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Betriebliches Eingliederungsmanagement 2013

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2. Grundlagen des BEMHinweise zur Handhabung desDatenschutzesGrundsätzlichesEin wirksamer und sorgfältig gehandhabter Datenschutz ist eine Grundvoraussetzung fürdas BEM. Ihm kommt eine besondere Bedeutung zu, da das Gelingen oder Scheitern derDas Gelingen der Eingliederungsmaßnahmenhängt wesentlichvom Vertrauen desMit arbeiters abEingliederungsmaßnahmen wesentlich vom Vertrauen der Mitarbeiterin/desMitarbeiters in die Verfahren des BEM abhängt.Soll die Zusammenarbeit der Beteiligten im BEM erfolgreich sein, erfordert dasden Austausch schützenswerter Informationen zum Einzelfall. Hier stellt sichdie Frage, wie viel muss beziehungsweise darf ein Arbeitgeber wissen, um seinerBEM-Verpflichtung nach § 84 Absatz 2 SGB IX nachzukommen? Wie vielsollte die/der betroffene Beschäftigte von ihrer/seinen Krankheits- und Behinderungsdatenim BEM-Verfahren (auch) gegenüber dem Arbeitgeber offen legen, damitein BEM erfolgreich durchgeführt werden kann?Die Antwort auf die beiden Fragen an Arbeitgeber und Beschäftigte kann – im Sinne einesLeitsatzes – nur lauten: Nur so viel wie unbedingt erforderlich, um ein zielführendes, derGesundwerdung und Gesunderhaltung der Beschäftigten dienendes BEM durchführen zukönnen.Auf Grund seiner besonderen Bedeutung empfiehlt es sich, Regelungen zum Datenschutzals wichtigen Bestandteil der Dienst- oder Betriebsvereinbarung zum BEM aufzunehmen.! !! !Im Einzelnen können folgende Punkte in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregeltwerden:• Daten werden zu dem Zweck erhoben, um Maßnahmen der Prävention, Gesundheitsförderungund der Wiedereingliederung entwickeln zu können.• Welche Daten erhoben werden, hängt von der jeweiligen Besonderheit des Betriebes ab,grundsätzlich können solche Daten erhoben werden, wie sie im Datenblatt vorgeschlagenwerden (siehe Vorschlag Datenblatt).• Die Daten können durch autorisierte Personen der Personalakte entnommen werden, außerdemkönnen jene Informationen der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters verwendet werden,die sie/er der Ansprechperson mitteilt und durch vorherige schriftliche Zustimmung zurWeitergabe an Dritte (Arbeitgeber, Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung) freigibt.• Auf personenbezogene Daten, die nicht dem Datenblatt oder der Personalakte entnommenwerden können, dürfen Dritte (Arbeitgeber, Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung)nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters zugreifen.• Daten, die Veränderungen in der Leistung und die Leistungsfähigkeit der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters betreffen, können dem Arbeitgeber zugänglich gemacht werden, ebensowie Fehlbeanspruchungen am Arbeitsplatz und gegebenenfalls Gesundheitsgefahren.• Ärztliche Diagnosen sowie Daten zur Gesundheitsprognose können von der betroffenenMitarbeiterin/dem betroffenen Mitarbeiter mit dem Betriebsarzt erörtert werden und31

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