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Betriebliches Eingliederungsmanagement 2013

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2. Grundlagen des BEMDer ArbeitgeberDer Arbeitgeber ist verpflichtet das BEM durchzuführen. Er hat zunächst die Aufgabe,• zu überprüfen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen, die einen BEM-Prozess gemäߧ 84 Absatz 2 Satz 1 SGB IX auslösen, gegeben sind (Dauer der Arbeitsunfähigkeitszeitenbezogen auf die letzten zwölf Monate), um dann• das BEM-Verfahren durch eine erste Kontaktaufnahme mit der/dem Beschäftigten zustarten.Der Arbeitgeber bleibt für den gesamten Ablauf des BEM-Prozesses (letzt-)verantwortlich,§ §§hindertenvertretung mit der Durchführung der weiteren Verfahrensschritte, der Veranlassungvon Maßnahmen (zum Beispiel ärztliche Untersuchungen, Einschaltung des beratendenIngenieurs des Integrationsamtes) beauftragt hat.auch wenn er innerbetrieblich ein Integrationsteam, den Betriebsarzt oder die Schwerbe-Die BeschäftigtenDas BEM dient der Überwindung beziehungsweise der Vorbeugung von Arbeitsunfähigkeitund soll den Arbeitsplatz der oder des Beschäftigten sichern helfen. Es handelt sich alsoum eine Maßnahme zugunsten der beschäftigten Person.Eine Mitwirkungspflicht der Beschäftigten im BEM-Verfahren besteht nicht. Im GegenteilDer Schutz derpersonenbezogenenDaten muss während desgesamten BEM-Verfahrensgewährleistet seinist das gesamte Verfahren durch das Prinzip der Freiwilligkeit der Teilnahmegeprägt. Daher kann ohne die Einwilligung der oder des Beschäftigten keinBEM-Verfahren durchgeführt werden. Das Erfordernis der Einwilligung beziehtsich dabei auf alle Verfahrensschritte des BEM sowie auf alle beteiligtenPersonen. Datenschutzrechtliche Aspekte sind zu beachten. Liegt die Einwilligungder/des Beschäftigten nicht vor, kann es seitens des Arbeitgebers keineweiteren Aktivitäten zur Überwindung oder Verringerung der Arbeitsunfähigkeitszeitenim BEM-Verfahren geben. Die Beschäftigten sind am gesamten BEM-Prozesszu beteiligen. Dies geschieht zum Beispiel durch die Einbeziehung in einzelne Maßnahmen,etwa eine Arbeitsplatzbegehung oder eine Teilnahme an Beratungsgesprächen.Ist die oder der Beschäftigte mit dem BEM-Verfahren einverstanden, sollte sie/er dannauch am Verfahren aktiv mitwirken. Sie oder er sollte zum Beispiel Auskunft geben überbesondere Belastungen am Arbeitsplatz (betriebliche Ursachen der Arbeitsunfähigkeit)und mithelfen, Auswirkungen gesundheitlicher Probleme auf die berufliche Leistungsfähigkeitaufzuklären.Die Preisgabe der äußerst sensiblen gesundheitlichen Daten beziehungsweise der Datenüber Behinderungen und deren Folgen kann Beschäftigten nur dann zugemutet werden,wenn der Schutz dieser personenbezogenen Daten während des gesamten BEM-Verfahrensgewährleistet ist. Das heißt für den Arbeitgeber, dass die Zahl derjenigen, die vondiesen sensiblen Daten Kenntnis erlangen, auf das unumgänglich Notwendige zu beschränkenist. Für die Beschäftigten bedeutet es, dass die Entscheidung zur Mitteilung vonKrankheitsdaten ihnen selbst überlassen bleibt. Es wird empfohlen, sensible Daten nurdann und nur insoweit zu offenbaren, wie sie für die Sachverhaltsermittlung im Verfahrenvon Bedeutung sind.10

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