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Betriebliches Eingliederungsmanagement 2013

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2. Grundlagen des BEMIm gesamten BEM ist die Befürchtung von betroffenen Beschäftigten zu berücksichtigen,dass sie sich mit der Offenbarung persönlicher Daten über ihre gesundheitliche Situationselbst schädigen könnten. Deswegen wird es auf die tatsächliche Handhabung des BEMim Betrieb ankommen, wie viel Vertrauen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Beteiligtendes BEM haben.Die Benennung von Gesundheits- und Behinderungsdaten als zwingendeVoraussetzung für betriebliche Prävention von Beschäftigungsrisiken§ 84 Absatz 2 SGB IX enthält eine Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten.Es geht insofern um die Möglichkeiten im Betrieb oder in der Dienststelle, im Konsenseine tätigkeits- und arbeitsplatzbezogene Gesundheitsförderung zu betreiben. ImVordergrund steht somit die Frage, ob betriebliche beziehungsweise dienstliche Faktoren(mit-)ursächlich für Arbeitsunfähigkeitszeiten sind. Ohne Benennung der Ursachen, dieden mehr als sechswöchigen Arbeitsunfähigkeitszeiten im Sinne des § 84 Absatz 2 Satz1 SGB IX zugrunde liegen, ist diese Frage nicht zu beantworten. Ist ein solcher Zusammenhangallerdings offensichtlich ausgeschlossen – zum Beispiel bei einem grippalen Infekt– so offenbart die/der Beschäftigte selbstredend die Erkrankungsursache nicht; dasBEM-Verfahren endet hier bereits beim Erstkontakt. Sind allerdings Zusammenhänge zwischenArbeitsunfähigkeitszeiten und betrieblichen Gegebenheiten denkbar, braucht dervon § 84 Absatz 2 SGB IX in die Pflicht genommene Arbeitgeber Informationen von deroder dem Beschäftigten, um sachgerecht Maßnahmen zur Abhilfe gemeinsam mit allenBeteiligten prüfen zu können.! !! !Der Betriebsarzt als geeigneter Moderator und Verwalter von Krankheits- undBehinderungsdaten der BeschäftigtenIm Spannungsfeld zwischen dem, was der Arbeitgeber zur Durchführung des BEM im Einzelfallan Informationen unumgänglich benötigt, und dem, was eine Beschäftigte/ein Beschäftigteran sensiblen Krankheits-, Behinderungs- und weiteren persönlichen Daten zuoffenbaren bereit ist, kann der Betriebsarzt eine entscheidende, beiden Seiten gerechtwerdende Funktion einnehmen. Der Betriebsarzt hat nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes überBetriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)unter anderem• die Arbeitnehmerinnen/Arbeitsnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilenund zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,• Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnissezu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütungdieser Erkrankungen vorzuschlagen,• arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischenFragen (zum Beispiel zum Arbeitsrhythmus, zur Arbeitszeit und zurGestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufs sowie der Arbeitsumgebung) nachzugehen,• insgesamt die Arbeitsbedingungen zu beurteilen sowie33

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