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4. arbeitskreis „technische und organisatorische datenschutzfragen“

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Das Abkommen sieht einen umfangreichen polizeilichen Datenaustausch zwischen der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland <strong>und</strong> der<br />

Russischen Föderation vor. Eine Voraussetzung für Datenübermittlungen an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des<br />

Gr<strong>und</strong>gesetzes ist allerdings ein angemessener Datenschutzstandard im Empfängerland. Davon ist insbesondere bei solchen<br />

Staaten auszugehen, die die Europarat-Konvention Nr. 108 zum Schutz personenbezogener Daten ratifiziert haben. Da die<br />

Russische Föderation nicht zu diesen Staaten gehört <strong>und</strong> weitere Prüfungen bisher nicht erfolgt sind, ist ihr Datenschutzstandard<br />

zu hinterfragen.<br />

Vorwiegend ist zu befürchten, dass nach der Übermittlung von Daten an die Russische Föderation die strengen Zweckbindungsregelungen,<br />

die das BKAG (§ 14 Abs. 7) <strong>und</strong> das SOG M-V (§ 41 Abs. 2 <strong>und</strong> 3) vorsehen, dort durchbrochen würden.<br />

Weitere Unsicherheiten resultieren aus der Tatsache, dass im Abkommen nicht geklärt ist, wer auf russischer Seite für die<br />

Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften sorgen soll.<br />

Aus diesen Gründen habe ich unserem Innenministerium empfohlen, dem Abkommen in der vorliegenden Fassung nicht<br />

zuzustimmen. Das Innenministerium ist meiner Empfehlung jedoch nicht gefolgt. Gleichwohl ist das Abkommen bisher<br />

nicht in Kraft gesetzt worden, da Innenministerien anderer Länder datenschutzrechtliche Bedenken geäußert haben.<br />

3.2.4 Täter-Lichtbild-System<br />

Die Landespolizei plant die Einführung eines elektronischen Täterlichtbildsys-tems (TLBS). Mit dem TLBS sollen im erkennungsdienstlichen<br />

Bereich unter anderem Lichtbildaufnahmen gefertigt, die Lichtbildsammlung geführt <strong>und</strong> verschiedene<br />

Funktionen, wie Lichtbildvorzeigedatei, Wahllichtbildvorlage, Täterübersicht <strong>und</strong> Zeugeneinsichtnahme, unterstützt werden.<br />

Nachdem bei der ersten Ausschreibung keiner der Teilnehmer die Anforderungen erfüllen konnte, bedurfte es einer Änderung<br />

der Ausschreibungsunterlagen. Neu ist nun, dass das TLBS nicht mehr unmittelbar an die Polizeiliche Erkenntnisdatei<br />

Mecklenburg-Vorpommern (PED M-V) gekoppelt ist, sondern eine separate Datenbank eingerichtet wird, in die Teile aus der<br />

PED M-V übernommen werden sollen. Die Daten werden zentral auf einem Server des Landeskriminalamtes Mecklenburg-<br />

Vorpommern (LKA M-V) vorgehalten. Darüber hinaus soll der vollständige Datenbestand des TLBS tagaktuell auf separaten<br />

Servern in den Polizeidirektionen <strong>und</strong> in einem Kriminalkommissariat geführt werden, so dass die Abfragen nicht über das<br />

Landesnetz laufen. Nur innerhalb dieser Einheiten können Abrufe aus dem TLBS erfolgen. Möglicherweise sollen auch die<br />

anderen Kriminalkommissariate Daten erfassen <strong>und</strong> auf elektronischem Wege an das LKA M-V zum Einstellen der Daten in<br />

das TLBS übermitteln.<br />

In ersten Empfehlungen zur Realisierung des Vorhabens bin ich im Wesentlichen auf folgende Bereiche eingegangen:<br />

− rückwirkende Datenerfassung,<br />

− Inhalte einzelner Datenfelder,<br />

− Vernichtung von Ausdrucken,<br />

− Vergabe differenzierter Zugriffsrechte sowie<br />

− lückenlose Protokollierung der unterschiedlichen Zugriffe im Verfahren.<br />

Für die Maßnahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Polizei, hier das Anfertigen der Lichtbilder, sind die<br />

jeweiligen Rechtsgr<strong>und</strong>lagen konkret zu benennen <strong>und</strong> der Zweck sowie die Speicherfristen präzise zu beschreiben.<br />

Klärungsbedarf besteht noch hinsichtlich der Aufnahme zusätzlicher Felder für die künftige Aufgabenerfüllung der Polizei.<br />

Soweit dies im Verfahren bereits berücksichtigt wird, könnten nach Auffassung des Innenministeriums Softwareanpassungskosten<br />

gespart werden. Dazu habe ich empfohlen, das zu entwickelnde Verfahren gr<strong>und</strong>sätzlich am aktuellen Stand der Gesetze<br />

zu orientieren <strong>und</strong> keine unbestimmten Datenfelder auf Vorrat für eventuell künftig zu erfüllende Aufgaben einzurichten.<br />

Ich werde die Umsetzung des Verfahrens weiter begleiten.<br />

3.2.5 Erkennungsdienstliche Behandlung eines Zeugen – volles Programm<br />

Erkennungsdienstliche Behandlung eines Zeugen<br />

Vierter Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern 27

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