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4. arbeitskreis „technische und organisatorische datenschutzfragen“

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<strong>und</strong> Ausmaß ihrer Erkrankung aufklärbar sind, von ihrem Recht auf Widerspruch Gebrauch machen. Daher ist auch bei<br />

einer Melderechtslösung mit Widerspruchsrecht derzeit von einer ausreichenden Vollständigkeit auszugehen.“ (BR-Drs.<br />

669/93 S. 20/21)<br />

Der Gesetzgeber des Landes hat meine Empfehlung nicht umgesetzt <strong>und</strong> seinen Regelungsspielraum nach dem Krebsregistergesetz<br />

des B<strong>und</strong>es ausgenutzt. Die Patienten haben nach dem Krebsregisterausführungsgesetz somit kein Widerspruchsrecht<br />

gegen die Meldung an das Krebsregister.<br />

Gegen den weiteren Umgang mit den Daten im Krebsregister habe ich gr<strong>und</strong>sätzlich keine Bedenken. Es sind viele Maßnahmen<br />

realisiert, die die Vertraulichkeit sichern. Beispielsweise können ohne Einwilligung des Betroffenen nur pseudonymisierte<br />

Daten für die wissenschaftliche Forschung genutzt werden. Mit diesen Daten kann ein Krankheitsfall nicht beziehungsweise<br />

nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand einer konkreten Person zugeordnet werden.<br />

Die Landesregierung sollte dennoch auf der Gr<strong>und</strong>lage der in Ländern mit einem Widerspruchsrecht gesammelten Erfahrungen<br />

prüfen, ob nicht auch in Mecklenburg-Vorpommern dieses Recht den Bürgern mittelfristig wieder eingeräumt werden<br />

kann.<br />

Als Beispiel sei hier auf die Erfahrungen der Wissenschaftler mit dem Deutschen Kinderkrebsregister verwiesen. In diesem<br />

Register dürfen nur Daten verarbeitet <strong>und</strong> genutzt werden, wenn die Eltern krebskranker Kinder einwilligen. Nach den Angaben<br />

der Literatur lehnen deutlich weniger als ein Prozent der Eltern dies ab. Offensichtlich ist also auch mit einer Einwilligungslösung<br />

eine sehr hohe Erfassungsquote erreichbar.<br />

3.11.2 Ärztliche Schweigepflicht im Bestattungsgesetz<br />

Im Januar 1998 wurde mir der Referentenentwurf eines Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- <strong>und</strong> Friedhofswesen im<br />

Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern) zur Stellungnahme übersandt.<br />

Der Umgang mit Daten, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, ist in § 6 geregelt. Hier war vorgesehen, dass der die<br />

Leichenschau durchführende Arzt die Todesbescheinigung ausstellt. Offen blieb jedoch, an welche Stelle der Arzt diese zu<br />

senden hat. Ich habe daher empfohlen, dies ebenfalls im Gesetz zu regeln.<br />

Weiterhin war festgelegt, unter welchen Voraussetzungen das Ges<strong>und</strong>heitsamt Angehörigen Einsicht in sowie Auskunft über<br />

den Inhalt der Todesbescheinigung gewähren kann beziehungsweise in welchen Fällen Ablichtungen ausgehändigt werden<br />

dürfen.<br />

Angehörige von Verstorbenen sollten sich in der Regel an den behandelnden Arzt wenden, da dieser am besten einschätzen<br />

kann, ob das dargelegte Interesse es rechtfertigt, die ärztliche Schweigepflicht zu durchbrechen. Da es jedoch sein kann, dass<br />

die Angehörigen nicht wissen, welcher Arzt den Verstorbenen behandelt hat, sollten auch in diesem Fall Auskunfts- bzw.<br />

Einsichtsrechte im erforderlichen Umfang gegeben sein. Allen anderen, beispielsweise Versicherungsträgern, sollte nur Auskunft<br />

oder Einsicht in Todesbescheinigungen gewährt werden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft darlegen. Nach<br />

dem Entwurf war es möglich, Ablichtungen von Todesbescheinigungen zu erhalten. Dies sollte aus datenschutzrechtlicher<br />

Sicht ersatzlos gestrichen werden, da damit Daten offenbart werden könnten, die für den Einzelfall nicht erforderlich sind.<br />

Vorgesehen war weiter, dass die Daten der Todesbescheinigung für wissenschaftliche Forschungsvorhaben genutzt werden<br />

dürfen, wenn durch sofortige Anonymisierung sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange des Verstorbenen nicht beeinträchtigt<br />

werden oder aber das öffentliche Interesse gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Hier blieb jedoch die<br />

Frage offen, wer die vorgeschriebene Anonymisierung vornehmen soll. Auch war nicht geregelt, wer die Entscheidung trifft,<br />

in welchem Fall das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse des Verstorbenen erheblich<br />

überwiegt. Letzteres entscheidet in der Regel die oberste Aufsichtsbehörde – in diesem Fall das Sozialministerium. Daher<br />

habe ich empfohlen, den Entwurf entsprechend zu ergänzen.<br />

Die Hinweise wurden weitgehend umgesetzt. Unberücksichtigt blieb jedoch der Vorschlag, dass niemand Ablichtungen von<br />

Todesbescheinigungen erhält.<br />

Vierter Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern 53

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