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4. arbeitskreis „technische und organisatorische datenschutzfragen“

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− Einwilligungen können auch elektronisch erklärt werden.<br />

− Es werden Ordnungswidrigkeitentatbestände zur Durchsetzung einzelner Datenschutzregelungen aufgenommen.<br />

Leider enthält der Entwurf auch viele aus Sicht des Datenschutzes bedenkliche Regelungen <strong>und</strong> sogar Vorschriften, die eine<br />

deutliche Verschlechterung des Datenschutzniveaus im Vergleich zur geltenden TDSV bedeuten. Gegenüber unserem Wirtschaftsministerium<br />

habe ich zum Entwurf der TDSV Stellung genommen <strong>und</strong> dabei vor allem folgende Regelungen kritisiert:<br />

− Die in der geltenden TDSV enthaltene Hinweispflicht auf etwaige Gefährdungen der Netzsicherheit ist gestrichen worden.<br />

Der Nutzer hat somit keine Möglichkeit, sein Telekommunikationsverhalten einer realistischen Einschätzung der<br />

Netzsicherheit anzupassen <strong>und</strong> entsprechende eigene Vorkehrungen zum Schutz seiner Daten zu treffen. Die Hinweispflicht<br />

sollte daher wieder aufgenommen werden.<br />

− Es fehlt ein ausdrücklicher Erforderlichkeitsvorbehalt für die Befugnis zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten<br />

bei der Ermittlung <strong>und</strong> Abrechnung der Entgelte durch die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen. So könnte<br />

etwa die Standortkennung im Mobilfunk selbst dann verarbeitet werden, wenn sie für die Entgeltberechnung nicht benötigt<br />

würde.<br />

− Mit Nachdruck empfehlen die Datenschutzbeauftragten die Realisierung des so genannten Holländischen Modells, bei<br />

dem niemand ohne seine ausdrückliche Einwilligung in Einzelverbindungsnachweise aufgenommen wird. Dies würde<br />

auch wesentlich einfacher <strong>und</strong> effektiver als das im Entwurf vorgesehene aufwendige Antragsverfahren verhindern, dass<br />

Anrufer bei Beratungsstellen in deren Einzelverbindungsnachweisen aufgeführt werden.<br />

− Im Gegensatz zur aktuellen Regelung (ein Monat) dürfen nun alle Verbindungsdaten der letzten sechs Monate für die<br />

Missbrauchsbekämpfung – beispielsweise zur Verhinderung einer illegalen kostenlosen Leitungsnutzung – verarbeitet<br />

werden. Dies ist viel zu weitgehend <strong>und</strong> ebensowenig akzeptabel wie die Tatsache, dass hiervon Betroffene nicht mehr<br />

benachrichtigt werden müssen.<br />

− Wenn ein Anschlussinhaber schlüssig vorträgt, dass er bedrohende oder belästigende Anrufe erhält, dürfen ihm bestimmte<br />

Verbindungsdaten der bei ihm eingegangenen Anrufe mitgeteilt werden. Nach dem Entwurf soll dies sogar für<br />

Anrufe gelten, die zeitlich vor seiner Meldung lagen. Diese so genannte rückwirkende Fangschaltung stellt einen schweren<br />

Eingriff in das Fernmeldegeheimnis der Anrufer dar <strong>und</strong> sollte daher generell ausgeschlossen werden.<br />

− Nach der aktuellen TDSV ist dem Anrufer anzuzeigen, wenn sein Anruf an einen anderen Anschluss weiter geschaltet<br />

wird. Der Entwurf sieht eine solche Regelung nicht mehr vor. Diese Streichung stellt für die Anrufer eine nicht hinnehmbare<br />

Gefährdung ihrer Persönlichkeitsrechte dar. Die Signalisierungspflicht muss deshalb auch in der neuen TDSV enthalten<br />

sein.<br />

Ich habe unser Wirtschaftsministerium gebeten, meine Änderungsvorschläge bei der B<strong>und</strong>-Länder-Abstimmung des Entwurfs<br />

einzubringen. Die Antwort des Ministeriums steht noch aus.<br />

3.8.2 Datenschutzbestimmungen im R<strong>und</strong>funkrecht<br />

Dem Landtag liegt ein Gesetzentwurf zur Änderung r<strong>und</strong>funkrechtlicher Vorschriften im Land Mecklenburg-Vorpommern<br />

vor. Es soll am 1. April 2000 in Kraft treten. Der Entwurf hat die Form eines Artikelgesetzes <strong>und</strong> beinhaltet als Artikel<br />

1 das Zustimmungsgesetz zum Vierten R<strong>und</strong>funkänderungsstaatsvertrag (<strong>4.</strong> RfÄndStV), über den die Regierungschefs<br />

der Länder Einvernehmen erzielt haben, <strong>und</strong> als Artikel 2 die Novellierung <strong>und</strong> Neubekanntmachung des Landesr<strong>und</strong>funkgesetzes<br />

(R<strong>und</strong>fG M-V). Der <strong>4.</strong> RfÄndStV ändert den R<strong>und</strong>funkstaatsvertrag über den öffentlichen R<strong>und</strong>funk, das R<strong>und</strong>fG<br />

M-V regelt den privaten R<strong>und</strong>funk in Mecklenburg-Vorpommern <strong>und</strong> die Weiterverbreitung vorhandener R<strong>und</strong>funkprogramme<br />

in Kabelanlagen.<br />

Ein wesentlicher Bestandteil der Änderungen ist die Einführung von Datenschutzbestimmungen in das R<strong>und</strong>funkrecht, die<br />

unter anderem folgende wichtige Regelungen beinhalten:<br />

− Der Nutzer ist ausführlich über den Umgang mit seinen Daten zu unterrichten.<br />

40 Vierter Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern

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