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Betriebliches Eingliederungsmanagement 2013

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2. Grundlagen des BEMHäufig gestellte FragenDie Regelung des § 84 Absatz 2 SGB IX wirft viele Fragen auf. Arbeits- und verwaltungsgerichtlicheEntscheidungen geben Hinweise zur Interpretation und Auslegung der Vorschrift.Die nachfolgenden Fragen und Antworten zum BEM spiegeln die Auffassung derIntegrationsämter der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe auf derGrundlage der Literatur und der Rechtsprechung wider.Die Fragen und ihre Antworten gliedern sich in die Themenblöcke:1. Anwendungsbereich des § 84 Absatz 2 SGB IX2. Die Beteiligung der betroffenen Person3. Folgen eines fehlenden BEM für den Arbeitgeber4. Umsetzung des BEM1. Anwendungsbereich des § 84 Absatz 2 SGB IXGilt § 84 Absatz 2 SGB IX nur für schwerbehinderte und gleichgestellte behinderteMenschen oder für alle Beschäftigten??? ? ?Vorschrift. In ihrem Text ist der Adressatenkreis genannt („Sind Beschäftigte...”) und weitergeregelt, dass die notwendigen Maßnahmen immer mit der Interessenvertretung imSinne des § 93 SGB IX, aber nur bei schwerbehinderten und gleichgestellten behindertenMenschen auch mit der Schwerbehindertenvertretung abzuklären sind (LAG Hamm, Urteilvom 24.01.2007 – 2 Sa 991/06; BAG, Urteil vom 12.07.2007 – 2 AZR 716/06, br 2008, 77).§ 84 Absatz 2 SGB IX gilt für alle Beschäftigten. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut derGibt es Ausnahmen für befristet eingestellte Aushilfskräfte, Teilzeitkräfte,Probezeit et cetera?Grundsätzlich gilt die Vorschrift für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem regulärenBeschäftigungsverhältnis stehen. Daher gilt sie selbstverständlich auch für alleTeilzeitkräfte unabhängig von der wöchentlichen Stundenzahl. Der Arbeitsplatzbegriff des§ 73 SGB IX mit seinen Ausnahmen findet hier keine Anwendung, da allein auf den Beschäftigtenabzustellen ist. Insofern gilt die Vorschrift auch für Aushilfskräfte, wobei zuberücksichtigen ist, dass natürlich auch alle Pflichten des Arbeitgebers mit dem Ende desArbeitsverhältnisses enden. Eine Ausnahme hiervon besteht insoweit, als vor einer Kündigunginnerhalb der Probezeit ein Präventionsverfahren nach § 84 Absatz 1 SGB IX nichtdurchgeführt werden muss. Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass in Fällen, indenen das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate gedauert hat, der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer weder der allgemeine Kündigungsschutz (§ 1 KSchG) noch der Sonderkündigungsschutznach § 85 SGB IX zusteht (BAG, Urteil vom 28.06.2007 – 6 AZR750/06). Die Ausführungen sind auf § 84 Absatz 2 SGB IX übertragbar.Gilt § 84 Absatz 2 SGB IX auch für Beamte?Selbstverständlich gilt § 84 Absatz 2 SGB IX auch für Beamte. Dass diese „Beschäftigte”sind, ist bei § 81 Absatz 2 SGB IX unstreitig und gilt auch bei § 84 SGB IX. Auch der Be-16

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