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4. arbeitskreis „technische und organisatorische datenschutzfragen“

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17. Anlage: Entschließung der 58. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder vom 7./8.<br />

Oktober 1999<br />

Patientenschutz durch Pseudonymisierung<br />

Im Ges<strong>und</strong>heitsausschuss des Deutschen B<strong>und</strong>estages wird derzeit der vom B<strong>und</strong>esministerium für Ges<strong>und</strong>heit vorgelegte<br />

Gesetzesentwurf zur Ges<strong>und</strong>heitsreform 2000 dahingehend geändert, dass die Krankenkassen künftig von den Leistungserbringern<br />

(z. B. Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte, Krankenhäuser, Apotheken) die Patientendaten nicht in personenbezogener, sondern in<br />

pseudonymisierter Form erhalten. Dieses neue Modell nimmt eine zentrale Forderung der Datenschutzbeauftragten auf, für<br />

die Verarbeitung von Patientendaten solche technischen Verfahren zu nutzen, die die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen<br />

wahren <strong>und</strong> so die Entstehung des "gläsernen Patienten" verhindern.<br />

Auch anhand von pseudonymisierten Daten können die Krankenkassen ihre Aufgaben der Prüfung der Richtigkeit der Abrechnungen<br />

sowie der Wirtschaftlichkeit <strong>und</strong> der Qualität der Leistungen erfüllen.<br />

Die Konferenz unterstützt den B<strong>und</strong>esbeauftragten für den Datenschutz dabei, dass in den Ausschussberatungen die Wirksamkeit<br />

der Pseudonymisierung, die gesetzliche Festlegung von Voraussetzungen für die Identifizierung der Versicherten zu<br />

bestimmten Zwecken <strong>und</strong> die Definition strikter Zweckbindung dieser Daten durchgesetzt werden.<br />

100 Vierter Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern

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