27.11.2012 Aufrufe

4. arbeitskreis „technische und organisatorische datenschutzfragen“

4. arbeitskreis „technische und organisatorische datenschutzfragen“

4. arbeitskreis „technische und organisatorische datenschutzfragen“

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

dieses Berichtes ist eine erneute Beteiligung meiner Dienststelle vorgesehen, um im Ergebnis detaillierte Aufträge zur Änderung<br />

der ARGUS-StA-Anwendung zu vergeben. Das Justizministerium hat bereits signalisiert, dass es viele meiner Empfehlungen<br />

aufgreifen wird <strong>und</strong> es als seine vordringliche Aufgabe ansieht, eine ausreichende Protokollierung sicherzustellen<br />

sowie die Löschungs- <strong>und</strong> Sperrmöglichkeiten zu schaffen.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist zu begrüßen, dass die aus datenschutzrechtlicher Sicht erforderlichen Änderungen so schnell wie möglich<br />

vorgenommen werden sollen. Jedoch lag mir der Abschlussbericht der Arbeitsgruppe bis Redaktionsschluss nicht vor. Bereits<br />

im April des Jahres 1999 hatte ich darauf hingewiesen, dass bis zur Funktionsfähigkeit des Löschmoduls sicherzustellen ist,<br />

dass diejenigen personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeitet <strong>und</strong> genutzt werden dürfen, die wegen Fristablaufs zu löschen<br />

gewesen wären. Unabhängig von der noch fehlenden Löschungsmöglichkeit im automatisierten Verfahren ARGUS-<br />

StA sind die aufgr<strong>und</strong> des Fristablaufs zur Vernichtung anstehenden Akten bereits jetzt auszusondern.<br />

3.1.12 Mitteilungen über Wahlrechtsausschlüsse nicht korrekt<br />

Bei einer Meldebehörde unseres Landes habe ich mich über die Praxis der Speicherung von Wahlrechtsausschlüssen informiert.<br />

Anfang 1998 waren im Melderegister noch Wahlrechtsausschlüsse gespeichert, die teilweise aus dem Jahre 1990 stammten.<br />

Der Aktenrückhalt war unvollständig <strong>und</strong> nicht aktuell. Im Vorfeld der Wahlen vom Herbst 1998 hatte die Meldebehörde<br />

daher in allen Fällen bei den zuständigen Staatsanwaltschaften <strong>und</strong> Gerichten angefragt, ob die Voraussetzungen für eine<br />

weitere Speicherung des Wahlrechtsausschlusses vorliegen. Die Antworten <strong>und</strong> auch die neueren Mitteilungen über Ausschlüsse<br />

enthielten eine Vielzahl personenbezogener Daten, die über das für die Aufgabenerfüllung der Meldebehörde erforderliche<br />

Maß hinausgingen. In den Akten befanden sich vollständige Urteile, Auszüge von Urteilen <strong>und</strong> Durchschriften von<br />

Auszügen aus dem B<strong>und</strong>eszentralregister, die nur teilweise anonymisiert waren. Die Urteile enthielten zum Teil sensible<br />

Daten über den Verurteilten, aber auch über Zeugen <strong>und</strong> Opfer. Nur wenige Mitteilungen enthielten ausschließlich die Daten,<br />

die für die Meldebehörde relevant waren.<br />

Zur Vorbereitung <strong>und</strong> Durchführung von allgemeinen Wahlen <strong>und</strong> Abstimmungen darf das Merkmal „Wahlrechtsausschluss“<br />

im Melderegister gespeichert werden. Die Mitteilung kommt von der Staatsanwaltschaft beziehungsweise vom Gericht<br />

(§ 13 Abs. 1 Nr. 5 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz [EGGVG], Nr. 12 Mitteilungen in Strafsachen<br />

[MiStra]). Aus datenschutzrechtlicher Sicht erscheinen zwei Punkte dringend verbesserungsbedürftig. Zum einen sind die<br />

Mitteilungen über den Wahlrechtsausschluss entsprechend Nr. 12 MiStra auf den erforderlichen Datenumfang zu beschränken.<br />

Die Übermittlung weiterer Daten ist durch keine Rechtsgr<strong>und</strong>lage gedeckt <strong>und</strong> daher unzulässig. Zum anderen ist sicherzustellen,<br />

dass künftig Wahlrechtsausschlüsse nur noch so lange im Melderegister gespeichert werden, wie die Voraussetzungen<br />

dafür vorliegen. Letzteres setzt jedoch eine Information der Meldebehörden über den maßgeblichen Endzeitpunkt<br />

des Verlustes der Wählbarkeit beziehungsweise der Aberkennung der Wählbarkeit <strong>und</strong> des Stimmrechtes voraus. Der Verlust<br />

der Rechte des Betroffenen wird zwar mit Rechtskraft des Urteils wirksam. Davon zu unterscheiden ist jedoch der für die<br />

Berechnung der Dauer des Verlustes maßgebliche Zeitpunkt. Dabei ist auf den Tag abzustellen, an dem die Freiheitsstrafe<br />

verbüßt, verjährt, erlassen oder eine angeordnete freiheitsentziehende Maßregel beendet worden ist. Diese Informationen<br />

liegen zum Zeitpunkt der Erstmitteilung noch nicht vor. Bei dem Besuch in der Meldebehörde konnte ich feststellen, dass in<br />

Einzelfällen bereits ein Verfahren mit Folgemitteilungen praktiziert wird. So enthielt beispielsweise die Erstmitteilung einer<br />

Staatsanwaltschaft den Hinweis, dass über den maßgeblichen Zeitpunkt, von dem an die Dauer des Verlustes zu berechnen<br />

ist, zu gegebener Zeit informiert wird. Diese Verfahrensweise sichert, dass die Meldebehörden rechtzeitig über die Speichervoraussetzungen<br />

benachrichtigt werden <strong>und</strong> aufwendige Nachfragen in den Einzelfällen erspart bleiben.<br />

Das Justizministerium unseres Landes hat auf meine Anregung hin die Gerichte <strong>und</strong> Staatsanwaltschaften auf den nach § 13<br />

Abs. 1 Nr. 5 EGGVG in Verbindung mit Nr. 12 MiStra erforderlichen Datenumfang hingewiesen. Allerdings lehnt es Folgemitteilungen<br />

ab, weil diese nicht von Nr. 12 MiStra erfasst seien <strong>und</strong> die Meldebehörden beim B<strong>und</strong>eszentralregister Führungszeugnisse<br />

beantragen <strong>und</strong> so die notwendigen Informationen erhalten könnten. Darüber hinaus seien Folgemitteilungen<br />

für die Justiz mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verb<strong>und</strong>en.<br />

Ich habe darauf hingewiesen, dass die Meldebehörden unseres Landes bereits jetzt ergänzende Informationen bei Staatsanwaltschaften<br />

<strong>und</strong> Gerichten einholen <strong>und</strong> somit die Folgemitteilungen insgesamt zu keinem wesentlich höheren Aufwand<br />

führen würden. In Einzelfällen versenden Staatsanwaltschaften mittlerweile auch schon Folgemitteilungen von sich aus.<br />

Vierter Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern 23

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!