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4. arbeitskreis „technische und organisatorische datenschutzfragen“

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Unabhängig von diesen rein praktischen Erwägungen habe ich auch rechtliche Bedenken, wenn Meldebehörden für diese<br />

Zwecke regelmäßig Führungszeugnisse gemäß §§ 31, 32 B<strong>und</strong>eszentralregistergesetz (BZRG) anfordern. Die Führungszeugnisse<br />

enthalten bedeutend mehr Daten, als die Meldebehörden für die Prüfung der Dauer des Wahlrechtsausschlusses benötigen.<br />

Regelmäßige Anfragen beim B<strong>und</strong>eszentralregister führen letztendlich dazu, dass die aus datenschutzrechtlichen Gründen<br />

vorgesehenen Einschränkungen bei Mitteilungen nach Nr. 12 MiStra konterkariert werden.<br />

Auch für den Sonderfall der Prüfung von Wahlrechtsausschlüssen bei den Wahlen in den neuen B<strong>und</strong>esländern im Jahre<br />

1994 hatte der Gesetzgeber Regelungen geschaffen, wonach die Meldebehörden aus datenschutzrechtlichen Erwägungen<br />

lediglich die Daten erhielten, die sie benötigten, um einen Wahlrechtsausschluss festzustellen (§§ 69, 70 BZRG).<br />

§ 13 Abs. 1 Nr. 5 EGGVG sieht vor, dass Gerichte <strong>und</strong> Staatsanwaltschaften Daten übermitteln dürfen, wenn der Empfänger<br />

die Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, weil aufgr<strong>und</strong> der Entscheidung bestimmte Rechtsfolgen, unter anderem der Verlust<br />

des Wahlrechtes oder der Wählbarkeit, eingetreten sind. Die Meldebehörde darf jedoch Wahlrechtsausschlüsse nur so<br />

lange speichern, wie die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dafür ist ebenfalls der maßgebliche Zeitpunkt zu übermitteln,<br />

von dem an die Dauer des Verlustes berechnet wird. Darüber hinaus sieht auch § 20 EGGVG eine Unterrichtungspflicht vor,<br />

die notwendigerweise Folgemitteilungen erfordert. Die Erstmitteilung erfolgt vor Beendigung des Strafverfahrens, <strong>und</strong> zu<br />

diesem Zeitpunkt steht die Dauer der Nebenfolge noch nicht fest. Zu den Verfahren im Sinne von § 20 Abs. 1 EGGVG zählt<br />

auch das Strafvollstreckungsverfahren, welches das aus Ermittlungs-, Zwischen-, Haupt- <strong>und</strong> Vollstreckungsverfahren bestehende<br />

Strafverfahren abschließt. Aus diesem Gr<strong>und</strong> ist eine Folgemitteilung über den tatsächlichen Ausgang des Verfahrens,<br />

nämlich über den Zeitpunkt, zu dem die Vollstreckung der Freiheitsstrafe beendet ist, erforderlich <strong>und</strong> auch zulässig.<br />

Ich habe das Justizministerium nochmals darauf hingewiesen, dass ich aus diesen Gründen eine entsprechende Verfahrensweise<br />

für geboten halte, <strong>und</strong> empfohlen, Folgemitteilungen landesweit verbindlich einzuführen. Die Antwort des Ministeriums<br />

steht noch aus.<br />

3.1.13 Datenschutz bei laufenden Ermittlungsverfahren?<br />

Im Rahmen einer Petition _ der Petent vermutete, sein Telefon werde abgehört _ vertrat das Justizministerium die Auffassung,<br />

dass meine Kontrollkompetenz zwar hinsichtlich abgeschlossener Ermittlungsverfahren gegeben sei. Dementsprechend wurde<br />

mir auch Einsicht in die betreffende Akte gewährt. Hinsichtlich aktueller Telefonüberwachungsmaßnahmen im laufenden<br />

Ermittlungsverfahren bestünde meine Kontrollkompetenz nach den einschlägigen Vorschriften des DSG MV jedoch nicht.<br />

Diese Auffassung entspricht nicht dem geltenden Recht. Nach § 26 DSG MV kontrolliert der Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei allen öffentlichen Stellen des Landes. § 2 Abs. 3<br />

DSG MV sieht lediglich Einschränkungen bei den Gerichten des Landes vor, wenn diese keine Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.<br />

Dagegen unterliegt die Staatsanwaltschaft gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 DSG MV ausdrücklich der Kontrolle des Landesdatenschutzbeauftragten.<br />

Eine Vorschrift, die dem entgegensteht, existiert nicht. Dies betrifft gr<strong>und</strong>sätzlich auch laufende<br />

Ermittlungsverfahren, in denen Telefonanschlüsse überwacht werden. Dabei ist allerdings strikt zwischen dem Kontrollrecht<br />

des Datenschutzbeauftragten <strong>und</strong> Mitteilungen an den Petenten zu differenzieren. Zweifelsohne wird dem Petenten in Fällen<br />

laufender Telefonüberwachungsmaßnahmen zu Recht keine Auskunft gegeben. Unabhängig davon muss jedoch der Landesbeauftragte<br />

für den Datenschutz auch bei laufenden Verfahren prüfen können, ob die Verfahrensvorschriften nach §§ 100 a, b<br />

Strafprozessordnung (StPO), die gr<strong>und</strong>rechtssichernden Charakter für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung haben,<br />

eingehalten wurden.<br />

Das Justizministerium hat sich inhaltlich zur Sache noch nicht geäußert. Es stellte jedoch für später eine Antwort in Aussicht<br />

<strong>und</strong> verwies in diesem Zusammenhang auf die anstehende Novellierung des Landesdatenschutzgesetzes. Eine etwas eigenartige<br />

Auffassung. Normalerweise kommt bei der Bewertung von Sachverhalten das geltende Recht zur Anwendung.<br />

Im Interesse der Betroffenen werde ich auch weiterhin im Bereich der laufenden Ermittlungsverfahren kontrollieren, wenn es<br />

erforderlich sein sollte. Dies habe ich dem Justizministerium so mitgeteilt.<br />

24 Vierter Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern

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