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4. arbeitskreis „technische und organisatorische datenschutzfragen“

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entsprechenden Anwendungssoftware der Gr<strong>und</strong>buchämter (ARGUS-GB) erarbeitet werden. Die folgenden Forderungen des<br />

§ 75 GBO machen deutlich, dass die Lösung des Problems keineswegs trivial ist:<br />

– Eine Eintragung soll nur möglich sein, wenn die zur Führung des Gr<strong>und</strong>buches zuständige Person der Eintragung ihren<br />

Namen hinzusetzt <strong>und</strong> beides elektronisch unterschreibt.<br />

– Die elektronische Unterschrift soll in einem allgemein als sicher anerkannten automatisierten kryptographischen Verfahren<br />

hergestellt werden.<br />

– Die zuständige Stelle soll die elektronische Unterschrift überprüfen können.<br />

Mitte 1998 legte ein externer Dienstleister dem Justizministerium einen Realisierungsvorschlag vor. Die datenschutzrechtliche<br />

Prüfung hat ergeben, dass dieser Vorschlag wesentliche Forderungen des § 75 GBO nicht berücksichtigt hatte. Es war<br />

beispielsweise nicht möglich, einen Gr<strong>und</strong>bucheintrag der eintragenden Person durch ein kryptographisches Verfahren zuzuordnen.<br />

Die geforderte elektronische Unterschrift wurde also nicht realisiert. Darüber hinaus war nicht vorgesehen, die Authentizität<br />

des Eintragenden kryptographisch festzustellen. Im Ergebnis der Prüfung war festzustellen, dass der Vorschlag<br />

den datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügte.<br />

In den folgenden Beratungen habe ich daraufhin vorgeschlagen, dass jeder Eintragungsberechtigte in Anlehnung an das<br />

Signaturgesetz von einer justizeigenen vertrauenswürdigen Stelle (Trustcenter) sein eigenes Schlüsselpaar erhält. So könnte<br />

unter Nutzung eines asymmetrischen kryptographischen Verfahrens die von der GBO geforderte Unterschrift geleistet werden<br />

<strong>und</strong> der Eintrag wäre überprüfbar. Das Justizministerium schlug hingegen vor, lediglich die Authentisierung der Eintragenden<br />

mit Hilfe einer Chipkarte zu realisieren <strong>und</strong> mit einer einheitlichen digitalen Signatur der Gr<strong>und</strong>buchsoftware alle<br />

Eintragungen zu unterschreiben. Diese Variante wäre jedoch ohne sehr aufwendige begleitende Sicherungsmaßnahmen meines<br />

Erachtens nicht gesetzeskonform gewesen.<br />

Das Justizministerium entschloß sich daraufhin im November 1998, das Institut für Rechtsinformatik der Universität des<br />

Saarlandes mit einem Gutachten zu beauftragen, das die Vereinbarkeit der drei Lösungsvorschläge (externer Dienstleister,<br />

Justizministerium, Datenschutzbeauftragter) mit den rechtlichen Anforderungen an die Sicherungsarchitektur bewerten sollte.<br />

Die Gutachter kamen zu folgendem Ergebnis: Der Vorschlag des externen Dienstleisters genügt insbesondere den Anforderungen<br />

an die elektronische Unterschrift im Sinne des § 75 GBO nicht. Die Variante des Ministeriums würde zwar den<br />

rechtlichen Vorgaben entsprechen, begegnete jedoch mit Blick auf Manipulationsmöglichkeiten der Systemverwalter Bedenken.<br />

Mein Vorschlag fand die uneingeschränkte Zustimmung, da gr<strong>und</strong>buchrechtliche Vorschriften vollständig umgesetzt<br />

werden können.<br />

Im weiteren Verlauf des Projektes verfolgte das Justizministerium trotz der im Gutachten geäußerten Bedenken zunächst den<br />

eigenen Realisierungsvorschlag <strong>und</strong> untersuchte, welche Maßnahmen erforderlich wären, um die genannten Risiken auf ein<br />

hinnehmbares Maß zu reduzieren. Es zeigte sich jedoch, dass der Aufwand höher als zunächst angenommen werden würde.<br />

Nach der Konsultation von Hard- <strong>und</strong> Softwareherstellern <strong>und</strong> weiteren Beratungen mit meiner Behörde wurde dann doch<br />

eine Lösung mit personenbezogenen Chipkarten zur Realisierung einer echten digitalen Signatur gewählt, die weitgehend<br />

meinem Vorschlag entsprach.<br />

Auftragsdatenverarbeitung<br />

Die geplante zentrale Speicherung des Datenbestandes stellt hohe Anforderungen an Verfügbarkeit <strong>und</strong> Integrität, die in<br />

Mecklenburg-Vorpommern meines Erachtens zurzeit nur im Landesrechenzentrum, dem einzigen vom B<strong>und</strong>esamt für Sicherheit<br />

in der Informationstechnik (BSI) zertifizierten Hochsicherheitsrechenzentrum des Landes, umgesetzt werden können.<br />

Dazu müsste das Justizministerium also die Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH (DVZ M-V<br />

GmbH) als Betreiber mit der Verarbeitung der Daten beauftragen.<br />

Nach § 126 Abs. 3 GBO ist eine Auftragsdatenverarbeitung gr<strong>und</strong>sätzlich zulässig, jedoch beschränkt auf Anlagen bei staatlichen<br />

Stellen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die Nutzung von Rechnerkapazitäten privatrechtlicher<br />

Einrichtungen, deren sämtliche Anteile einem Land oder dem B<strong>und</strong> gehören, sowie nicht-öffentlicher Stellen wurde hingegen<br />

ausdrücklich ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat hierbei nicht allein auf die Eigentumsfrage hinsichtlich der Anlagen<br />

abgestellt, sondern schränkt vielmehr den Adressatenkreis der Auftragnehmer ein <strong>und</strong> will damit die Daten des Gr<strong>und</strong>buches<br />

vor einem möglichen Zugriff nicht-öffentlicher Stellen schützen.<br />

Vierter Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern 17

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