Schollglas Verglasungsrichtlinien Versi 1 1 - 061206
Schollglas Verglasungsrichtlinien Versi 1 1 - 061206
Schollglas Verglasungsrichtlinien Versi 1 1 - 061206
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Verglasungsrichtlinien</strong> – Anwendungstechnische Informationen <strong>Versi</strong>on 1.1<br />
1. Geltungsbereich<br />
Die <strong>Schollglas</strong> Verglasungsrichtlinie gilt für den Einbau von <strong>Schollglas</strong>-Produkten insbesondere<br />
GEWE-therm® Mehrscheiben-Isolierglas in Rahmen- oder Fassadensysteme,<br />
die dem Stand der Technik entsprechen und deren Eignung für die Anwendung im<br />
Hochbau nachgewiesen ist.<br />
Da diese Richtlinie allgemein gehalten ist, kann sie nicht jeden Einzelfall berücksichtigen.<br />
Die konkrete Einbausituation ist daher auf Übereinstimmung mit dieser Richtlinie zu<br />
überprüfen. Im Zweifelsfall oder bei deutlichen Abweichungen von Standardsituationen<br />
sollte die <strong>Schollglas</strong> Anwendungstechnik hinzugezogen werden.<br />
Die Einhaltung der Verglasungsrichtlinie bildet die Voraussetzung für jede Gewährleistung.<br />
Ihre Einhaltung ist eine der Voraussetzungen sowohl für die langfristige Erhaltung<br />
der vielfältigen Funktionen der <strong>Schollglas</strong>produktpalette, als auch für die Vermeidung<br />
vorzeitiger Schäden.<br />
Jede nachträgliche Veränderung, Bearbeitung und/oder Beschädigung (z. B der GEWEtherm®<br />
Isolierglaseinheit) schließt Garantieleistungen aus. GEWE-therm® Isoliergläser<br />
werden nach eindeutig definierten Produktionskriterien gefertigt. Nur ausgewählte Materialien<br />
kommen zum Einsatz. So ist eine gleich bleibende hohe Qualität gewährleistet.<br />
Unsere GEWE-therm® Isoliergläser sind hochwertige Qualitätsprodukte, die einer<br />
strengen internen und externen Güteüberwachung unterliegen.<br />
1.1 Bauregelliste / Ü-Zeichen-Verordnung / CE-Kennzeichnung<br />
Die Landesbauordnungen unterscheidet zwischen geregelten, nicht geregelten und<br />
sonstigen Bauprodukten (� Bauregelliste des DIBt).<br />
Bauregelliste A: nationale Vorgaben<br />
- Teil 1 = geregelte Bauprodukte<br />
- Teil 2 = nicht geregelte Bauprodukte<br />
- Teil 3 = nicht geregelte Bauarten<br />
Bauregelliste B: EU einschl. nationale Vorgaben (CE-Kennzeichnung)<br />
Liste C: Bauprodukte die kein Ü-Zeichen tragen dürfen<br />
Geregelte Bauprodukte entsprechen den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten<br />
technischen Regeln oder weichen von ihnen nicht wesentlich ab, im Gegensatz zu<br />
den nicht geregelten Bauprodukten (Bauregelliste A Teil 2). Beide dürfen verwendet<br />
werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis<br />
bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen.<br />
Abt. T+E / Erstellt AF/KK Seite 5 von 70 / 06.12.2006