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4. arbeitskreis „technische und organisatorische datenschutzfragen“

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Eine bereits spürbare negative Auswirkung dieses Verstoßes gegen europäisches Recht ist die partielle Ungültigkeit des Landesdatenschutzgesetzes<br />

<strong>und</strong> anderer Datenschutzbestimmungen. Denn einige Vorschriften der Richtlinie entfalten Direktwirkung<br />

<strong>und</strong> verdrängen dadurch die entsprechenden nicht angepassten Datenschutzregelungen des Landes (siehe dazu Punkt<br />

2.4). Jede Behörde unseres Landes muss sich daher eingehend mit der Datenschutzrichtlinie befassen <strong>und</strong> bei jedem datenschutzrelevanten<br />

Vorgang prüfen, ob nicht die Richtlinie anstelle des Landesdatenschutzgesetzes oder anstelle der Regelungen<br />

in dem betreffenden bereichsspezifischen Gesetz anzuwenden ist. Dieser sowohl den Behörden als auch dem Bürger<br />

unzumutbare Zustand sollte möglichst bald beendet werden.<br />

Am 21. Oktober 1999 hat unser Landesverfassungsgericht eine für die Gewährleis-tung des Gr<strong>und</strong>rechtes auf informationelle<br />

Selbstbestimmung in unserem Lande bedeutsame Entscheidung getroffen. Es hat die vom Parlament im Jahre 1998 verabschiedete<br />

gesetzliche Regelung zu den verdachts- <strong>und</strong> ereignisunabhängigen Polizeikontrollen im Wesentlichen für verfassungswidrig<br />

erklärt (siehe dazu Punkt 3.2.2). Damit hat das höchste Gericht im Lande Maßstäbe gesetzt für ein datenschutzfre<strong>und</strong>liches<br />

Polizeirecht. Es bleibt zu hoffen, dass diese Entscheidung auch bei künftigen Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt<br />

wird.<br />

Turnusgemäß hatte Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 1999 den Vorsitz der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des<br />

B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder. Für die Frühjahrskonferenz hatte der Präsident unseres Landtages die Teilnehmer fre<strong>und</strong>licherweise<br />

in das Schweriner Schloss eingeladen. Die Herbstsitzung haben wir mit fre<strong>und</strong>licher Unterstützung des Innenministers <strong>und</strong><br />

des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock im altehrwürdigen Ständehaus in Rostock durchgeführt. Der Vorsitz war für<br />

meine kleine Behörde zwar eine große Herausforderung, aber stets interessant, <strong>und</strong> durch die engagierte Arbeit aller Mitglieder<br />

ist es uns gelungen, außergewöhnlich viele Entschließungen zu aktuellen Themen des Datenschutzes einstimmig zu verabschieden.<br />

Die Texte sind als Anlagen in diesem Bericht zu finden.<br />

So wurde beispielsweise eine Entschließung zur Ges<strong>und</strong>heitsreform 2000 verabschiedet. Durch gemeinsame Anstrengungen<br />

aller Datenschutzbeauftragten konnte erreicht werden, dass die B<strong>und</strong>esregierung den datenschutzrechtlichen Teil des Gesetzentwurfes<br />

zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung überarbeitet <strong>und</strong> unsere Empfehlungen im Wesentlichen umgesetzt<br />

hat. In der Frage der Datenverarbeitung bei den gesetzlichen Krankenkassen ist es zum Beispiel gelungen, alle Beteiligten<br />

davon zu überzeugen, im Bereich der ambulanten ärztlichen Versorgung pseudonymisierte Daten zu verarbeiten, um<br />

die Gefahr des „gläsernen“ Patienten zu bannen (siehe Punkt 3.10.1). Mit pseudonymisierten Daten ist eine unmittelbare<br />

Identifizierung eines Versicherten nicht möglich. Statt des Namens oder der Versichertennummer wird beispielsweise eine<br />

Codierung (Pseudonym) verwendet. Nur in Ausnahmefällen ist es zulässig, mit Hilfe der Verschlüsselungsfunktion daraus<br />

wieder einen Versicherten zu bestimmen. Es ist allerdings wegen anderer Schwierigkeiten in der Gesetzgebung noch nicht<br />

klar, wann diese Regelungen in Kraft treten.<br />

Erfreulich ist auch die Entwicklung in einem wichtigen datenschutztechnischen Bereich. Nachdem die B<strong>und</strong>esregierung sich<br />

lange mit der Frage befasst hat, ob der Einsatz von Verschlüsselungsverfahren rechtlich geregelt werden sollte, hat sie am 2.<br />

Juni 1999 die Eckpunkte der deutschen Kryptopolitik veröffentlicht. Verschlüsselungsprodukte sind nun frei verfügbar. Für<br />

Wirtschaft <strong>und</strong> Verwaltung Mecklenburg-Vorpommerns folgt daraus, dass Verschlüsselung im Sinne dieser Eckpunkte bei<br />

IT-Verfahren unseres Landes zu einem Standardmerkmal werden kann <strong>und</strong> sollte. Allerdings sind nun schnell Rahmenbedingungen<br />

zu schaffen, die eine einfache <strong>und</strong> weitgehend einheitliche Nutzung von kryptographischen Verfahren in der gesamten<br />

Landesverwaltung ermöglichen (siehe dazu Punkt 3.16.2 <strong>und</strong> 3.16.3).<br />

Vierter Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern 5

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