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4. arbeitskreis „technische und organisatorische datenschutzfragen“

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ordnet werden können. Dazu wird ein eindeutiger <strong>und</strong> unveränderlicher Ordnungsbegriff benötigt. Da nach der Auffassung<br />

der Steuerverwaltung solche persönlichen Angaben wie Name <strong>und</strong> Geburtsdatum oder die Lohnsteuernummer dazu nicht<br />

geeignet sind, wurde vorgeschlagen, die Sozialversicherungsnummer jedes Steuerpflichtigen zu verwenden.<br />

Gegen diese zweckentfremdete Verwendung der Sozialversicherungsnummer gibt es gr<strong>und</strong>sätzliche rechtliche Bedenken. Die<br />

derzeitige Rechtslage lässt nur zu, diese Nummer im Zusammenhang mit der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der Sozialversicherungsträger<br />

oder ihnen gleichgestellter Einrichtungen zu verwenden (§§ 18f, 18g Sozialgesetzbuch Viertes Buch _<br />

SGB IV). Auch von einer Änderung der Rechtslage ist hier meines Erachtens abzuraten, denn dieser Weg impliziert die<br />

Gefahr, dass die Sozialversicherungsnummer zu einem allgemeinen Personenkennzeichen wird. Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht<br />

hat jedoch im Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65,1) klargestellt, dass ein solches Personenkennzeichen,<br />

das die Zusammenführung aller personenbezogenen Daten zu einem Gesamtbild ermöglichen könnte, mit dem<br />

Gr<strong>und</strong>gesetz nicht zu vereinbaren wäre. Auch Zweckmäßigkeitserwägungen der Finanzverwaltung müssen demgegenüber<br />

zurückstehen, zumal auch Alternativen zur Verwendung der Sozialversicherungsnummer als Ordnungsbegriff existieren.<br />

Weiterhin ist für das Projekt ELSTER zu klären, welche Rechtsgr<strong>und</strong>lage für das Verfahren maßgeblich ist. Es hält sich zwar<br />

an den durch § 150 Abs. 6 AO vorgegebenen Rahmen, die nach dieser Vorschrift erforderliche Rechtsverordnung fehlt bisher<br />

jedoch. Die Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung (StADÜV) genügt den Anforderungen jedenfalls nicht, unter<br />

anderem, weil sie weder Inhalt, Verarbeitung noch die Sicherung der zu übermittelnden Daten festlegt. Die Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

für Steuererklärungen mit dem Verfahren ELSTER wäre also noch zu schaffen.<br />

3.10 Soziales<br />

3.10.1 Ges<strong>und</strong>heitsreform (GKV 2000) – neuer Ansatz für den Datenschutz<br />

In der ersten Hälfte des Jahres 1999 hat die B<strong>und</strong>esregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

ab dem Jahr 2000 (GKV-Ges<strong>und</strong>heitsreform 2000) beschlossen. Der Gesetzentwurf sah vor, dass die Krankenkassen<br />

nun generell versichertenbezogene Daten verarbeiten <strong>und</strong> nutzen, um kontrollieren zu können, ob Leistungen<br />

wirtschaftlich sinnvoll erbracht werden. Dadurch wären die Krankenkassen in die Lage versetzt worden, Versichertenprofile<br />

anzulegen <strong>und</strong> den Patienten „gläsern“ zu machen. Der B<strong>und</strong>esbeauftragte für den Datenschutz hat daher angeregt, eine<br />

gemeinsame Position der Datenschutzbeauftragten des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder zu diesem Entwurf zu erarbeiten.<br />

Eine wesentliche gemeinsame Forderung war, dass die Krankenkassen statt versichertenbezogener Daten über medizinische<br />

Behandlungen pseudonymisierte verarbeiten <strong>und</strong> nutzen sollen. Diese Forderung <strong>und</strong> weitere Empfehlungen der Datenschutzbeauftragten<br />

habe ich der Sozialministerin unseres Landes zugesandt <strong>und</strong> darum gebeten, diese Auffassung in die<br />

Beratungen zur Ges<strong>und</strong>heitsreform einzubringen. Darüber hinaus haben die Datenschutzbeauftragten in einer Entschließung<br />

vom 25. August 1999 (siehe 22. Anlage) den Gesetzgeber dringend gebeten zu prüfen, ob die gegenüber der bisherigen Datenverarbeitung<br />

bei den Krankenkassen weiterreichenden Bestimmungen des Gesetzentwurfes erforderlich <strong>und</strong> verhältnismäßig<br />

sind. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder hat am 7. <strong>und</strong> 8. Oktober 1999 in Rostock<br />

in einer weiteren Entschließung (siehe 17. Anlage) gefordert, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Identifizierung der<br />

Versicherten zu bestimmten Zwecken <strong>und</strong> die Definition strikter Zweckbindung der Daten durchzusetzen, um die Wirksamkeit<br />

der Pseudonymisierung zu sichern.<br />

Die Position der Datenschutzbeauftragten hat breite Zustimmung gef<strong>und</strong>en, so dass der datenschutzrechtliche Teil des Gesetzentwurfes<br />

überarbeitet wurde. Von den Krankenkassen unabhängige Datenannahmestellen sollen nun die von den Leistungserbringern<br />

übermittelten versichertenbezogenen Daten pseudonymisieren. Die Krankenkassen können mit den so bearbeiteten<br />

Informationen keine Profile ihrer Versicherten über deren Krankheiten erstellen, aber ihre Kontrollaufgaben im<br />

vollen Umfang wahrnehmen. Auch die Gefahr „gläserner Patienten“ ist damit gebannt.<br />

In wenigen Fällen soll es für die Krankenkasse jedoch nach wie vor zulässig sein, Leistungen mit versichertenbezogenen<br />

Daten stichprobenartig zu prüfen. Mit der nur in der jeweiligen Datenannahmestelle vorhandenen Zuordnungsfunktion können<br />

zu diesem Zweck versichertenbezogene Datensätze generiert werden. Die Krankenkassen dürfen diese Daten nur für<br />

stichprobenartige Prüfungen verwenden <strong>und</strong> müssen sie nach der Prüfung löschen.<br />

Im weiteren Gesetzgebungsverfahren zur GKV-Ges<strong>und</strong>heitsreform 2000 zeichnet sich ab, dass der Entwurf in einen vom<br />

B<strong>und</strong>esrat zustimmungspflichtigen <strong>und</strong> einen nicht zustimmungspflichtigen Teil getrennt wird. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong><br />

Vierter Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern 47

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