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4. arbeitskreis „technische und organisatorische datenschutzfragen“

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der Zweckverband Dritter bedienen kann. „Bedienen“ bedeutet, dass die Hilfe Dritter für Vorarbeiten, untergeordnete oder<br />

unterstützende Tätigkeiten in Anspruch genommen werden kann. Die Befugnis, über wichtige Sachverhalte verbindlich zu<br />

entscheiden, muss beim Verband bleiben.<br />

Ich habe meine Auffassung dem Zweckverband, der zuständigen Kommunalaufsicht <strong>und</strong> dem Innenministerium unseres<br />

Landes mitgeteilt. Im Ergebnis haben sich alle Beteiligten dieser Rechtsauffassung vorbehaltlos angeschlossen. Nunmehr<br />

werden Entscheidungen über den Abschluss von Ratenzahlungs- <strong>und</strong> St<strong>und</strong>ungsverträgen, entsprechend meiner Empfehlung,<br />

von der Verbandsversammlung oder dem Verbandsvorsteher beziehungsweise dem Verbandsvorstand getroffen.<br />

Die Prüfung des Antragsformulars ergab des Weiteren, dass nicht alle der geforderten Daten für die Entscheidung erforderlich<br />

waren.<br />

Ich habe dem Zweckverband daher Folgendes empfohlen:<br />

− Bei der Darlegung der Vermögensverhältnisse ist eine Differenzierung nach der Art der Einnahmen nicht notwendig.<br />

Ausreichend sind Angaben zur Höhe des verfügbaren Einkommens. Soweit der Antragsteller auch Eigentümer weiterer<br />

Gr<strong>und</strong>stücke ist, sind Daten zur Höhe der hieraus erzielten Nettoeinnahmen anzugeben. Konkrete Einzelheiten über Lage<br />

<strong>und</strong> Nutzungsart der Gr<strong>und</strong>stücke werden in diesem Zusammenhang nicht benötigt <strong>und</strong> sollten daher nicht abgefragt<br />

werden.<br />

− Bei Angaben zu Familienverhältnissen ist nur die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder relevant. Auf Namen, Vornamen<br />

<strong>und</strong> Geburtsdaten der Kinder sollte verzichtet werden.<br />

Der Verband hat diese Empfehlungen umgesetzt.<br />

3.15.2 Braucht der Wasser- <strong>und</strong> Abwasserzweckverband einen vollständigen Gr<strong>und</strong>buchauszug?<br />

Ein Bürger hat angefragt, ob ein Zweckverband für Wasserversorgung <strong>und</strong> Abwasserbehandlung zur Ermittlung der Daten<br />

für Anschlussbeiträge vollständige Gr<strong>und</strong>buchauszüge von den Beitragspflichtigen anfordern darf.<br />

Der Zweckverband darf personenbezogene Daten nur im erforderlichen Umfang erheben, beispielsweise um zu manifestieren,<br />

wer der tatsächliche Eigentümer eines Gr<strong>und</strong>stückes ist. Hierzu kann er vom Gr<strong>und</strong>buchamt einen Gr<strong>und</strong>buchauszug anfordern.<br />

Das Gr<strong>und</strong>buchblatt ist in verschiedene Abteilungen gegliedert. In Abteilung 1 ist der jeweilige Eigentümer vermerkt.<br />

Die Abteilungen 2 <strong>und</strong> 3 enthalten Eintragungen zu Belastungen, Verfügungsbeschränkungen oder einstweiligen Sicherungen.<br />

Auf meine Empfehlung hin wird der Verband künftig das Gr<strong>und</strong>buchamt darauf hinweisen, dass lediglich die Daten der<br />

Abteilung 1 für seinen Zweck erforderlich sind. Die Daten der Abteilung 2 <strong>und</strong> 3 werden im Gr<strong>und</strong>buchamt vor der Fertigung<br />

der Kopie abgedeckt <strong>und</strong> so nicht mehr übermittelt.<br />

3.16 Technik <strong>und</strong> Organisation<br />

3.16.1 Sichere Vernetzung der Landesverwaltung noch in den Kinderschuhen<br />

Bei fast jeder Anwendung von moderner Informations- <strong>und</strong> Kommunikationstechnik in der Verwaltung werden personenbezogene<br />

Daten verarbeitet. Auch bei einer ressort- <strong>und</strong> behördenübergreifenden Netzplanung sind deshalb die Anforderungen<br />

des § 17 DSG MV umzusetzen. Dies gilt selbstverständlich <strong>und</strong> insbesondere auch dann, wenn die Nutzung des Internet<br />

beabsichtigt ist (siehe Zweiter Tätigkeitsbericht, Punkt 2.18.3).<br />

Solche landesweiten <strong>und</strong> ressortübergreifenden technischen <strong>und</strong> <strong>organisatorische</strong>n Maßnahmen zu koordinieren, ist in<br />

Mecklenburg-Vorpommern Aufgabe der Koordinierungs- <strong>und</strong> Beratungsstelle der Landesregierung für Informations- <strong>und</strong><br />

Telekommunikationstechnik in der Landesverwaltung (LKSt). Ihr ist durch die IT-Richtlinien des Landes auferlegt worden,<br />

insbesondere auch die Bestimmungen des Datenschutzrechts zu beachten (Nr. 1.3 der IT-Richtlinien vom 1<strong>4.</strong> April 1999).<br />

Der Interministerielle Ausschuss für Informationstechnik (IMA-IT) hat die LKSt hierbei zu unterstützen (Nr. 2.2.2 derselben<br />

Vorschrift).<br />

Vierter Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern 67

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