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4. arbeitskreis „technische und organisatorische datenschutzfragen“

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chenzentrum die Daten erhält, wo der Verantwortungsübergang stattfindet (Datenannahme <strong>und</strong> Datenübergabe) oder welche<br />

Leistungen konkret zu erbringen sind. Ebenso sollten die beim Auftragnehmer getroffenen technischen <strong>und</strong> <strong>organisatorische</strong>n<br />

Maßnahmen zur Wahrung des Sozialgeheimnisses Vertragsbestandteil sein. So ist unter anderem zu bestimmen, wer Zugang<br />

zu den Datenverarbeitungsanlagen für Wohngelddaten hat <strong>und</strong> wie sichergestellt <strong>und</strong> kontrolliert wird, dass es sich hierbei<br />

tatsächlich um Berechtigte handelt. Der Auftragnehmer ist zu verpflichten, die Sozialdaten ausschließlich zweckentsprechend<br />

<strong>und</strong> nur im vertraglich vereinbarten Umfang zu verarbeiten <strong>und</strong> nutzen. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Datenschutzes<br />

sollte außerdem in den Vertrag aufgenommen werden, dass sich der Auftragnehmer hinsichtlich der Verarbeitung<br />

dieser Sozialdaten der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz unterwirft.<br />

Meine Hinweise wurden durch Überarbeitung der bestehenden Verträge berücksichtigt.<br />

3.10.6 Hausbesuch vom Sozialamt<br />

Ein Abgeordneter hat mir mitgeteilt, dass er bei Veranstaltungen in seinem Heimatwahlkreis häufig gefragt wird, ob ein<br />

Sozialhilfeempfänger verpflichtet sei, Hausbesuche von Mitarbeitern des Sozialamtes zu dulden. Nach seinen Informationen<br />

nutzen die Sozialämter diese Möglichkeit, um zu prüfen, ob der Hilfeempfänger in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.<br />

Nach § 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gilt im Sozialleistungsrecht der Amtsermittlungsgr<strong>und</strong>satz. Danach ist<br />

das Sozialamt verpflichtet, alle für die Entscheidung des Sozialhilfeantrages erheblichen Tatsachen zu ermitteln. Dazu gehört<br />

auch die Feststellung, ob ein Sozialhilfeempfänger in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.<br />

Der Antragsteller hat dabei Mitwirkungspflichten, die sich vor allem aus §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)<br />

ergeben. So hat der Hilfeempfänger alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistungsgewährung wichtig sind. Bevor jedoch<br />

ein Hausbesuch durchgeführt wird, sind zunächst Ermittlungsmaßnahmen vorzuziehen, die weniger intensiv in die Privatsphäre<br />

des Antragstellers eingreifen. So muss dem Antragsteller ermöglicht werden, anderweitig nachzuweisen, dass keine<br />

eheähnliche Gemeinschaft besteht, indem er zum Beispiel einen Untermietvertrag vorlegt. Im Einzelfall kann aber auch der<br />

Hausbesuch berechtigt sein. Beispielsweise wenn der konkrete Verdacht besteht, dass die Angaben des Antragstellers unwahr<br />

sind <strong>und</strong> der Hausbesuch in einem angemessenen Verhältnis zur beantragten Leistung steht.<br />

Über diese Rechtslage hat der Abgeordnete in einer Pressemitteilung informiert.<br />

3.10.7 Wie stellt das Sozialamt Vermögen oder Einkommen fest?<br />

Ein Bürger wollte wissen, ob er verpflichtet sei, dem Sozialamt im Zusammenhang mit seinem Sozialhilfeantrag eine Befreiung<br />

vom Bankgeheimnis für insgesamt neun Banken seines Wohnortes zu erteilen. Er hatte dies abgelehnt, da er befürchtete,<br />

dass seine Geschäftsbeziehungen mit den Banken erschwert werden, wenn dort seine vorübergehende Sozialhilfebedürftigkeit<br />

bekannt wird. Er ist als Selbständiger tätig <strong>und</strong> daher auf Kredite angewiesen, wenn seine Notlage überstanden ist.<br />

Sozialhilfe sollen nur Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können oder die erforderliche Hilfe von anderen nicht<br />

bekommen. Das Sozialamt muss prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen, <strong>und</strong> kann dazu Art <strong>und</strong> Umfang seiner Ermittlungen<br />

bestimmen. Die betroffene Person hat dabei mitzuwirken. Sie hat insbesondere alle leistungserheblichen Tatsachen<br />

anzugeben <strong>und</strong> auf Verlangen des Sozialleistungsträgers die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder zuzustimmen,<br />

dass Dritte sie erteilen. Im Einzelfall kann auch mit Einwilligung der betroffenen Person eine Auskunft bei einer Bank eingeholt<br />

werden, um festzustellen, ob Vermögen oder Einkommen vorhanden sind. Den Kreditinstituten wird dann jedoch<br />

bekannt, dass ein K<strong>und</strong>e oder potentieller K<strong>und</strong>e Sozialleistungen beantragt hat oder erhält. Deshalb sind vorher alle anderen<br />

Mittel, die weniger tief in das Persönlichkeitsrecht eingreifen, auszuschöpfen.<br />

Ein milderes Mittel ist beispielsweise eine Anfrage beim B<strong>und</strong>esamt für Finanzen, ob die betroffene Person einen Freistellungsauftrag<br />

von der Zinsbesteuerung für ein Konto (oder Aufträge für mehrere Konten) gestellt hat. Durch die Steuerreformgesetze<br />

1999/2000 ist das B<strong>und</strong>esamt berechtigt, den Sozialleistungsträgern Daten über Freistellungsaufträge mitzuteilen,<br />

soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich<br />

ist oder die betroffene Person zustimmt. Ein Sozialleistungsträger erhält so die Information, bei welchen Banken die betroffene<br />

Person Konten besitzt, <strong>und</strong> kann sie daraufhin auffordern, aktuelle Auszüge dieser Konten vorzulegen. Der Vorteil dieses<br />

Vierter Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern 51

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