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4. arbeitskreis „technische und organisatorische datenschutzfragen“

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se <strong>und</strong> unter Verstoß gegen Menschenrechte zu Stande gekommen sind, gr<strong>und</strong>sätzlich nicht verwenden. Die Unterlagen des<br />

Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR sind derartige Datensammlungen. Die letzte, frei gewählte Volkskammer <strong>und</strong><br />

anschließend der B<strong>und</strong>esgesetzgeber sind aber der seinerzeit stark diskutierten Forderung, diese Aktensammlungen unbesehen<br />

zu vernichten, aus guten Gründen nicht gefolgt.<br />

Inzwischen sind allerdings die Überlegungen <strong>und</strong> Zielsetzungen, die zu einer Legitimation der weiteren Verwendung der<br />

Informationen aus diesen Datensammlungen geführt haben, differenziert <strong>und</strong> mit etwas mehr Abstand zu betrachten. So ist<br />

fraglich, ob Daten aus diesen Sammlungen bei Personalmaßnahmen im öffentlichen Dienst der neuen B<strong>und</strong>esländer weiterhin<br />

als prägendes Element für das Kriterium der persönlichen Eignung <strong>und</strong> damit der Zuverlässigkeit herangezogen werden<br />

können, während in den alten B<strong>und</strong>esländern eine solche Regelüberprüfung schon lange nicht mehr stattfindet beziehungsweise<br />

überhaupt nie stattgef<strong>und</strong>en hat. Angesichts der latenten Fluktuation ganzer Bevölkerungsteile zwischen den alten <strong>und</strong><br />

den neuen B<strong>und</strong>esländern dürfte eine solch unterschiedliche Handhabung ohnehin nicht zu rechtfertigen sein. Bezweifelt<br />

werden muss auch, ob bei den heute weit über zehn Jahre zurückliegenden Ereignissen der Wahrheitsgehalt einzelner Daten<br />

noch in ausreichendem Maße überprüft werden kann <strong>und</strong> eine gerechte Bewertung der Ergebnisse in jedem Einzelfall noch<br />

möglich ist.<br />

Es darf aber gerade das in weiten Teilen der Bevölkerung der neuen B<strong>und</strong>esländer ausgeprägte Bedürfnis nach nunmehr<br />

gerechtem Handeln ihres Staates nicht einer formalen Rechtsstaatlichkeit untergeordnet werden. Insbesondere die in der<br />

Bevölkerung verbreitete Sorge, dass alte Spitzel <strong>und</strong> Denunzianten in neuen öffentlichen Ämtern wieder Entscheidungen<br />

über sie treffen, darf man nicht ignorieren.<br />

Daher ist eine möglichst breite <strong>und</strong> weitgehend offene Diskussion über dieses Thema geboten.<br />

Umfang der Überprüfungen<br />

Einer kritischen Betrachtung bedarf beispielsweise die Frage, welche Personengruppen zehn Jahre nach Auflösung des Ministeriums<br />

für Staatssicherheit noch in die Überprüfung einbezogen werden:<br />

Die Überprüfung öffentlich Bediensteter sowie von Bewerbern für den öffentlichen Dienst zielt darauf ab festzustellen, ob die<br />

Betroffenen die hierfür erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen oder ob ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar<br />

erscheint (vgl. Einigungsvertrag Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 1, Abs. 5).<br />

Sind von vornherein keine Ergebnisse zu erwarten, die unter diesen Gesichtspunkten für eine Kündigung oder einen Ausschluss<br />

des Bewerbers zu verwerten sind, hat die Überprüfung zu unterbleiben. Dies ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung<br />

schon jetzt der Fall, wenn<br />

− ein nach der Wiedervereinigung begonnenes Arbeitsverhältnis jahrelang unbeanstandet geblieben ist, der/die Bedienstete<br />

sich mithin bewährt hat;<br />

− eine einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit ohnehin dazu führen würde, dass eine eventuell entdeckte<br />

Stasi-Verstrickung keine besonderen Maßnahmen rechtfertigen würde oder<br />

− wegen des Alters der Person eine Verstrickung ausgeschlossen ist oder wegen des Zeitablaufs nicht mehr berücksichtigt<br />

werden könnte.<br />

Zugr<strong>und</strong>e zu legen ist darüber hinaus auch die Wertigkeit der konkret besetzten oder zu besetzenden Positionen; gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

sollten die Überprüfungen auf Personen beschränkt werden, die eine herausragende Stellung einnehmen oder einnehmen<br />

sollen. Dies muss auch für Personengruppen gelten, denen die Bevölkerung ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (Polizei,<br />

Justiz, Bildungswesen). Von Überprüfungen aller Personen des öffentlichen Dienstes wäre deshalb abzusehen.<br />

Hingegen können <strong>und</strong> sollten diese Überprüfungen weiterhin erfolgen, wenn der konkrete Verdacht besteht, dass ein Sachverhalt<br />

vorliegt, der personelle Maßnahmen rechtfertigen würde.<br />

Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat im Februar 1999 beschlossen, dass bei Bewerbungen für den öffentlichen<br />

Dienst nicht mehr regelmäßig beim BStU (B<strong>und</strong>esbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der<br />

ehemaligen DDR) nachgefragt wird. Anfragen erfolgen nur, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Zusammenarbeit mit<br />

dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS)/dem Amt für Nationale Sicherheit (AfNS) vorliegen, wenn sich jemand für eine<br />

herausgehobene Position bewirbt oder wenn einem Bewerber sicherheitsempfindliche Aufgaben übertragen werden sollen.<br />

Vierter Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern 59

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