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4. arbeitskreis „technische und organisatorische datenschutzfragen“

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Darüber hinaus wurden Empfehlungen zur Regelung für spezielle Techniken, beispielsweise Chipkarten sowie Fernmess<strong>und</strong><br />

Fernwirkdienste, gegeben. Schließlich hat der AK Technik Vorschläge zur Formulierung des Gr<strong>und</strong>satzes der Datensparsamkeit,<br />

der zur Beherrschung der immer größer werdenden Datenflut unabdingbar ist, <strong>und</strong> zur Definition der dafür<br />

nötigen Instrumente der Anonymisierung <strong>und</strong> Pseudonymisierung sowie der Verschlüsselung unterbreitet.<br />

Es ist zu hoffen, dass der Gesetzgeber im B<strong>und</strong> <strong>und</strong> in den Ländern die vorstehenden Anregungen bei der Überarbeitung der<br />

Datenschutzgesetze aufgreift, damit die durch die EG-Datenschutzrichtlinie angestoßene Novellierung auch die Technikregelungen<br />

einbezieht <strong>und</strong> so zu der dringend notwendigen umfassenden Modernisierung des Datenschutzrechts führt.<br />

2.4 Direktwirkung der europäischen Datenschutzrichtlinie<br />

Die europäische Datenschutzrichtlinie ist am 2<strong>4.</strong> Oktober 1995 verabschiedet worden <strong>und</strong> hätte bis zum 2<strong>4.</strong> Oktober 1998 in<br />

nationales Recht umgesetzt werden müssen (siehe Dritter Tätigkeitsbericht, Punkt 2.4). Mittlerweile ist dies in den meisten<br />

Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt, in Deutschland aber nur zu einem geringen Teil. Das B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetz<br />

wird frühestens im Jahr 2000 an die Vorgaben der Richtlinie angepasst werden (siehe dazu Punkt 2.2). Von den sechzehn<br />

B<strong>und</strong>esländern haben bisher nur Brandenburg <strong>und</strong> Hessen ihre Datenschutzgesetze unter Berücksichtigung der Datenschutzrichtlinie<br />

novelliert. Auch Mecklenburg-Vorpommern ist seiner Pflicht zur Überarbeitung des Landesdatenschutzgesetzes<br />

nicht nachgekommen (siehe dazu Punkt 2.1). Das ebenfalls zu ändernde bereichsspezifische Datenschutzrecht haben<br />

weder B<strong>und</strong> noch Länder angepasst.<br />

In dieser Situation ist die Frage zu klären, ob die europäische Datenschutzrichtlinie für deutsche Behörden erst maßgeblich<br />

ist, wenn sie in deutschen Gesetzen ihren Niederschlag gef<strong>und</strong>en hat oder ob sie zuvor schon Wirkungen entfaltet.<br />

Im Gegensatz zu den in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltenden europäischen Verordnungen können die in den Richtlinien<br />

der Europäischen Gemeinschaft (EG) enthaltenen Regelungen erst dann angewendet werden, wenn sie in das nationale<br />

Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt worden sind. Eine Ausnahme davon – also die Direktwirkung einer Richtlinie – kommt<br />

nach den Gr<strong>und</strong>sätzen der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dann in Betracht, wenn die Umsetzungsfrist<br />

abgelaufen ist <strong>und</strong> die Richtlinie dem Einzelnen ein hinreichend bestimmtes <strong>und</strong> unbedingtes Recht im Verhältnis<br />

gegenüber dem Staat gewährt. Sie muss also zum sachlichen Regelungsgehalt <strong>und</strong> zum erfassten Personenkreis eindeutig<br />

bestimmte Vorgaben treffen, <strong>und</strong> die Umsetzung der Forderungen darf nicht von gestalterischen Entscheidungen der Mitgliedstaaten<br />

abhängen. Ob diese Merkmale gegeben sind, kann aber nicht pauschal geprüft werden, sondern es sind die einzelnen<br />

Bestimmungen der jeweiligen Richtlinie zu betrachten.<br />

Die EG-Datenschutzrichtlinie enthält einige Vorschriften, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Diese Regelungen<br />

gelten daher zugunsten der Bürger auch in Mecklenburg-Vorpommern unmittelbar <strong>und</strong> sind von den Behörden bereits<br />

jetzt zu beachten:<br />

Begriff der „Datei“<br />

Der Dateibegriff der Richtlinie geht weiter als der des § 3 Abs. 2 DSG MV <strong>und</strong> lässt insbesondere Ausnahmen <strong>und</strong> Einschränkungen<br />

wie die in § 2 Abs. 2 Satz 1 DSG MV formulierte Privilegierung vorübergehend erstellter Dateien nicht mehr<br />

zu. Auch für diese Dateien gelten daher alle Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes, etwa § 16 DSG MV (Dateibeschreibung<br />

<strong>und</strong> Geräteverzeichnis).<br />

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten<br />

Die Verarbeitung von Daten über<br />

− die rassische <strong>und</strong> ethnische Herkunft,<br />

− politische Meinungen,<br />

− religiöse oder philosophische Überzeugungen,<br />

− die Gewerkschaftszugehörigkeit,<br />

− die Ges<strong>und</strong>heit oder<br />

− das Sexualleben<br />

Vierter Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern 9

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