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4. arbeitskreis „technische und organisatorische datenschutzfragen“

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Abhören <strong>und</strong> Protokollieren von Verteidigergesprächen<br />

Gespräche zwischen Beschuldigten <strong>und</strong> Verteidigern dürfen nicht abgehört werden (§ 148 StPO). Die Kontrolle ergab jedoch,<br />

dass keine <strong>organisatorische</strong>n oder technischen Maßnahmen getroffen wurden, die dieses Verbot tatsächlich wirksam<br />

umsetzen. Ich habe daher empfohlen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass in diesen Fällen weder abgehört<br />

noch aufgezeichnet <strong>und</strong> auch nicht auszugsweise protokolliert wird. Dazu müßte die Aufzeichnung von Gesprächen bei bestimmten<br />

Rufnummern unterdrückt werden. Eine Antwort des Landeskriminalamtes zu dieser Empfehlung steht noch aus.<br />

Benachrichtigungspflicht<br />

Probleme gibt es auch hinsichtlich der Benachrichtigung der Beteiligten. Der relativ große Personenkreis umfasst neben dem<br />

Beschuldigten selbst auch die Personen, deren Anschlüsse der Beschuldigte nutzt, die Anschlussinhaber, die möglicherweise<br />

Mitteilungen für den Beschuldigten entgegennehmen oder weitergeben, <strong>und</strong> selbstverständlich alle Gesprächspartner des<br />

Beschuldigten. Würde man alle diese Personen benachrichtigen, bestünde die Gefahr, dass Gesprächsteilnehmer eine Vielzahl<br />

von Informationen über den jeweiligen Anschlussinhaber erfahren, zum Beispiel das Delikt, dessen der Betroffene beschuldigt<br />

wird. Das wiederum würde dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung massiv beeinträchtigen. Insbesondere<br />

gilt das dann, wenn das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Fehlens eines hinreichenden Tatverdachts später<br />

eingestellt werden muss.<br />

Zu einer differenzierten Lösung kann man jedoch gelangen, wenn man Sinn <strong>und</strong> Zweck der Benachrichtigungspflicht im<br />

Verhältnis zum Gebot der unverzüglichen Löschung gemäß § 100 b Abs. 6 StPO betrachtet. Das Gebot zur unverzüglichen<br />

Löschung, das nur im Hinblick auf die Erforderlichkeit zur weiteren Strafverfolgung eingeschränkt wird, hat Vorrang vor<br />

allen weiteren Verfahrensschritten, einschließlich der Benachrichtigung. Wenn die nicht erforderlichen Unterlagen gelöscht<br />

sind, müssen die dort verzeichneten Gesprächspartner nicht mehr benachrichtigt werden. Eine Benachrichtigung der Beteiligten<br />

vor der Vernichtung ist nach der Systematik des Gesetzes nicht vorgesehen. Daher habe ich empfohlen, die Benachrichtigungspflicht<br />

auf solche Personen zu reduzieren, mit denen der Beschuldigte Telefongespräche geführt hat, deren Inhalte<br />

zur Strafverfolgung relevant sind. In diesen Fällen werden die Gesprächspartner <strong>und</strong> ihre Anschriften im Zuge der Ermittlungen<br />

bekannt geworden sein <strong>und</strong> sich somit aus der Akte entnehmen lassen.<br />

Während meiner Kontrolle bei der Staatsanwaltschaft habe ich einen Fall vorgef<strong>und</strong>en, in dem die Beschuldigte nur unvollständig<br />

über Abhörmaßnahmen informiert wurde. Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat hierzu ausgeführt, dass – durch die<br />

zunehmende Benutzung von Handys – Beschuldigte häufig nicht nur selbst mehrere Telefonanschlüsse, sondern auch die<br />

(mobilen) Anschlüsse anderer benutzten. Die Dezernenten sollten als Hilfsmittel entsprechende Übersichten erhalten, um alle<br />

Beteiligten im Sinne des § 101 Abs. 1 StPO <strong>und</strong> sämtliche getroffenen Maßnahmen zu erfassen.<br />

Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat die Empfehlungen unverzüglich umgesetzt. Es wird weiterhin verstärkt darauf zu achten<br />

sein, dass die Praxis der Telefonüberwachungen nicht noch mehr ausufert.<br />

3.1.4 Entwurf eines Untersuchungshaftvollzugsgesetzes<br />

Die B<strong>und</strong>esregierung hat im Frühjahr 1999 einen Gesetzentwurf zur Regelung der Untersuchungshaft (BR-Drs. 249/99)<br />

eingebracht. Damit werden die seit langem überfälligen spezifischen Datenschutznormen für den Bereich der Untersuchungshaft<br />

geschaffen. Während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens habe ich gegenüber unserem Justizministerium auf<br />

folgende Anforderungen hingewiesen:<br />

− Der ungehinderte <strong>und</strong> unüberwachte telefonische Kontakt zwischen Verteidiger <strong>und</strong> Beschuldigtem muß gewährleistet<br />

sein.<br />

− Die Überwachung der Unterhaltung mit Besuchern sowie die Kontrolle von Schriftstücken ist nur dann angemessen,<br />

wenn die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr angeordnet wurde. Nur für diesen Fall sollten die Maßnahmen<br />

unmittelbar <strong>und</strong> generell durch Gesetz vorgeschrieben werden. Liegen andere Haftgründe vor, sollten die Überwachung<br />

<strong>und</strong> die Textkontrolle nur im Einzelfall aufgr<strong>und</strong> richterlicher Anordnung erfolgen dürfen.<br />

− Bei Datenübermittlungen an öffentliche Stellen außerhalb der Vollzugsanstalt <strong>und</strong> an Forschungseinrichtungen müssen<br />

die schutzwürdigen Belange der Betroffenen im Rahmen einer Abwägung berücksichtigt werden.<br />

14 Vierter Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern

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