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4. arbeitskreis „technische und organisatorische datenschutzfragen“

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Telefonnummer angeben. Dies ist ein Datum, das nur auf freiwilliger Basis erhoben werden kann, denn es ist nicht zwingend<br />

für die Bearbeitung einer Bewerbung erforderlich. Ich habe vorgeschlagen, die Bewerber darauf hinzuweisen, welche Fragen<br />

freiwillig beantwortet werden können.<br />

Nicht zu erkennen ist, zu welchem Zweck Daten wie der Geburtsname <strong>und</strong> das Geburtsdatum des Ehepartners oder Name,<br />

Vorname sowie Beruf <strong>und</strong> Wohnung der Eltern notwendig sein sollen. Sofern diese Angaben für eine Sicherheitsüberprüfung<br />

benötigt werden, ist der Bewerber nach den Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes auf den Zweck dieser Erhebung<br />

hinzuweisen. In diesem Fall wären die Daten gesondert zu erheben.<br />

Darüber hinaus waren meines Erachtens einige Fragen des Erhebungsbogens zu weitgehend. Beispielsweise ist bei geforderten<br />

Angaben über Strafen zu prüfen, ob eine zeitliche Eingrenzung (wie Strafen der letzten xx Jahre) entsprechend der Speicherdauer<br />

im B<strong>und</strong>eszentralregister den Zweck erfüllt. Auch die Erhebung über finanzielle Verpflichtungen oder Schulden<br />

war zu weitgehend beziehungsweise nicht klar formuliert. Zulässig wäre jedoch die Frage, ob der Bewerber finanzielle Verpflichtungen<br />

hat, die er aus dem bisherigen oder zu erwartenden Einkommen nicht bedienen kann.<br />

Bei einzelnen Fragen zur ges<strong>und</strong>heitlichen Vorgeschichte des Bewerbers hatte ich Zweifel, ob sie überhaupt im Vorfeld der<br />

ohnehin noch durchzuführenden ärztlichen Untersuchung <strong>und</strong> damit ohne ärztliche Beratung beantwortet werden sollten.<br />

Dies betraf insbesondere die Angaben zur Familienanamnese. So sollte unter anderem angegeben werden, ob bei einem nahen<br />

Verwandten bestimmte Krankheiten vorgekommen sind oder ob ein naher Verwandter Selbstmord begangen hat. Da der<br />

Bewerber nicht abschätzen kann, wieweit er Krankheiten seiner Angehörigen offenbaren soll, wird er meines Erachtens einem<br />

Konflikt ausgesetzt. Er steht hier möglicherweise unter dem Druck, „alle Umstände zu offenbaren“, <strong>und</strong> wird deshalb<br />

dazu neigen, Angaben zu machen, die ein Arzt später als nicht relevant für die ges<strong>und</strong>heitliche Disposition einstuft. Beispielsweise<br />

ist fraglich, ob der Selbstmord eines Onkels zur Beurteilung der ges<strong>und</strong>heitlichen Eignung erforderlich ist. Für<br />

den Bewerber ist dies ein naher Verwandter. Ein Arzt mag aber zu der Einschätzung kommen, dass dieser Selbstmord keine<br />

Schlussfolgerungen auf den Ges<strong>und</strong>heitszustand des Betroffenen zulässt, <strong>und</strong> würde dieses Datum nicht in die ärztliche Dokumentation<br />

aufnehmen. Dem Betroffenen sind aber in der Regel medizinische Zusammenhänge nicht bekannt <strong>und</strong> somit<br />

wäre möglicherweise ein nicht erforderliches Datum Bestandteil der über einen langen Zeitraum aufzubewahrenden polizeiärztlichen<br />

Dokumentation.<br />

Damit der Bewerber nicht im Vorfeld einer Untersuchung Eintragungen vornimmt, die nicht notwendig sind, habe ich empfohlen,<br />

ihm die Wahl zu überlassen, ob er die Daten zur ges<strong>und</strong>heitlichen Vorgeschichte vor der Untersuchung oder im Beisein<br />

des untersuchenden Arztes beantwortet.<br />

Das Innenministerium unseres Landes hat zugesagt, meine Empfehlungen bei der Überarbeitung des Formulars zu berücksichtigen.<br />

Auf die Frage nach dem Selbstmord von nahen Verwandten wird angesichts ihrer geringen Aussagekraft für die Beurteilung<br />

der ges<strong>und</strong>heitlichen Eignung eines Bewerbers künftig verzichtet.<br />

3.12.2 Praxis der Stasi-Überprüfung noch zeitgemäß?<br />

Mit Blick auf den 10. Jahrestag der Wiedervereinigung im Jahr 2000 wird von unterschiedlichen Kräften vor allem aus dem<br />

Bereich der Politik vorgeschlagen, die Überprüfungen bei Mandatsträgern <strong>und</strong> Mitarbeitern im öffentlichen Dienst anhand<br />

von Stasi-Unterlagen zu überdenken <strong>und</strong> möglicherweise neu zu gestalten.<br />

Seit dem In-Kraft-Treten des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG), das wesentliche rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen für eine Überprüfung<br />

von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, von Abgeordneten sowie Angehörigen kommunaler Vertretungskörperschaften<br />

enthält, beschäftigt diese Thematik insbesondere auch die Datenschutzbeauftragten in den neuen B<strong>und</strong>esländern.<br />

Eine Arbeitsgruppe von Datenschutzbeauftragten des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder, der auch ich angehörte, hat sich 1999 intensiv<br />

mit der Überprüfungspraxis befasst. Im Ergebnis konnte keine einheitliche Auffassung zu Papier gebracht werden. Folgende<br />

Überlegungen standen zur Diskussion:<br />

Ein datenschutzrechtlicher Gr<strong>und</strong>satz besagt unter anderem, dass personenbezogene Daten nur verarbeitet werden dürfen,<br />

wenn sie rechtmäßig erhoben worden sind. Deshalb dürfen öffentliche Stellen Datensammlungen, die auf rechtswidrige Wei-<br />

58 Vierter Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern

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