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4. arbeitskreis „technische und organisatorische datenschutzfragen“

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ereits unterhalb des Verzeichnisdienstes anwendbar; dies ist ein allgemeinerer Ansatz, der auch für andere Netzwerkdienste<br />

gilt. Speziell für Verzeichnisdienste empfiehlt die Orientierungshilfe bisher unter anderem:<br />

− Der Verzeichniseintrag ist auf das Notwendige zu beschränken, wie E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Faxnummer <strong>und</strong><br />

öffentliche Schlüssel. Andere Informationen wie Tätigkeitsfelder oder Arbeitszeiten sollten nur in das Verzeichnis aufgenommen<br />

werden, soweit sie für die Aufgabenerledigung erforderlich sind.<br />

− Zu klären ist, zu welchen Personen Angaben im Verzeichnisdienst veröffentlicht werden dürfen.<br />

− Das Recht der Betroffenen auf einen korrekten Eintrag ist zu beachten. Hier bietet es sich an, dem Betroffenen die Daten<br />

vor der Eingabe in den Verzeichnisdienst vorzulegen. Mit Hilfe eines Filters sollte differenziert werden können, welche<br />

Attribute intern <strong>und</strong> welche auch extern abrufbar sind.<br />

− Zugriffsregelungen sind möglichst eng zu fassen; es sollten starke Authentifikationsmechanismen verwendet werden<br />

(zum Beispiel digitale Signatur).<br />

− Organisatorisch ist zu gewährleisten, dass der Verzeichnisdienst aktuell bleibt.<br />

− Erstellung, Änderung <strong>und</strong> Löschung von Einträgen sowie Replikation von Verzeichnisteilen sind für Revisionszwecke zu<br />

protokollieren.<br />

Die Orientierungshilfe wird voraussichtlich im ersten Quartal 2000 veröffentlicht. Sie ist dann in meiner Dienststelle kostenlos<br />

erhältlich <strong>und</strong> wird im Internet zum Herunterladen bereitstehen.<br />

3.16.11 KfZ-Zulassung via Internet<br />

Der B<strong>und</strong>esbeauftragte für den Datenschutz hat über das Projekt eines erweiterten Kfz-Zulassungsverfahrens informiert, das<br />

die Nutzung des Internet bei der Datenübermittlung zwischen Kfz-Händler <strong>und</strong> Zulassungsstelle einschließt. Ziel dieses<br />

Verfahrens ist es einerseits, die Wartezeit der Bürger bei der Zulassung eines Kfz zu verkürzen <strong>und</strong> eine einfachere Reservierung<br />

von so genannten Wunschkennzeichen zu realisieren. Andererseits sollen Kfz-Händler die Möglichkeit erhalten, Zulassungen<br />

auch außerhalb der Öffnungszeiten von Zulassungsstellen vorzubereiten. Darüber hinaus sollen Erfassungsfehler<br />

vermieden werden, indem die bisher doppelte Erfassung von Antragsdaten durch Antragsteller <strong>und</strong> Zulassungsstelle entfällt.<br />

Da die datenschutzrechtlichen Aspekte des Kfz-Zulassungsverfahrens in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten<br />

fallen, habe auch ich mich mit dieser Thematik befasst. Es wurden zwei Verfahren diskutiert.<br />

Das erste Verfahren sah vor, dass beispielsweise Autohäuser als „beliehene Unternehmer“ den überwiegenden Teil des Zulassungsverfahrens<br />

selbst durchführen sollen. Der Behörde bliebe lediglich die Registrierung der Zulassung <strong>und</strong> die Aufbewahrung<br />

der Originalunterlagen. In diesem Fall müssten die Autohäuser selbst personenbezogene Daten im Rahmen des Zulassungsverfahrens<br />

speichern <strong>und</strong> Blankoformulare, Siegel <strong>und</strong> Plaketten für die Hauptuntersuchung aufbewahren. Hierfür fehlt<br />

jedoch die gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage. Darüber hinaus wäre für die vorgelagerten Prüfungen (etwa die Identitätsprüfung des Halters)<br />

ein Zugriff auf die Melderegister <strong>und</strong> die Halterdaten nötig. Bei der Vielzahl der Beteiligten wäre die rechtliche Zulässigkeit<br />

einzelner Abrufe nur schwer zu kontrollieren, <strong>und</strong> der Missbrauch würde erleichtert. Deshalb habe ich mich gegen<br />

dieses Verfahren ausgesprochen.<br />

Das zweite Verfahren sieht hingegen vor, dass der Kfz-Händler lediglich die für die Zulassung erforderlichen Daten auf<br />

elektronischem Wege an die Zulassungsstelle übermittelt. Diese Daten könnten beispielsweise unter Verwendung entsprechender<br />

Sicherheitseinrichtungen über das Internet in einen gesonderten Bereich des Behördencomputers eingegeben werden.<br />

Die Übernahme in den Echtdatenbestand zur abschließenden Bearbeitung der Zulassung erfolgt dann erst nach der anschließenden<br />

Prüfung durch Mitarbeiter der Zulassungsstelle. Die Antragsteller müssen dann nur noch in der Zulassungsstelle<br />

erscheinen, um die Unterlagen dort gegen Unterschrift in Empfang zu nehmen.<br />

Dieses Verfahren halte ich für datenschutzrechtlich unbedenklich, wenn folgende Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt werden:<br />

− Kfz-Händler dürfen keinen Zugang zum Echtdatenbestand der Zulassungsbehörden haben.<br />

Vierter Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern 77

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