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Betriebliches Eingliederungsmanagement 2013

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2. Grundlagen des BEMdürfen von diesem ohne Einverständnis des Betroffenen nicht anderen am BEM Beteiligtenzugänglich gemacht werden. Dies gilt nicht für betriebliche Ursachen und Auswirkungender Erkrankungen. Der Betriebsarzt übernimmt es, die medizinischen Erkenntnisseund ihre möglichen Auswirkungen auf den Arbeitsplatz den Teilnehmern des BEMzu erläutern. Die Entscheidung über die Mitteilung von Details der Krankheit bleibt der/dem Betroffenen überlassen.• Datenschutz und Schweigepflicht (wie zum Beispiel die betriebsärztliche Schweigepflicht)sind auch bei der Durchführung des BEM zu beachten. Die Erhebung und Verwendungder Daten für das BEM sollten – sofern es einen solchen gibt – durch den Datenschutzbeauftragtengeprüft werden. In die Personalakte wird nur ein Vermerkaufgenommen, der die Zustimmung zu beziehungsweise Ablehnung von Maßnahmen imRahmen eines BEM, die vom Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgeber veranlasstenMaßnahmen gemäß § 84 Absatz 1 und 2 SGB IX und die Dokumentation über den Abschlussdes BEM enthält. Hinzu kommen – soweit vorhanden – das Erstschreiben desDienstherrn/Arbeitgebers sowie das Antwortschreiben der/des Betroffenen.:Praxishilfen ! und Dokumente zum Datenschutz finden Sie auch unterwww.eibe-projekt.de/downloads.Umgang mit Daten im BEM!!Offenbarung von Krankheits- oder Behinderungsdaten im BEMDas BEM braucht eine ausreichende Datengrundlage. Um zu bestimmen, was als ausreichendeDatengrundlage zum Gesundheitsstand der/des betroffenen Beschäftigten anzusehenist, empfiehlt sich die deutliche Unterscheidung von drei Datenkategorien:• Daten zur medizinischen DiagnoseDie eigentlichen medizinischen Diagnosen sind für die Planung von Maßnahmen desBEM nicht erforderlich. Nur der Betriebsarzt sollte die Diagnose kennen, um Aussagendarüber treffen zu können, ob im Einzelfall der Zeitpunkt für Maßnahmen des BEM geeignetist beziehungsweise ob geplante Maßnahmen des BEM dem Krankheitsgeschehengenügend Rechnung tragen.• Daten zur Aufklärung von Krankheitsursachen im BetriebGibt es plausible Hinweise darauf, dass bestimmte Arbeitsbedingungen mit erhöhtenErkrankungsraten von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern im Zusammenhang stehen, istder Betrieb auf entsprechende Daten angewiesen, um handeln zu können. Dies betrifftnicht nur generelle Zusammenhänge, sondern auch den Einzelfall.• Daten zu den gesundheitsbedingten Einschränkungen der Einsatzmöglichkeiten einerPersonDiese Daten sind für das BEM unerlässlich. Für die Planung von Maßnahmen ist es notwendig,die Einschränkungen der Einsatzmöglichkeiten einer Person zu kennen, eventuellauch erwartbare Veränderungen, die sich etwa durch den Krankheitsverlauf oderdurch die Auswirkungen medizinischer oder rehabilitativer Maßnahmen ergeben können.32

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