27.11.2012 Aufrufe

4. arbeitskreis „technische und organisatorische datenschutzfragen“

4. arbeitskreis „technische und organisatorische datenschutzfragen“

4. arbeitskreis „technische und organisatorische datenschutzfragen“

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

3.2 Polizei<br />

3.2.1 INPOL-Neu<br />

Bereits in den ersten beiden Tätigkeitsberichten hatte ich mich zu INPOL-neu geäußert (siehe Erster Tätigkeitsbericht, Punkt<br />

2.<strong>4.</strong>2; Zweiter Tätigkeitsbericht, Punkt 2.3.2). Der Echtbetrieb soll nach aktuellem Zeitplan schrittweise im Jahr 2000 aufgenommen<br />

werden. Ab Mai 2000 sollen zunächst Fahndungsabfragen aller Verb<strong>und</strong>teilnehmer aus dem System möglich sein.<br />

Neu gegenüber dem Speicherkonzept des alten INPOL-Systems ist das Prinzip der Einmalerfassung. Alle personenbezogenen<br />

Daten werden nur noch einmal in einem „integrierten Datenpool“ gespeichert. Ein komplexes Berechtigungssystem soll den<br />

Teilnehmern (Länderpolizei, BKA, BGS <strong>und</strong> Zoll) <strong>und</strong> individuellen Nutzern unterschiedlich eingeschränkte Bereiche dieses<br />

Datenpools zur Verfügung stellen.<br />

Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind folgende Aspekte zu kritisieren:<br />

Kriminalaktennachweis<br />

Einen erweiterten Informationsumfang in INPOL-neu sieht die so genannte Fallkurzauskunft vor, die auch die Abfrage im<br />

Kriminalaktennachweis (KAN) umfasst. Nach § 8 Abs. 1 des neugefassten B<strong>und</strong>eskriminalamtsgesetzes (BKAG) können<br />

innerhalb des KAN in Zukunft auch Informationen zu Tatverlauf, Tatzeit <strong>und</strong> -ort von Beschuldigten b<strong>und</strong>esweit gespeichert<br />

werden, soweit es sich um Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung handelt. Der neue<br />

KAN wird damit weit über die ursprüngliche Funktion des Aktennachweissystems hinausgehen. Die Projektgruppe INPOLneu<br />

des BKA ist zusätzlich bestrebt, den gesamten kriminellen Werdegang einer „INPOL-relevanten Person“ im Rahmen des<br />

KAN abzubilden. Eine solche Erweiterung des KAN auf nicht INPOL-relevante Staftaten einer Person wäre nach dem geltenden<br />

Recht nicht zulässig. Die b<strong>und</strong>esweite Verfügbarkeit personenbezogener Fallinformationen hat der Gesetzgeber nur<br />

bei Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung zugelassen. Gesetzlicher Ausgangspunkt<br />

ist somit die einzelne begangene Straftat <strong>und</strong> nicht etwa die Person. Hinzu kommt, dass die Kriterien der Überregionalität<br />

<strong>und</strong> Erheblichkeit von Delikten bereits in der bisherigen Praxis sehr weit ausgelegt wurden.<br />

Anzuwendendes Recht: Landespolizeirecht oder BKA-Gesetz?<br />

Die INPOL-Verb<strong>und</strong>dateien sind gemeinsame Dateien des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder. In verschiedenen Unterlagen zum IN-<br />

POL-Projekt wird jedoch die alleinige Geltung des BKAG vorausgesetzt; Landespolizeigesetze finden dort keine Erwähnung.<br />

Da es sich aber vorwiegend um Daten der Länder handelt, die in den Dateien gespeichert werden, muss nach meiner Auffassung<br />

hinsichtlich der Speicher-, Prüf- <strong>und</strong> Löschungsfristen das jeweilige Landespolizeirecht gelten. Dies wird relevant bei<br />

den künftigen Errichtungsanordnungen für die INPOL-neu-Dateien, insbesondere dort, wo das jeweilige Landespolizeirecht<br />

kürzere Fristen vorsieht.<br />

Auf diese wichtigen Aspekte des INPOL-neu-Projektes habe ich das Innenministerium unseres Landes hingewiesen. Die<br />

Landespolizei hat sich mit anderen B<strong>und</strong>esländern zur Arbeitsgruppe INPOL-Land (AGIL) zusammengeschlossen, um die<br />

technischen Voraussetzungen der Umsetzung von INPOL-neu auf Landesebene vorzubereiten. Die Datenschutzbeauftragten<br />

begleiten das Projekt. Es bleibt abzuwarten, ob die datenschutzrechtlichen Anforderungen in ausreichendem Maße umgesetzt<br />

werden.<br />

3.2.2 Verfassungsgericht stoppt Schleierfahndung<br />

Es war von Anfang an nicht ganz unumstritten, im Rahmen der Novellierung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit<br />

<strong>und</strong> Ordnung (SOG M-V) im Februar 1998 auch die Schleierfahndung einzuführen. Die Regelung sah vor, dass die Polizei<br />

ohne irgendeinen Anlass bei Bürgern, die sich im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern sowie auf Durchgangsstraßen,<br />

in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs <strong>und</strong> im Küstenmeer aufhalten, sehr weitgehende Kontrollen<br />

vornehmen darf.<br />

Der Innen- <strong>und</strong> der Rechtsausschuss unseres Landtages führten während des Gesetzgebungsverfahrens gemeinsam eine Expertenanhörung<br />

durch. Zu den Sachverständigen zählten unter anderem ein ehemaliger Polizeipräsident, der sich auf dem<br />

Gebiet des polizeilichen Datenschutzrechts bereits einen Namen gemacht hatte, mehrere im Themenbereich versierte Profes-<br />

Vierter Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern 25

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!