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4. arbeitskreis „technische und organisatorische datenschutzfragen“

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anderen Auslegung des Identitätsfeststellungsgesetzes <strong>und</strong> zitiert die Rechtsmeinung einiger Strafrechtskommentatoren sowie<br />

eine Entscheidung des Landgerichts Strals<strong>und</strong> vom 6. Juli 1999 (Az III Qs 96/99 LG Strals<strong>und</strong>).<br />

Die Rechtsprechung in diesem Bereich ist tatsächlich nicht einheitlich. So sind einerseits Entscheidungen von zuständigen<br />

Amts- <strong>und</strong> auch Landgerichten ergangen, worin der staatsanwaltschaftliche Antrag auf richterliche Anordnung zurückgewiesen<br />

wurde, weil eine „Einwilligung“ vorgelegen hätte (so auch Landgericht Hamburg, Entscheidung vom 31. August 1999;<br />

Az 612 Qs 81/99). Andererseits gibt es einen Beschluss des Landgerichtes Nürnberg-Fürth vom 22. Juli 1999 (Az 1 Os<br />

26/99), in dem die Erforderlichkeit einer richterlichen Anordnung für molekulargenetische Analysen nach dem Identitätsfeststellungsgesetz<br />

bejaht wird.<br />

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder hat auf ihrer 58. Sitzung am 7./8. Oktober 1999 in<br />

Rostock ihre Position zu dieser umstrittenen Thematik in einer Entschließung verdeutlicht <strong>und</strong> einer „Einwilligungslösung“<br />

eine klare Absage erteilt (siehe 18. Anlage). Es bleibt abzuwarten, ob <strong>und</strong> in welcher Form die Innen- <strong>und</strong> Justizministerien<br />

des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder auf die bisherige Praxis in den Ländern Einfluß nehmen.<br />

3.1.3 Praxis der Telefonüberwachungen<br />

Die Zahl der Telefonüberwachungen ist in den letzten Jahren sowohl b<strong>und</strong>esweit als auch landesweit sprunghaft angestiegen.<br />

Deutschland gehört mittlerweile zu den Ländern, in denen am häufigsten abgehört wird. Das B<strong>und</strong>esjustizministerium (BMJ)<br />

nennt Zahlen zwischen 11.000 <strong>und</strong> 13.400 betroffenen Telefonanschlüssen für 1998. Die Gründe dafür sind zahlreich. Zum<br />

einen liegt das an der zusätzlichen Nutzung von Handys. Zum anderen wurde der Katalog der Straftaten, der eine Telefonüberwachung<br />

erlaubt, in der Vergangenheit mehrfach erweitert. Seit 1968 sind mehr als 20 Straftaten zusätzlich in den Katalog<br />

des § 100 a StPO aufgenommen worden, unter anderem Bandendiebstahl, schwerer Bandendiebstahl, gewerbsmäßige<br />

Hehlerei, Bandenhehlerei, Geldwäsche <strong>und</strong> auch Verstöße gegen das Waffen-, das Ausländer-, das Asylverfahrens- oder das<br />

Betäubungsmittelgesetz.<br />

Weil Telefonüberwachungen erheblich in die Persönlichkeitssphäre der Betroffenen, unter denen sich meistens auch unbescholtene<br />

Bürger befinden, eingreifen, wird es aus Sicht der Datenschutzbeauftragten höchste Zeit zu prüfen, ob sich die<br />

gewünschten Erfolge bei der Verbrechensbekämpfung auch tatsächlich einstellen. Die Datenschutzbeauftragten des B<strong>und</strong>es<br />

<strong>und</strong> der Länder hatten bereits auf ihrer 48. Konferenz im September 1994 gefordert, dass eine Auswertung polizeilicher Befugnisse<br />

(auch der Telefonüberwachung) ergebnisoffen, qualitativ <strong>und</strong> wissenschaftlich begleitet erfolgen soll. Das ständige<br />

Anmahnen hat teilweise Erfolg ge-zeigt. Es gibt inzwischen einen Projektauftrag des Innenministeriums Schleswig-Holstein<br />

an die Verwaltungsfachhochschule Altenholz (bei Kiel) aus dem Jahre 1998, verdeckte Ermittlungsmaßnahmen zu untersuchen.<br />

Die Länder Hamburg <strong>und</strong> Mecklenburg-Vorpommern wollen sich ebenfalls daran beteiligen.<br />

Des Weiteren hat das B<strong>und</strong>esministerium der Justiz im August 1999 ein Forschungsvorhaben zum Thema „Rechtswirklichkeit<br />

<strong>und</strong> Effizienz der Überwachung der Telekommunikation nach den §§ 100 a, 100 b StPO“ öffentlich ausgeschrieben. Es<br />

bleibt abzuwarten, ob diese Untersuchungen Erkenntnisse dafür bringen, dass alle polizeilichen Befugnisse in dem bisherigen<br />

Ausmaß weiterhin auch tatsächlich benötigt werden. Andernfalls müsste der Gesetzgeber konsequenterweise handeln <strong>und</strong><br />

polizeiliche Befugnisse wieder einschränken.<br />

Um mir ein Bild von der Praxis der Telefonüberwachung im Lande zu machen, habe ich bei der Staatsanwaltschaft Schwerin<br />

im Dezember 1998 stichprobenartig ausgewählte Akten kontrolliert <strong>und</strong> dabei folgendes festgestellt:<br />

Abhören im Bereich der „Drogenkriminalität“<br />

Ich habe Akten zu eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Handelns mit Betäubungsmitteln<br />

geprüft. Telefonüberwachungen waren dort ordnungsgemäß beantragt <strong>und</strong> auch durchgeführt worden. In sämtlichen<br />

Fällen wurden die Ermittlungsverfahren eingestellt, da die angeordneten Maßnahmen keinen Beweis dafür erbracht<br />

hatten, dass sich die Beschuldigten wegen unerlaubten Handeltreibens strafbar gemacht haben könnten. Zwar ergaben sich<br />

häufig Anhaltspunkte dafür, dass unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln vorlag. Hierbei handelte es sich jedoch (im Gegensatz<br />

zum Handeltreiben) nicht um eine Tat, die das Abhören des Telefons erlaubt. Von einer Bestrafung wurde in diesen<br />

Fällen abgesehen.<br />

Vierter Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern 13

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