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4. arbeitskreis „technische und organisatorische datenschutzfragen“

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3.9.4 Muss man bei Sterbefällen Vermögensangaben machen?<br />

Ein Standesamt verlangte von einem Bestattungsunternehmen, das Formular „Ergänzende Angaben zum Sterbefall“ auszufüllen,<br />

in dem unter anderem auch Angaben zu Inhalt <strong>und</strong> Umfang des Nachlasses gefordert wurden. Andernfalls könne<br />

keine Sterbeurk<strong>und</strong>e ausgestellt werden.<br />

Die relevanten Vorschriften hierfür sind §§ 34 <strong>und</strong> 36 Erbschaftsteuer- <strong>und</strong> Schenkungsteuergesetz in Verbindung mit der<br />

Erbschaftsteuer-Durchführungsver-ordnung.<br />

Nach diesen Bestimmungen können die Daten über den Nachlass prinzipiell zu Steuerzwecken erhoben werden. Zuvor sind<br />

die Betroffenen aber über den Zweck der Angaben aufzuklären. Außerdem sind sie nicht verpflichtet, die in dem Ergänzungsbogen<br />

vorgesehenen sensiblen Angaben zu machen. Dies habe ich unserem Innenministerium als oberster Standesamtaufsicht<br />

mitgeteilt. Das Ministerium hat die Ausführungen zum Anlass genommen, die unteren Standesamtaufsichtsbehörden<br />

darauf hinzuweisen, dass<br />

− die Standesbeamten die „Ergänzenden Angaben zum Sterbefall“ von den den Sterbefall anzeigenden Personen nicht verlangen<br />

dürfen,<br />

− sie keine eigenen Ermittlungen durchführen dürfen, sondern dies der Finanzverwaltung vorbehalten ist <strong>und</strong><br />

− sie die betroffenen Personen vor Beantwortung der Fragen darüber zu unterrichten haben, dass solche Angaben auch an<br />

die Finanzverwaltung übermittelt werden.<br />

Somit wird gewährleistet, dass Angehörige nicht gegen ihren Willen gegenüber Standesbeamten Angaben zu Sterbefällen<br />

machen, die mehr Daten umfassen, als für standesamtliche Aufgaben benötigt werden.<br />

3.9.5 Kein Konto ohne Ausweiskopie?<br />

Bei einer Kontoeröffnung halten Kreditinstitute Angaben über die Identität des künftigen Kontoinhabers fest. Dieses Vorgehen<br />

folgt aus § 154 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Die Bank oder Sparkasse kann sich dazu den Personalausweis<br />

oder den Reisepass des Antragstellers vorlegen lassen <strong>und</strong> daraus den vollständigen Namen, das Geburtsdatum <strong>und</strong> den<br />

Wohnsitz erfassen <strong>und</strong> speichern. Mit Einwilligung des Antragstellers kann sie statt dessen auch eine Kopie des Ausweises<br />

zu den Akten nehmen.<br />

Die obersten Finanzbehörden des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder meinen aber, § 154 Abs. 2 Satz 1 AO sei so zu verstehen, dass<br />

die Kreditinstitute verpflichtet seien, Kopien von den Ausweisen der Kontoinhaber vorzuhalten. Dies würde dazu führen,<br />

dass Banken <strong>und</strong> Sparkassen über die oben genannten Daten hinaus auch Daten erheben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

nicht benötigen.<br />

Auf meine Anfrage hin hat das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern erklärt, eine Überprüfung der Identität des<br />

Kontoinhabers wäre ohne Ausweiskopie wesentlich erschwert beziehungsweise nicht mehr möglich. Eine andere Auslegung<br />

würde zudem gegen Artikel 4 der so genannten Geldwäscherichtlinie der EG (zu EG-Richtlinien allgemein siehe Punkt 2.4)<br />

verstoßen, da diese Bestimmung zwingend vorschreibe, dass vor jeder Kontoeröffnung ein Ausweis des K<strong>und</strong>en zu kopieren<br />

sei.<br />

Nicht ersichtlich ist allerdings, warum eine Personenüberprüfung wesentlich erschwert oder gar unmöglich sein soll, wenn<br />

keine Ausweiskopie vorliegt, aber Namen, Geburtsdatum <strong>und</strong> Wohnsitz erfasst wurden. Mit diesen Daten kann eine Person<br />

in nahezu allen Fällen eindeutig identifiziert werden. Unverständlich ist die Behauptung des Ministeriums, die Geldwäscherichtlinie<br />

fordere das Anfertigen von Ausweiskopien, denn in deren Artikel 4 heißt es: „Die Mitgliedstaaten [der EG] sorgen<br />

dafür, dass die Kredit- <strong>und</strong> Finanzinstitute ... von den zur Feststellung der Identität verlangten Dokumenten eine Kopie oder<br />

Referenzangaben ... aufbewahren.“ Dem eindeutigen Wortlaut nach sind die Mitgliedstaaten somit keineswegs verpflichtet,<br />

von den Kreditinstituten das Anfertigen von Kopien zu verlangen. Sie müssen lediglich veranlassen, dass die die Person<br />

identifizierenden Angaben erfasst werden.<br />

44 Vierter Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern

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