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Betriebliches Eingliederungsmanagement 2013

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2. Grundlagen des BEMdurch den Arbeitgeber und ihre Übermittlung an den Betriebsrat sei auch bei fehlenderZustimmung der betroffenen Arbeitnehmer nach § 28 Absatz 6 Nummer 3 Bundesdatenschutzgesetz(BDSG) zulässig (BAG, Beschluss vom 07.02.2012 – 1 ABR 46/10).Das Bundesarbeitsgericht bezieht sich in seiner Entscheidung ausdrücklich auf eine erste,bereits im Jahr 2010 ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 84Absatz 2 SGB IX. In dieser hat der 6. Senat ausgeführt, dass der Personalrat unabhängigvon einer vorherigen Zustimmung einen Anspruch hat zu erfahren, welche Personen dieVoraussetzungen für die Durchführung eines BEM erfüllen. Hingegen könne der Personalratnicht verlangen, dass der Dienststellenleiter ihm die auf das Unterrichtungsschreibeneingehenden Antwortschreiben der Beschäftigten ohne deren Zustimmung zur Kenntnisbringe (BVerwG, Beschluss vom 23.06.2010 – 6 P 8/09). Diese Rechtsprechung hat derSenat in einer zweiten Entscheidung bestätigt und weiter ausgeformt. Die Dienststelle istdemnach verpflichtet, regelmäßig die Namen derjenigen Beschäftigten mitzuteilen, denenein BEM anzubieten ist und Einsicht in das Hinweisschreiben an die betroffenen Beschäftigtenzu gewähren. Der Personalrat benötige sowohl die entsprechende Namensliste alsauch Kopien der Anschreiben, um seine Überwachungsaufgabe nach § 84 Absatz 2 Satz7 SGB IX erfüllen zu können. Die Vorlagepflicht des Dienststellenleiters sei von der Darlegungeines besonderen Anlasses, namentlich einer zu besorgenden Rechtsverletzung, unabhängig.Das Informationsbegehren des Personalrates sei jedoch unter Berücksichtigungdes Persönlichkeitsrechts des einzelnen Beschäftigten auf ein einzelnesPersonalratsmitglied begrenzt (BVerwG, Beschluss vom 04.09.2012 – 6 P 5/11 sowie Parallelentscheidungvom selben Tag – 6 P 7/11).Die Grundsätze zu den Informationsrechten des Betriebs- bzw. Personalrates sind auf dieSchwerbehindertenvertretung zu übertragen. Die Vertrauensperson der schwerbehindertenMenschen ist nach § 84 Absatz 2 Satz 7 SGB IX berechtigt, vom Arbeitgeber die betroffenenschwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen benannt zu bekommen, die dieVoraussetzungen für ein BEM erfüllen und Einsicht in die Anschreiben zu nehmen.?? ? ?Kann die betroffene Person eine Teilnahme des Betriebsrates/Personalratesoder der Schwerbehindertenvertretung beziehungsweise eine Mitwirkung desbetriebsärztlichen Dienstes ablehnen, wenn sie ansonsten mit der Durchführungeines BEM einverstanden ist?Die betroffene Person kann die Beteiligung des Betriebsrates/Personalrates oder derSchwerbehindertenvertretung ablehnen. Die aktive Beteiligung der zuständigen Interessenvertretungist grundsätzlich geeignet, das nötige Vertrauen beim Beschäftigten für dasBEM zu wecken. Gleichwohl ist es immer denkbar, dass einzelne Beschäftigte – aus welchenGründen auch immer – kein Vertrauen zu ihrer Interessenvertretung haben (BVerwG,Beschluss vom 23.06.2010 – 6 P 8.09). Grundsätzlich gilt dies auch für den Betriebsarzt,soweit der Arbeitgeber nicht aus anderen Gründen berechtigt ist, diesen hinzuzuziehen.21

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