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Betriebliches Eingliederungsmanagement 2013

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2. Grundlagen des BEMFest steht aber auch, dass das BEM-Verfahren einen Abschluss haben muss. Dies erwartetnicht zuletzt die betroffene Person.?? ? ?des Arbeitnehmers gemäß § 280 BGB, § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 84 Absatz2 SGB IX in Betracht kommen (LAG Hamm, Urteil vom 04.07.2011 – 8 Sa 726/11).Muss die betroffene Arbeitnehmerin beziehungsweise der betroffene Arbeitnehmerdem im BEM gefundenen Ergebnis Folge leisten, zum Beispiel eineRehabilitationsmaßnahme beantragen?Muss der Arbeitgeber das im BEM gefundene Ergebnis umsetzen?Es gibt keine Möglichkeit, dass die betroffene Arbeitnehmerin beziehungsweise der betroffeneArbeitnehmer die Umsetzung des Ergebnisses einklagen kann. Hat das BEM jedochzu einem positiven Ergebnis geführt, ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet,vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung die empfohlene Maßnahme – soweitdiese in seiner alleinigen Macht steht – als milderes Mittel umzusetzen. Kündigt er, ohnesie umgesetzt zu haben, muss er im Einzelnen und konkret darlegen, warum die Maßnahmeentweder trotz Empfehlung undurchführbar war oder selbst bei einer Umsetzung diesekeinesfalls zu einer Vermeidung oder Reduzierung von Arbeitsunfähigkeitszeiten geführthätte. Dem wird der Arbeitnehmer regelmäßig mit einem einfachen Bestreitenentgegentreten können (BAG, Urteil vom 10.12.2009 – 2 AZR 400/08). Zu den gebotenenMaßnahmen des betrieblichen <strong>Eingliederungsmanagement</strong>s gemäß § 84 Absatz 2SGB IX gehört auch die Durchführung einer ärztlich empfohlenen stufenweisen Wiedereingliederung.Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, können SchadenersatzansprücheZunächst ist festzuhalten, dass das BEM-Verfahren eine gemeinsame Klärung der Situationam Arbeitsplatz beinhaltet und ein Ergebnis somit gemeinsam gesucht und gefundenwird. Setzt die betroffene Person die gefundene Maßnahme nicht um, muss der Arbeitgebersie darauf hinweisen, dass sie im Weigerungsfall mit einer Kündigung rechnen muss.Lehnt die betroffene Person die Maßnahme dennoch ab oder bleibt sie trotz Aufforderunguntätig, braucht der Arbeitgeber die Maßnahme vor Ausspruch einer krankheitsbedingtenKündigung nicht mehr als milderes Mittel zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 10.12.2009– 2 AZR 400/08).Was ist, wenn das BEM zu einem negativen Ergebnis führt oder das gefundeneErgebnis fehlschlägt?Führt das BEM zu dem Ergebnis, dass es keine Möglichkeit gibt, die Arbeitsunfähigkeit zuüberwinden oder künftig zu vermeiden, ist dies ebenfalls bei einer eventuellen krankheitsbedingtenKündigung zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber genügt seiner arbeitsgerichtlichenDarlegungslast, wenn er auf diesen Umstand hinweist und behauptet, es bestündenkeine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten. Der nunmehr darlegungspflichtige Arbeitnehmergenügt seiner Darlegungslast grundsätzlich nicht dadurch, dass er auf alternativeBeschäftigungsmöglichkeiten verweist, die während des BEM behandelt und verworfenworden sind. Auch der Verweis auf nicht behandelte Alternativen wird grundsätzlich aus-28

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