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Betriebliches Eingliederungsmanagement 2013

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2. Grundlagen des BEMDie Frage ist jedoch, ob der Arbeitgeber die Interessenvertretung und – bei schwerbehindertenund gleichgestellten behinderten Menschen – die Schwerbehindertenvertretungdarüber informieren darf, dass die betroffene Person länger als sechs Wochen erkrankt istund ein Erstkontakt hergestellt wird. Diese Frage wurde kontrovers diskutiert.Viele Datenschützer – auch die Landesdatenschutzbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen – vertraten die Auffassung, dass diese Information nur weitergegeben werdendarf, wenn vorher eine schriftliche Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Ihr Argumentwar dabei insbesondere der Umstand, dass allein aus einer gesetzlichen Aufgabe –hier die Überwachung des Arbeitgebers nach § 84 Absatz 2 Satz 7 SGB IX – keine Berechtigungzum Erhalt geschützter Daten hergeleitet werden könne. Der Umstand, dass eineMitarbeiterin beziehungsweise ein Mitarbeiter länger als sechs Wochen krank ist, sei alssolches eine schützenswerte Information. Die Datenschutzbeauftragten stützten sich desWeiteren auf den Wortlaut des § 84 Absatz 2 SGB IX sowie auf die entsprechende Gesetzesbegründungzur Einführung des BEM (vergleiche Bundestagsdrucksache 15/1783vom 21.10.2003, Bundestagsdrucksache 15/2318 vom 09.01.2004). Sie wiesen daraufhin, dass in Zweifelsfragen das Schutzinteresse der Betroffenen dem möglichen Informa-?? ? ?tionsrecht der betrieblichen Interessenvertretungen voranzustellen sei.Dieser Auffassung sind sowohl das Bundesarbeitsgericht als auch das Bundesverwaltungsgerichtnicht gefolgt. Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits im Jahr 1997 festgestellt,dass der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber nicht als „Dritter” im Sinne desDatenschutzrechts anzusehen sei, da er nicht außerhalb der speichernden Stelle, also desUnternehmens, stehe (BAG, Beschluss vom 11.11.1997 – 1 ABR 21/97).Daran anknüpfend hat der 1. Senat nunmehr klargestellt, der Betriebsrat könne verlangen,dass ihm der Arbeitgeber die Arbeitnehmer namentlich benennt, welche nach § 84Absatz 2 die Voraussetzungen für die Durchführung des betrieblichen <strong>Eingliederungsmanagement</strong>serfüllen. Die Benennung der Arbeitnehmer sei zur Durchführung der sichaus § 80 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG, § 84 Absatz 2 Satz 7 SGB IX ergebenden Überwachungsaufgabeerforderlich. Sie hänge nicht von der vorherigen Einwilligung des Arbeitnehmersab. Die Wahrnehmung des Beteiligungsrechts aus § 80 Absatz 1 Nummer 1BetrVG stehe nicht zur Disposition des Arbeitnehmers. Nach § 84 Absatz 2 SGB IX müsseder Arbeitgeber in einer ersten Phase allen Arbeitnehmern mit den erforderlichen Krankheitszeitenim Jahreszeitraum ein BEM anbieten. Erst danach sei in einer zweiten Phasezu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden, erneuter Arbeitsunfähigkeitvorgebeugt und wie der Arbeitsplatz erhalten werden könne. Das Gesetz zwinge den betroffenenArbeitnehmer nicht, ein BEM durchzuführen, sondern verpflichte lediglich denArbeitgeber, dem Arbeitnehmer unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen einBEM anzubieten. Die nach § 84 Absatz 2 Satz 1 SGB IX erforderliche Zustimmung der betroffenenPerson beziehe sich nur auf den Klärungsprozess, nicht aber auf die vorhergehendePhase, die mit der Zugang des Angebotes über die Durchführung des BEM beimArbeitnehmer ende. Für diesen Teil des BEM habe der Gesetzgeber kein Zustimmungserfordernisnormiert. Der Übermittlung der Namen stünden auch keine datenschutzrechtlichenGründe entgegen. Das Erheben von Daten über die krankheitsbedingten Fehlzeiten20

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