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4. arbeitskreis „technische und organisatorische datenschutzfragen“

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3.4 Einwohnerwesen<br />

3.<strong>4.</strong>1 Elektronische Überwachung von Asylbewerbern geplant<br />

Für Asylbewerber ist eine multifunktionale Chipkarte geplant. Sie soll Daten aus sämtlichen Lebensbereichen zusammenführen.<br />

Schon im Zweiten Tätigkeitsbericht habe ich mich dazu kritisch geäußert. Trotz dieser Bedenken hat sich das Land<br />

Mecklenburg-Vorpommern an der so genannten Machbarkeitsstudie zur Einführung der AsylCard beteiligt. Die dazu beauftragte<br />

Firma ORGA Consult GmbH hat dem B<strong>und</strong>esministerium des Innern (BMI) im Juni 1998 den Abschlussbericht vorgelegt.<br />

Die Karte bietet eine Basisanwendung (Pflichtfunktion) _ diese umfasst die eindeutige Identifizierung <strong>und</strong> die Ausweisfunktion<br />

_ <strong>und</strong> so genannte zweckgeb<strong>und</strong>ene Anwendungen (optionale Funktionen). Letztere sollen öffentlichen Stellen<br />

wie Aufnahmeeinrichtungen, Ausländer-, Sozial- <strong>und</strong> Meldebehörden oder Arbeitsämtern Zugriff auf einen Teil der in der<br />

Basisanwendung gespeicherten Daten ermöglichen. Kritikwürdig sind insbesondere folgende Punkte:<br />

− Der datenschutzrechtlich gebotene Vorrang der Erhebung beim Betroffenen wird durch den Technikeinsatz verdrängt.<br />

Die Daten werden nicht mehr beim Karteninhaber erhoben, sondern aus seiner AsylCard ausgelesen. Für ihn ist nicht<br />

mehr erkennbar, welche Daten die leseberechtigte Stelle zur Kenntnis nimmt. Dies führt zu einem Verlust von Transparenz<br />

für den Betroffenen.<br />

− Der Zweckbindungsgr<strong>und</strong>satz steht nicht mehr im Vordergr<strong>und</strong>. Vielmehr ist die vorgesehene Menge der zu übermittelnden<br />

Daten wesentlich geprägt vom Informationsbedürfnis einzelner Verwaltungsbereiche <strong>und</strong> nicht vom Gr<strong>und</strong>satz der<br />

Erforderlichkeit <strong>und</strong> Verhältnismäßigkeit im Sinne des Verfassungsrechts. So ist unter anderem nicht erkennbar, weshalb<br />

zum Beispiel die Polizei einen umfassenden Datenzugriff erhalten soll.<br />

− Es gibt keine rechtlichen Vorgaben, die eine praktisch totale Aufenthaltskontrolle aller Asylsuchenden zulassen würden.<br />

Mit Hilfe der Technik soll ein Überwachungssystem realisiert werden, mit dem mehrmals am Tage der Meldepflicht<br />

durch einen Aufenthaltsnachweis nachgekommen werden soll.<br />

Diese Bedenken habe ich dem Innenministerium unseres Landes mitgeteilt. Trotzdem hat es dem BMI auf eine Länderumfrage<br />

hin erklärt, dass Mecklenburg-Vorpommern weiterhin am Einsatz der AsylCard interessiert sei <strong>und</strong> sich auch an einem<br />

auf das Land begrenzten Pilotversuch beteiligen würde. Ob das Projekt weitergeführt wird, hängt von den Entscheidungen<br />

der anderen B<strong>und</strong>esländer <strong>und</strong> letztendlich von der Entscheidung des BMI ab.<br />

3.<strong>4.</strong>2 Automatisierte Abrufverfahren in Gemeinden <strong>und</strong> Ämtern<br />

Der zunehmende Einsatz von Computern <strong>und</strong> der Aufbau von Verwaltungsnetzen führen dazu, dass es immer einfacher wird,<br />

Informationen auszutauschen. In letzter Zeit erhalte ich immer häufiger Anfragen, ob <strong>und</strong> unter welchen Voraussetzungen<br />

Verwaltungseinheiten innerhalb einer Gemeinde oder eines Amtes zum Beispiel Meldedaten im automatisierten Verfahren<br />

abrufen dürfen, um die Daten aus dem Melderegister schnell <strong>und</strong> auf direktem Wege zu erhalten, ohne die Meldebehörde<br />

einzuschalten.<br />

Das Landesmeldegesetz (LMG) enthält Regelungen zur Weitergabe von Daten innerhalb von Gemeinden <strong>und</strong> Ämtern (§ 31<br />

Abs. 8). Hiernach dürfen Daten aus dem Melderegister weitergegeben werden, wenn diese zur Erfüllung einer Aufgabe der<br />

Meldebehörde oder des Datenempfängers erforderlich sind. Eine spezielle Regelung für die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren<br />

in diesem Bereich exis-tiert jedoch nicht.<br />

Teilweise wird nun die Auffassung vertreten, dass die allgemeine Vorschrift zur Datenweitergabe auch für das automatisierte<br />

Abrufverfahren anzuwenden ist. Die Vorschrift genügt jedoch nicht dem Gebot der Normenklarheit. Sie berücksichtigt darüber<br />

hinaus auch nicht hinreichend die mit einem automatisierten Abrufverfahren verb<strong>und</strong>enen Besonderheiten <strong>und</strong> Risiken.<br />

Das automatisierte Abrufverfahren ermöglicht den direkten Zugriff auf die Daten des Melderegisters. Da nicht von vornherein<br />

zu überschauen ist, welche Daten im Einzelfall tatsächlich benötigt werden, wäre beim Abrufverfahren ein umfangreicher<br />

Datenbestand für die abrufende Stelle bereitzuhalten. Die abrufende Stelle hätte somit gr<strong>und</strong>sätzlich die Möglichkeit, eine<br />

Vielzahl von Daten zur Kenntnis zu nehmen. Sie darf diese Zugriffsrechte jedoch nur nutzen, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung<br />

im Einzelfall tatsächlich erforderlich ist. Insofern kommen der Vergabe differenzierter Zugriffsrechte <strong>und</strong> dem<br />

Umfang des bereitzustellenden Datenbestandes eine besondere Bedeutung zu.<br />

Vierter Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern 33

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