10.07.2015 Aufrufe

Ausgabe 4/2013 - ZMK-Aktuell

Ausgabe 4/2013 - ZMK-Aktuell

Ausgabe 4/2013 - ZMK-Aktuell

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Abrechnungs-Tippweit nicht in diesem Untertitel etwasanderes bestimmt ist.§ 630c Mitwirkung der Vertragsparteien;Informationspflichten(1) Behandelnder und Patient sollenzur Durchführung der Behandlungzusammenwirken.(2) Der Behandelnde ist verpflichtet,dem Patienten in verständlicherWeise zu Beginn der Behandlungund, soweit erforderlich, in derenVerlauf sämtliche für die Behandlungwesentlichen Umstände zuerläutern, insbesondere die Diagnose,die voraussichtliche gesundheitlicheEntwicklung, dieTherapie und die zu und nach derTherapie zu ergreifenden Maßnahmen.Sind für den BehandelndenUmstände erkennbar, die die Annahmeeines Behandlungsfehlers begründen,hat er den Patienten überdiese auf Nachfrage oder zur Abwendunggesundheitlicher Gefahren zuinformieren. Ist dem Behandelndenoder einem seiner in § 52 Absatz 1der Strafprozessordnung bezeichnetenAngehörigen ein Behandlungsfehlerunterlaufen, darf die Informationnach Satz 2 zu Beweiszwecken ineinem gegen den Behandelndenoder gegen seinen Angehörigen geführtenStraf- oder Bußgeldverfahrennur mit Zustimmung des Behandelndenverwendet werden.(3) Weiß der Behandelnde, dasseine vollständige Übernahme derBehandlungskosten durch einenDritten nicht gesichert ist, oderergeben sich nach den Umständenhierfür hinreichende Anhaltspunkte,muss er den Patientenvor Beginn der Behandlung überdie voraussichtlichen Kosten derBehandlung in Textform informieren.Weitergehende Formanforderungenaus anderen Vorschriften bleibenunberührt.(4) Der Information des Patienten bedarfes nicht, soweit diese ausnahmsweiseaufgrund besonderer Umständeentbehrlich ist, insbesonderewenn die Behandlung unaufschiebbarist oder der Patient auf die Informationausdrücklich verzichtet hat.§ 630d Einwilligung(1) Vor Durchführung einer medizinischenMaßnahme, insbesondereeines Eingriffs in den Körperoder die Gesundheit, ist der Behandelndeverpflichtet, die Einwilligungdes Patienten einzuholen.Ist der Patient einwilligungsunfähig,ist die Einwilligung eines hierzuBerechtigten einzuholen, soweit nichteine Patientenverfügung nach§ 1901a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahmegestattet oder untersagt. WeitergehendeAnforderungen an die Einwilligungaus anderen Vorschriftenbleiben unberührt. Kann eine Einwilligungfür eine unaufschiebbare Maßnahmenicht rechtzeitig eingeholtwerden, darf sie ohne Einwilligungdurchgeführt werden, wenn sie demmutmaßlichen Willen des Patientenentspricht.(2) Die Wirksamkeit der Einwilligungsetzt voraus, dass der Patient oder imFall des Absatzes 1 Satz 2 der zur EinwilligungBerechtigte vor der Einwilligungnach Maßgabe von § 630e Absatz1 bis 4 aufgeklärt worden ist.(3) Die Einwilligung kann jederzeitund ohne Angabe von Gründenformlos widerrufen werden.§ 630e Aufklärungspflichten(1) Der Behandelnde ist verpflichtet,den Patienten über sämtliche für dieEinwilligung wesentlichen Umständeaufzuklären. Dazu gehören insbesondereArt, Umfang, Durchführung, zuerwartende Folgen und Risiken derMaßnahme sowie ihre Notwendigkeit,Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichtenim Hinblick auf dieDiagnose oder die Therapie. Bei derAufklärung ist auch auf Alternativenzur Maßnahme hinzuweisen, wennmehrere medizinisch gleichermaßenindizierte und übliche Methoden zuwesentlich unterschiedlichen Belastungen,Risiken oder Heilungschancenführen können.(2) Die Aufklärung muss …1. … mündlich durch den Behandelndenoder durch eine Personerfolgen, die über die zur Durchführungder Maßnahme notwendigeAusbildung verfügt; ergänzendkann auch auf Unterlagen Bezuggenommen werden, die der Patientin Textform erhält ...2. … so rechtzeitig erfolgen, dassder Patient seine Entscheidungüber die Einwilligung wohlüberlegttreffen kann.3. … für den Patienten verständlichsein.Dem Patienten sind Abschriften vonUnterlagen, die er im Zusammenhangmit der Aufklärung oder Einwilligungunterzeichnet hat, auszuhändigen.(3) Der Aufklärung des Patienten bedarfes nicht, soweit diese ausnahmsweiseaufgrund besonderer Umständeentbehrlich ist, insbesonderewenn die Maßnahme unaufschiebbarist oder der Patient auf die Aufklärungausdrücklich verzichtet hat.(4) Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2die Einwilligung eines hierzu Berechtigteneinzuholen, ist dieser nachMaßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären.(5) Im Fall des § 630d Absatz 1 Satz 2sind die wesentlichen Umstände nachAbsatz 1 auch dem Patienten entsprechendseinem Verständnis zu erläutern,soweit dieser aufgrund seinesEntwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeitenin der Lage ist,die Erläuterung aufzunehmen, undsoweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft.Absatz 3 gilt entsprechend.§ 630f Dokumentation der Behandlung(1) Der Behandelnde ist verpflichtet,zum Zweck der Dokumentationin unmittelbarem zeitlichenZusammenhang mit der Behandlungeine Patientenakte in Papierformoder elektronisch zu führen.Berichtigungen und Änderungen vonEintragungen in der Patientenaktesind nur zulässig, wenn neben demursprünglichen Inhalt erkennbarbleibt, wann sie vorgenommen wordensind. Dies ist auch für elektronischgeführte Patientenakten sicherzustellen.(2) Der Behandelnde ist verpflichtet,in der Patientenakte sämtliche ausfachlicher Sicht für die derzeitige undkünftige Behandlung wesentlichenMaßnahmen und deren ErgebnisseHerstellerangaben zu den verwendeten Produkten sind im Beitrag integriert.214<strong>ZMK</strong> | Jg. 29 | <strong>Ausgabe</strong> 4 ________________ April <strong>2013</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!