gemäߧ 630d eingeholt und entsprechendden Anforderungen des § 630e aufgeklärthat. Genügt die Aufklärungnicht den Anforderungen des § 630e,kann der Behandelnde sich daraufberufen, dass der Patient auch im Falleiner ordnungsgemäßen Aufklärungin die Maßnahme eingewilligt hätte.(3) Hat der Behandelnde eine medizinischgebotene wesentlicheMaßnahme und ihr Ergebnis entgegen§ 630f Absatz 1 oder Absatz2 nicht in der Patientenakteaufgezeichnet oder hat er die Patientenakteentgegen § 630f Absatz3 nicht aufbewahrt, wird ver-mutet, dass er diese Maßnahmenicht getroffen hat.(4) War ein Behandelnder für die vonihm vorgenommene Behandlungnicht befähigt, wird vermutet, dassdie mangelnde Befähigung für denEintritt der Verletzung des Lebens,des Körpers oder der Gesundheit ursächlichwar.(5) Liegt ein grober Behandlungsfehlervor und ist dieser grundsätzlichgeeignet, eine Verletzungdes Lebens, des Körpers oder derGesundheit der tatsächlich eingetretenenArt herbeizuführen,wird vermutet, dass der Behandlungsfehlerfür diese Verletzungursächlich war. Dies gilt auchdann, wenn es der Behandelndeunterlassen hat, einen medizinischgebotenen Befund rechtzeitigzu erheben oder zu sichern,soweit der Befund mit hinreichenderWahrscheinlichkeit einErgebnis erbracht hätte, das Anlasszu weiteren Maßnahmen gegebenhätte, und wenn das Unterlassensolcher Maßnahmengrob fehlerhaft gewesen wäre.Die obigen Ausführungen sind vonder Autorin nach ausführlicher Rechercheerstellt worden. Eine Haftungund Gewähr werden jedoch ausgeschlossen.APZ, Frau Sabine SchröderEngelbertstraße 3, 59929 Brilonwww.apz-brilon.de12<strong>ZMK</strong> | Jg. 29 | <strong>Ausgabe</strong> 4 ________________ April <strong>2013</strong>F L E M M I N G K O N G R E S S &M E H R 2 0 1 331.05.-02.06.<strong>2013</strong>Innovative Zahnheilkunde – für jeden Patienten, schmerzfrei,minimal-invasiv, wiederherstellend… und die richtige VersorgungDer Zahnärztekongress in München• Renommierte Referenten• Bayerischer Abend im Löwenbräukeller• Exklusive Führung durch die Allianz ArenaMade in Germany – Qualität, die sich auszahltHerstellerangaben zu den verwendeten Produkten sind im Beitrag integriert.Fortbildungspunktenach den LeitlinienvonBZÄK/DG<strong>ZMK</strong>215Informationen und Anmeldung:www.flemming-dental.de040 / 32 10 24 08Wir freuen uns auf Sie!

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