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4. arbeitskreis „technische und organisatorische datenschutzfragen“

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finder speichert also keine personenbezogenen Daten. Lediglich die Ortung eines Mobiltelefons durch Nutzung mehrerer<br />

unterschiedlich positionierter Mobifinder ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.<br />

Man könnte also mit dem Mobifinder feststellen, ob Funktelefone missbräuchlich benutzt werden, um beispielsweise heimlich<br />

Gespräche abzuhören. Somit könnte durch Nutzung des Mobifinders prinzipiell sogar den Risiken begegnet werden, die<br />

ich unter dem Stichwort „Handy als Abhörgerät“ im Dritten Tätigkeitsbericht beschrieben habe.<br />

Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> habe ich empfohlen, auf Hersteller von Mobilfunkgeräten Einfluss zu nehmen, um einige Gr<strong>und</strong>funktionen<br />

des Mobifinders in Mobiltelefone zu übernehmen. Es wäre beispielsweise sinnvoll, den Sendevorgang am Gerät<br />

selbst optisch anzuzeigen, um ein unbemerktes Abhören weitgehend auszuschließen.<br />

3.16.9 Videoüberwachung<br />

Videotechnik wird ständig kleiner, billiger <strong>und</strong> leistungsfähiger. Nicht zuletzt deshalb finden wir diese Technik immer häufiger<br />

sowohl im privaten Bereich als auch im öffentlichen Leben. Im Straßenverkehr, im Kaufhaus, an der Tankstelle, in der<br />

Bank, im Schulbus, am Einfamilienhaus <strong>und</strong> an vielen anderen Stellen werden wir zunehmend mit Videokameras konfrontiert.<br />

An die Überwachung auf Privatgr<strong>und</strong>stücken haben wir uns schon fast gewöhnt. Die Rechtsprechung hat den Einsatz<br />

dieser Technik zur Ausübung des Hausrechts als gr<strong>und</strong>sätzlich zulässig erklärt. Die Grenzen zum öffentlichen Bereich verschwimmen<br />

jedoch immer mehr. Sowohl diese Tatsache als auch die rasante technische Entwicklung in diesem Bereich<br />

zwingen auch die Datenschutzbeauftragten, sich mit dieser Entwicklung zu befassen.<br />

Videoüberwachung <strong>und</strong> -aufzeichnung berühren Kernfragen des Persönlichkeitsrechts in besonderer Weise. Während bei der<br />

konventionellen Verarbeitung personenbezogener Daten in der Regel immer nur Einzelaspekte aus dem Leben eines Menschen<br />

relativ transparent an einem bestimmten Ort gespeichert <strong>und</strong> verarbeitet werden, erfasst die Videotechnik den Menschen<br />

<strong>und</strong> sein Verhalten als Ganzes. Videodaten stehen dabei nicht mehr nur lokal zur Verfügung, sondern können durch<br />

die rasant entwickelten Möglichkeiten der Bildübertragung praktisch ohne merkliche Zeitverzögerung beispielsweise über<br />

das Internet in alle Welt übertragen werden. Jeder technische Laie kann sich auf einfache Weise die Bilder so genannter<br />

Web-Cams, die eine belebte Straßenkreuzung New Yorks oder das Badezimmer eines extrovertierten Bürgers beobachten, auf<br />

seinem heimischen Personalcomputer ansehen. Darüber hinaus dürfen in diesem Zusammenhang die Fortschritte der Biometrie<br />

nicht außer Acht gelassen werden. Denn leistungsfähige Überwachungssysteme stellen nicht nur fest, dass sich jemand in<br />

einem überwachten Bereich aufhält, sondern sind bereits in der Lage, durch hochentwickelte Bild- <strong>und</strong> Mustererkennungssysteme<br />

aus der Menge beobachteter Personen einzelne Menschen zu identifizieren.<br />

Gegenwärtig wird verstärkt der Einsatz der Videotechnik zur Kriminalitätsbekämpfung diskutiert. Ein Blick nach England,<br />

wo derartige Überwachungssysteme bereits häufig eingesetzt werden, zeigt jedoch, wohin die Entwicklung tatsächlich führen<br />

kann. Im Rahmen des Wiesbadener Datenschutzforums 1999, das mein hessischer Kollege Professor Dr. Friedrich von<br />

Zezschwitz unter das Motto Videoüberwachung gestellt hatte, berichtete eine britische Juristin über die Situation in ihrem<br />

Heimatland. Große Teile von Städten werden bereits flächendeckend überwacht. Von einigen Teilen der Bevölkerung wird<br />

diese Erscheinung positiv aufgenommen <strong>und</strong> führt zum Teil sogar dazu, dass viele Bürger vorzugsweise in Geschäften einkaufen<br />

wollen, die videoüberwacht werden.<br />

Mein schleswig-holsteinischer Kollege Dr. Helmut Bäumler zeigte in seinem Vortrag im Rahmen des Wiesbadener Datenschutzforums<br />

auf, welche Entwicklung zu befürchten ist, wenn sich der in England <strong>und</strong> den USA zu beobachtende Trend<br />

ungehindert auch in Deutschland fortsetzt. Zunächst wird nur beobachtet, dann wird versucht, kriminelles Verhalten zu erkennen,<br />

<strong>und</strong> am Ende steht die Kontrolle des Sozialverhaltens. Angesichts dieser Entwicklung müsse man sich schon einige<br />

Fragen stellen: Wird man künftig immer erklären müssen, warum man sich im Einzelfall anders als die meisten verhält?<br />

Werden Kinder künftig in ihrer Entwicklung dadurch geprägt, dass sie ständig von Kameras beobachtet werden <strong>und</strong> jedes<br />

angebliche Fehlverhalten sofort offenk<strong>und</strong>ig wird? Kann sich unter den Augen der Videotechnik noch demokratisches<br />

Selbstbewußtsein <strong>und</strong> konstruktive Kritik gegen die Staatsmacht entwickeln?<br />

Da einzelne Videoanwendungen für sich gesehen durchaus sinnvoll erscheinen <strong>und</strong> jedenfalls in Deutschland noch genug<br />

Platz ist, sich unbeobachtet zu bewegen, muss die Kritik aus datenschutzrechtlicher Sicht aus sehr gr<strong>und</strong>sätzlichen Positionen<br />

heraus geführt werden. Sicher ist nachvollziehbar, dass angesichts des schleichenden Prozesses zunehmender Überwachung<br />

mit videotechnischen Mitteln gesetzliche Normen längst überfällig sind. Die im Referentenentwurf zur Novellierung des<br />

B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetzes vorgesehenen Regelungen beispielsweise werden der Problematik meines Erachtens nicht gerecht.<br />

Angesichts der technischen Möglichkeiten, die moderne Videotechnik bietet, <strong>und</strong> der daraus resultierenden hohen<br />

Eingiffsintensität in das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen sind vielmehr klare bereichsspezifische Befugnisnormen sowie<br />

Vierter Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern 75

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