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4. arbeitskreis „technische und organisatorische datenschutzfragen“

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2. Anlage: Entschließung der 55. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder vom<br />

19./20. März 1998<br />

Datenschutzprobleme der Geldkarte<br />

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder wiederholt ihre Forderung aus ihrer Entschließung<br />

vom 13.10.1995 nach einem anonymen elektronischen Zahlungsverfahren bei elektronischen Geldbörsen. Dies gilt insbesondere<br />

für die Geldkarte des deutschen Kreditwesens, bei der in kartenbezogenen "Schattenkonten" der Evidenzzentralen nicht<br />

nur der Kaufbetrag <strong>und</strong> ein identifizierbarer Händlerschlüssel, sondern auch der Kaufzeitpunkt gespeichert werden. Mit diesen<br />

Daten können sämtliche mit der Geldkarte getätigten Kaufvorgänge jahrelang nachvollzogen werden, wenn die Daten<br />

mit den persönlichen K<strong>und</strong>endaten zusammengeführt werden. Diese Geldkarte erfüllt nicht die Forderungen der Datenschutzbeauftragten.<br />

Außerdem werden die K<strong>und</strong>innen <strong>und</strong> K<strong>und</strong>en über diese "Schattenkonten" noch nicht einmal informiert. Die Herausgeber<br />

solcher Karten bzw. die Kreditinstitute haben aber die Pflicht, ihre K<strong>und</strong>innen <strong>und</strong> K<strong>und</strong>en über Art <strong>und</strong> Umfang der im<br />

Hintergr<strong>und</strong> laufenden Verarbeitungsvorgänge zu informieren.<br />

Unabhängig davon müssen bei der Geldkarte des deutschen Kreditwesens sämtliche Umsatzdaten in den Evidenzzentralen<br />

<strong>und</strong> auch bei den Händlern nach Abschluss der Verrechnung (Clearing) gelöscht oder zumindest anonymisiert werden.<br />

Die Datenschutzbeauftragten fordern die Kartenherausgeber <strong>und</strong> die Kreditwirtschaft erneut dazu auf, vorzugsweise kartengestützte<br />

Zahlungssysteme ohne personenbezogene Daten _ sog. White Cards _ anzubieten. Die Anwendung ist so zu gestalten,<br />

dass ein karten- <strong>und</strong> damit personenbezogenes Clearing nicht erfolgt.<br />

Der Gesetzgeber bleibt aufgerufen sicherzustellen, dass auch in Zukunft die Möglichkeit besteht, im wirtschaftlichen Leben<br />

im gleichen Umfang wie bisher bei Bargeldzahlung anonym zu bleiben.<br />

Vierter Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern 83

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