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Betriebliches Eingliederungsmanagement 2013

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2. Grundlagen des BEMgriff des „Arbeitgebers” beruht auf der gesetzlichen Begriffsbestimmung für das SGB IXin § 71 Absatz 1 SGB IX, wonach Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes alle privaten undöffentlichen Arbeitgeber sind, auch wenn es einzelne – immer weitergehende – Regelungenfür öffentliche Arbeitgeber gibt. Die Pflicht zur Durchführung eines BEM erstrecktsich auf alle Beamten mit einer krankheitsbedingten Fehlzeit von mehr als sechs Wocheninnerhalb eines Jahreszeitraumes (BVerwG, Beschluss vom 04.09.2012 – 6 P 5.11).Was bedeutet „innerhalb eines Jahres”?Bei der Jahresfrist ist nicht auf das Kalenderjahr, sondern darauf abzustellen, ob die betroffenePerson in den letzten zwölf Monaten insgesamt länger als sechs Wochen ununterbrochenoder wiederholt arbeitsunfähig war. Nur diese Berechnung ist mit dem Ziel desBEM, der Gesundheitsprävention am Arbeitsplatz, vereinbar. Eine sinnvolle Gesundheitspräventionhat keinen Bezug zu dem jeweiligen Kalenderjahr, sondern muss allein daraufabstellen, dass bei einem Beschäftigten über einen bestimmten Zeitraum gehäufte oderlängerfristige Erkrankungen vorliegen.Wie berechnet sich die Frist von sechs Wochen?Bei dieser Frage ist zu unterscheiden, ob die Erkrankung länger als sechs Wochen ununterbrochenbesteht oder die Frist von sechs Wochen durch mehrere Perioden von Arbeitsunfähigkeiterreicht wird. Die erste Frist ist leicht zu bestimmen. Eine Erkrankung übersechs Wochen – 42 Tage – erfüllt die Voraussetzungen. Bei mehreren Erkrankungen istabzustellen auf die Zahl der Arbeitstage und die Frist dann unter Berücksichtigung derüblichen Arbeitswoche zu berechnen. Arbeitet die betroffene Person in der Fünftagewoche,liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nach 30 Arbeitstagen mit Arbeitsunfähigkeitsmeldungvor. In der Sechstagewoche sind 36 Arbeitstage mit Arbeitsunfähigkeitsmeldungerforderlich. Da der Gesetzgeber lediglich vorschreibt, dass es auf die Dauer dergesundheitlichen Beeinträchtigung ankommt und daraus abgeleitet wird, dass auch diearbeitsfreien Tage mit einzubeziehen sind, kann alternativ unabhängig von der vertraglichenwöchentlichen Arbeitszeit und unabhängig von der Anwesenheit am Arbeitsplatzwie folgt berechnet werden: Alle Zeiten der Arbeitsunfähigkeit werden zusammengerechnetund durch sieben geteilt ( 1 Woche = 7 Tage). Die Sechswochenfrist ist erfüllt, wennam Ende eine „6” oder eine höhere Zahl steht ( vergleiche „ Die Ermittlung des Zeitpunktsfür die Einleitung eines BEM) nach § 84 Absatz 2 SGB IX” von Anja Hillmann und Dr. AlexanderGagel, IQPR Diskussionsforum B, Schwerbehindertenrecht und betriebliches Gesundheitsmanagement,Diskussionsbeitrag Nummer 1/2009, www.iqpr.de). Diese Alternativebietet sich insbesondere bei Beschäftigten im Schichtdienst an.?? ? ?Muss für die zu zählenden Tage eine AU-Bescheinigung vorliegen?Nein! Grundsätzlich muss erst ab dem dritten Tag einer Erkrankung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungvorgelegt werden. Bei den beiden ersten Tagen liegt jedoch bereitseine Arbeitsunfähigkeit vor, sodass selbstverständlich beide Tage mitzuzählen sind.17

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