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4. arbeitskreis „technische und organisatorische datenschutzfragen“

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nach dem Ansprechen der Alarmanlage über den Alarm informiert worden ist. Sie ist dann zwar unverzüglich am Tatort<br />

erschienen, doch verliefen ihre Ermittlungen nun erfolglos.<br />

Der Verwaltungsdirektor teilte darüber hinaus mit, dass es in der Vergangenheit öfter Fehlalarme gab. Deshalb habe der<br />

zuständige Mitarbeiter dieser Alarmierung keine Bedeutung beigemessen <strong>und</strong> ist zu spät der Ursache nachgegangen.<br />

Es zeigte sich hier, dass zwar angemessene technische Einrichtungen zum Schutz der Unterlagen vorhanden waren, <strong>organisatorische</strong><br />

Mängel im Krankenhaus jedoch den Umfang des Schadens nicht begrenzen konnten. Eine Alarmanlage ist natürlich<br />

nutzlos, wenn nicht sichergestellt ist, dass sofort geeignete Maßnahmen eingeleitet werden, wenn sie anspricht.<br />

In Auswertung des Vorfalls wurde eine neue Dienstanweisung erarbeitet. Demzufolge sind die Mitarbeiter verpflichtet, bei<br />

jedem Alarm sofort die Polizei zu verständigen.<br />

3.11.7 Diktate nicht gelöscht, Patientendaten auf dem Müll<br />

Ein Bürger fand im Sperrmüll einen Anrufbeantworter, für den er Verwendung hatte. Zu Hause stellte er fest, dass sich in<br />

dem Gerät noch eine Magnetbandkassette befand, auf der Diktate mit Patientendaten gespeichert waren. Er informierte eine<br />

Zeitung, die über den sorglosen Umgang mit diesen Daten im November 1999 berichtete.<br />

Ich habe mich mit dem Bürger in Verbindung gesetzt <strong>und</strong> die Tonbandkassette erhalten, um den Inhalt auszuwerten. Das<br />

Band enthielt mehrere Diktate über stationäre Behandlungen namentlich genannter Patienten aus den Jahren 1992 <strong>und</strong> 1993,<br />

insbesondere Epikrisen <strong>und</strong> Röntgenbef<strong>und</strong>e.<br />

Darüber hinaus nannte am Ende vieler Diktate der Diktierende seinen Namen. Auf meine Nachfrage hat mir die Ärztekammer<br />

mitgeteilt, in welchem Krankenhaus ein Arzt mit diesem Namen tätig gewesen ist. Bei einer Kontrolle des Krankenhauses<br />

hat mir der leitende Chefarzt bestätigt, dass dieser Arzt in der fraglichen Zeit dort angestellt war <strong>und</strong> auch die Patienten<br />

dort behandelt worden sind. Der genaue Hergang des Verlustes dieser Kassette konnte im Krankenhaus nicht mehr festgestellt<br />

werden. Möglicherweise sind bei einem Umtausch der Diktiertechnik nicht gelöschte Bänder an Dritte gelangt.<br />

Ich habe den sorglosen Umgang mit Patientendaten beanstandet, insbesondere weil keine ausreichenden technischen <strong>und</strong><br />

<strong>organisatorische</strong>n Maßnahmen zum Schutz der gespeicherten Patientendaten vorgesehen waren.<br />

Das Krankenhaus hatte bereits kurz nach meinem Besuch eine Dienstanweisung zum Umgang mit auf Tonträgern gespeicherten<br />

Patientendaten erlassen. Nunmehr sollen die Tonträger registriert <strong>und</strong> gegen den Zugriff durch Dritte beziehungsweise<br />

vor Verlust geschützt werden. Unmittelbar nach dem Abschreiben der Diktate sind die Daten auf den Magnetbandkassetten<br />

zu löschen. Dazu werden die Kassetten kurzzeitig einem Magnetfeld ausgesetzt. Entsprechende Löschmagnete stehen<br />

seit dem Tausch der Diktiertechnik zur Verfügung. Die eingeleiteten Maßnahmen (§ 17 Abs. 2 Nrn. 1, 2 <strong>und</strong> 6 DSG MV)<br />

erscheinen geeignet, um ähnliche Vorfälle für die Zukunft weitgehend auszuschließen.<br />

3.12 Personalwesen<br />

3.12.1 Was die Polizei von Bewerbern wissen will<br />

Ein Bewerber für den Polizeidienst in Mecklenburg-Vorpommern hat mich um eine datenschutzrechtliche Prüfung der von<br />

ihm auszufüllenden Datenerhebungsbogen gebeten. Er sollte unter anderem Fragen zur Person, zu den familiären Verhältnissen<br />

sowie zum Ges<strong>und</strong>heitszustand beantworten.<br />

Nach dem Landesbeamtengesetz dürfen Daten über Bewerber erhoben werden, soweit dies zur Begründung des Dienstverhältnisses<br />

erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt (§ 100 Abs. 4 Landesbeamtengesetz _ LBG M-V). Bei einigen<br />

Daten bestanden jedoch Zweifel, ob sie für diesen Zweck tatsächlich notwendig sind.<br />

Im allgemeinen Teil des Erhebungsbogens wurde im Zusammenhang mit der Adresse danach gefragt, bei welcher Person der<br />

Bewerber Untermieter ist. Um den Bewerber für mögliche Rückfragen zu erreichen, sind die Angaben des Vermieters nicht<br />

erforderlich. Keine Einwände bestehen gegen Auskünfte über eine Haupt- oder Nebenwohnung. Ferner sollte er auch die<br />

Vierter Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern 57

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