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4. arbeitskreis „technische und organisatorische datenschutzfragen“

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der Auffassung, die Anfrage des Petenten <strong>und</strong> die Antwort des Ministeriums dem Jugendamt zur Erfüllung seiner Aufgaben<br />

übermitteln zu müssen. Von dieser Übermittlung erhielt der Petent bei einer Akteneinsicht im Jugendamt Kenntnis. Er hat<br />

mich gebeten, den Sachverhalt aus datenschutzrechtlicher Sicht zu prüfen.<br />

Der zuständige Mitarbeiter des Kultusministeriums erklärte, dass die Übermittlung dieser Daten aufgr<strong>und</strong> von datenschutzrechtlichen<br />

Bestimmungen zulässig sei. Außerdem seien die persönlichen Angaben aus dem Brief dem Jugendamt ohnehin<br />

bekannt, da es mit der Familiensache befasst sei.<br />

Eine Rechtsvorschrift, die die Vorgehensweise des Kultusministeriums rechtfertigt, existiert nicht. Die Datenübermittlung<br />

war weder erforderlich, um Aufgaben der Sekteninformationsstelle, noch um solche des Jugendamtes zu erfüllen. Es konnten<br />

keine konkreten Aufgaben genannt werden, nach denen der Sachverhalt datenschutzrechtlich anders bewertet werden müsste.<br />

Auch der Hinweis, die übermittelten Daten wären dem Jugendamt bekannt, lässt keine andere Bewertung zu, denn zumindest<br />

die Tatsache, dass sich der Petent an die Sekteninformationsstelle gewandt hat, war dem Jugendamt nicht bekannt. Da die<br />

Behörde die Daten von sich aus, also ohne Anforderung, an das Jugendamt übermittelte, konnte sie keine Kenntnisse darüber<br />

haben, ob <strong>und</strong> gegebenenfalls welche Daten das Jugendamt tatsächlich benötigte.<br />

Wegen des Verstoßes gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur Datenübermittlung habe ich dem (jetzigen) Minister für<br />

Bildung, Wissenschaft <strong>und</strong> Kultur eine förmliche Beanstandung ausgesprochen <strong>und</strong> um eine Stellungnahme gebeten.<br />

Die betreffenden Mitarbeiter wurden über die zu beachtenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen belehrt, <strong>und</strong> es ist davon<br />

auszugehen, dass sich ein solcher Vorgang in dieser Behörde nicht wiederholt.<br />

3.13.3 Schüler im Fokus der Forschung<br />

Anfang 1999 wurde ich darüber informiert, dass die Organisation für wissenschaftliche Zusammenarbeit <strong>und</strong> Entwicklung<br />

(OECD) in r<strong>und</strong> 30 Ländern eine Untersuchung zur Qualität des Schulwesens durchführt. Sie trägt den Titel „Programm for<br />

International Students Assessment“ (PISA). Den deutschen Teil der Schulleistungsuntersuchung hat im Auftrag der Kultusministerkonferenz<br />

das Max-Planck-Institut für Bildungsforschung (MPI) in Berlin betreut.<br />

Auf meine Nachfrage hin hat unser Bildungsministerium mitgeteilt, dass auch Mecklenburg-Vorpommern sich an der Untersuchung<br />

beteiligt, <strong>und</strong> einige Unterlagen zur datenschutzrechtlichen Bewertung zur Verfügung gestellt. Wegen des kurz<br />

bevorstehenden Starts in mehreren B<strong>und</strong>esländern <strong>und</strong> der nur unvollständigen Unterlagen war das allerdings nur noch bedingt<br />

möglich. In Zusammenarbeit aller Datenschutzbeauftragten der beteiligten Länder wurden jedoch Verbesserungen<br />

erreicht.<br />

So sollten beispielsweise die Eltern der zufällig ausgewählten Schüler eine Einwilligungserklärung unterschreiben, ohne zu<br />

wissen, welche Fragen im Einzelnen von ihren Kindern zu beantworten sind. Diese Einwilligung ist jedoch nur dann wirksam,<br />

wenn den Eltern <strong>und</strong> Schülern zum Zeitpunkt der Einwilligung der genaue Inhalt der Fragebögen bekannt ist. Das MPI<br />

hat den Eltern nach dem Hinweis der Datenschutzbeauftragten die Möglichkeit eingeräumt, die Fragebögen in der Schule<br />

einzusehen. Darüber hinaus wurden sie darauf hingewiesen, dass sie ihre Einwilligung jeder Zeit <strong>und</strong> ohne Angabe von<br />

Gründen widerrufen können.<br />

In einem Anschreiben wurde den Teilnehmern ferner „vollständige Anonymität“ zugesichert. Davon konnte jedoch keine<br />

Rede sein, da in dem Erhebungsbogen das Geburtsdatum anzugeben war. Mit diesem Datum <strong>und</strong> weiteren Angaben wäre es<br />

durchaus möglich, eine Person zu bestimmen, auch wenn ihr Name nicht angegeben ist. Um zu gewährleisten, dass die Daten<br />

auch mit Zusatzwissen keiner Person zugeordnet werden können, haben die Datenschutzbeauftragten empfohlen, lediglich<br />

Geburtsmonat <strong>und</strong> -jahr zu erheben.<br />

Die Hinweise wurden bei der Überarbeitung der Unterlagen berücksichtigt. Ich habe das Bildungsministerium gebeten, bei<br />

ähnlichen b<strong>und</strong>esweiten Forschungsprojekten darauf zu dringen, für eine datenschutzrechtliche Abstimmung eine angemessene<br />

Zeit vorzusehen.<br />

Im April 1999 wurde ich über ein weiteres Forschungsprojekt in Kenntnis gesetzt. Das MPI ist danach an einer internationalen<br />

Studie zur politischen Bildung von Schülern <strong>und</strong> Schülerinnen beteiligt, die wieder in mehreren B<strong>und</strong>esländern durchgeführt<br />

wird. Auch hier habe ich ähnliche datenschutzrechtliche Defizite festgestellt wie bei dem Forschungsprojekt PISA.<br />

Vierter Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern 63

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